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732.4

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

vom 22.03.2000 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Steuervergünstigungen durch den Kanton und die Gemeinden an Unternehmen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven[1] Arbeitsbeschaffungsreserven bilden.

Art. 2 Berechtigte Unternehmen

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 unselbständig erwerbstätigen Personen berechtigt.

Art. 3 Steuervergünstigung

Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet werden.

Art. 4 Nachträgliche Besteuerung

Es wird eine nachträgliche Steuer erhoben auf:

1. den aufgelösten Reserven, wenn das Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
2. allen Reserven, wenn das Unternehmen die Betriebstätigkeit einstellt oder den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

Die nachträgliche Steuer ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn zum Höchstsatz als volle Jahressteuer geschuldet.

Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung[2].

Art. 5 Strafbestimmung

Für Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Steuervergünstigung erlangen und zu erlangen versuchen, sind die Strafbestimmungen des Steuergesetzes[3] anwendbar.

Art. 6 Ergänzende Bestimmungen

Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts sinngemäss.

Art. 7 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[4].

Egress

A 2000, 527, 1250

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 527, 1250

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.03.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 527, 1250