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741.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 25.04.1993 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG [Bundesgesetz])[1],

beschliesst:

Art. 1 Ausgleichskasse 1. Grundsatz

Der Kanton führt unter dem Namen «Ausgleichskasse Nidwalden» eine Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes.

Die Ausgleichskasse Nidwalden, nachfolgend Ausgleichskasse genannt, ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans.

Art. 2 2. Zweck

Die Ausgleichskasse hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[2] der kantonalen Ausgleichskasse zugewiesen werden.

Der Ausgleichskasse können durch die kantonale Gesetzgebung gegen Entrichtung voller Entschädigung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.

Art. 3 3. Organisation a) Landrat

Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Ausgleichskasse.

Er ist insbesondere zuständig für:

1. die Wahl der Verwaltungskommission und aus ihrer Mitte des Präsidenten;
2. die Bezeichnung des für die Wahl des Direktors zuständigen Organs;
3. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Organe;
4. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 4 b) Organe der Ausgleichskasse

Die Organe der Ausgleichskasse sind:

1. die Verwaltungskommission;
2. der Direktor;
3. die Revisionsstelle.

Der Landrat ordnet die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse dieser Organe in der Vollziehungsverordnung.

Art. 5 c) Personal

Das Personal der Ausgleichskasse untersteht der kantonalen Beamtengesetzgebung[3], sofern durch den Landrat nicht besondere Vorschriften erlassen werden.

Art. 6 AHV-Zweigstellen 1. Grundsatz

Jede politische Gemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes; die Verwaltungskommission kann mehreren Gemeinden die Errichtung einer gemeinsamen AHV-Zweigstelle bewilligen.

Die politischen Gemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.

Art. 7 2. Führung

Die Führung der AHV-Zweigstelle obliegt einem Leiter.

Der AHV-Zweigstellenleiter wird vom Gemeinderat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission gewählt.

Ist die ordnungsgemässe Führung einer AHV-Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen; sie beantragt der Verwaltungskommission nötigenfalls den Widerruf der Wahlgenehmigung.

Art. 8 Kostentragung

Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse werden gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes durch besondere Beiträge der Beitragspflichtigen sowie durch Zuschüsse aus dem eidgenössischen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gedeckt.

Art. 10 Haftung

Die Ausgleichskasse haftet für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes; reichen ihre Mittel nicht aus, haftet der Kanton für diese Schäden.

Für Schäden, die von der Ausgleichskasse in Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben verursacht wurden, haftet der Kanton gemäss den Bestimmungen des Haftungsgesetzes[4].

Die politischen Gemeinden haften gegenüber der Ausgleichskasse und dem Kanton für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes, die durch die AHV-Zweigstelle verursacht werden.

Bezüglich des Rückgriffs der Ausgleichskasse, des Kantons und der politischen Gemeinde auf den Funktionär ist das Haftungsgesetz sinngemäss anwendbar.

Art. 11 Vollzug

Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Einführungsgesetzes erforderliche Verordnung.

Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel.

Art. 12 Rechtskraft

Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund[5] mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 24. April 1960 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[6].

Egress

A 1993, 755

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.04.1993 25.04.1993 Erlass Erstfassung A 1993, 755
24.10.2007 01.01.2008 Art. 9 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.04.1993 25.04.1993 Erstfassung A 1993, 755
Art. 9 24.10.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92