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731.2

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit

vom 16.11.1984 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)[1] sowie Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 12. Februar 1949 über die Förderung der Heimarbeit[2],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit 1. Regierungsrat

Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung betreffend die Heimarbeit.

Art. 2 2. Departement

Dem zuständigen Departement obliegen beim Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung betreffend die Heimarbeit alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen werden.

Dem zuständigen Departement obliegt insbesondere:

1. Führung des Arbeitgeberregisters;
2. Durchführung von Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern;
3. Entscheid über die Anwendung des Heimarbeitergesetzes in Zweifelsfällen;
4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen betreffend die zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
5. Erstattung eines jährlichen Berichtes an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
6. Förderung der Heimarbeit gemäss dem Bundesbeschluss über die Förderung der Heimarbeit.

Als Ausführungsorgan ist dem zuständigen Departement das Arbeitsamt unterstellt.

Art. 4 Schlussbestimmung

Der Anhang der Regierungsratsverordnung vom 21. April 1978[3] wird wie folgt ergänzt: …

Art. 5 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[4] in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Ausführungsverordnung vom 4. Juli 1942 zum Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit.

Egress

A 1984, 1293; 1985, 216

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.11.1984 24.01.1985 Erlass Erstfassung A 1984, 1293; 1985, 216
27.05.2015 01.01.2016 § 3 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.11.1984 24.01.1985 Erstfassung A 1984, 1293; 1985, 216
§ 3 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338