Die zuständige Direktion übt im Rahmen der Bundesgesetzgebung die Aufsicht über den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung aus.
Die Direktion:
| 1. | entscheidet über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf einzelne nichtindustrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben (Art. 41 Abs. 3 Arbeitsgesetz); | ||
| 2. | verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 Arbeitsgesetz). | ||