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721.13

Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen

(SMOG-Verordnung)

vom 03.02.2009 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 33a und 59 des Einführungsgesetzes vom 26. Januar 2005 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Koordination

Diese Verordnung stellt sicher, dass insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen zur Bekämpfung von übermässigen Luftschadstoffbelastungen temporär wirksame Massnahmen kurzfristig angeordnet werden können.

Diese Massnahmen sind zeitlich und inhaltlich übereinstimmend mit Anordnungen in anderen Kantonen zu ergreifen.

Art. 2 Überwachung der Luftqualität

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) überwacht die Luftqualität in der Region Zentralschweiz-Zürich.

Es informiert bei übermässigen Immissionen die Zentralschweizer Umweltdirektorenkonferenz (ZUDK).

Art. 3 Amt für Umwelt und Energie *

Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. *

2 Massnahmen bei übermässigen Immissionen

Art. 4 Übermässige Immissionen

Eine bestimmte Belastungsstufe wird erreicht, wenn der entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender Tabelle bei mindestens drei Messstationen der Zentralschweiz überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird:

Schadstoff Schwellenwert der Belastungsstufen: Informationsstufe Schwellenwert der Belastungsstufen: Interventionsstufe I Schwellenwert der Belastungsstufen: Interventionsstufe II
Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert 75 μg/m³ 100 μg/m³ 150 μg/m³
Ozon (O₃) max. Stundenmittelwert 180 μg/m³

Das AWEL stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.

Art. 5 Massnahmen der Informationsstufe

Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die ZUDK die Öffentlichkeit insbesondere über die aktuelle Situation sowie über freiwillige Massnahmen und das Verhalten zur Reduktion der Belastung der Luftqualität.

Art. 6 Massnahmen der Interventionsstufen 1. Verbote

Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten:

1. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz[2] ausgezeichnet sind;
2. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer.

Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind beziehungsweise nicht die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 der Luftreinhalte-Verordnung[3] einhalten. *

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig ist.

Art. 7 2. Verkehrsbeschränkungen

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Landwirtschafts- und Umweltdirektion sowie der Justiz- und Sicherheitsdirektion Massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)[4] an, insbesondere Überholverbote für Lastwagen und Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Autobahn.

Art. 8 Information

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, informiert die Landwirtschafts- und Umweltdirektion die Öffentlichkeit über Beginn und voraussichtliche Dauer der in Kraft getretenen Verbote und Verkehrsbeschränkungen.

Art. 9 Kontrolle

Das Amt für Umwelt und Energie kontrolliert die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen. *

Es arbeitet mit der Kantonspolizei und den Gemeinden zusammen.

Art. 10 Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ordnet die teilweise oder vollständige Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen an, wenn:

1. der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht wird; und
2. die meteorologischen Voraussetzungen eine wesentliche Veränderung der Wettersituation prognostizieren.

Sie informiert die Öffentlichkeit.

3 Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 15. Februar 2009 in Kraft.

§ 6 Abs. 2 tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

A 2009, 221

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.02.2009 15.02.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 221
03.02.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 2 eingefügt A 2009, 221
16.05.2023 01.09.2023 § 3 Titel geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 3 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 9 Abs. 1 geändert 2023-018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.02.2009 15.02.2009 Erstfassung A 2009, 221
§ 3 16.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-018
§ 3 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 6 Abs. 2 03.02.2009 01.01.2010 eingefügt A 2009, 221
§ 9 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018