Der Landrat beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und Gebäuden des Verwaltungsvermögens, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken erreicht oder übersteigt.
741.11
Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung *
(Ausgleichskassenverordnung, AKV)
Präambel
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11 des Einführungsgesetzes vom 25. April 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[1],
1 Organisation
Art. 1 Landrat
Art. 2 * Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission erfüllt ihre Aufgaben gemäss der Landratsgesetzgebung, soweit keine bundesrechtliche Aufsicht besteht.
Art. 3 Verwaltungskommission 1. Zusammensetzung
Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern; sie wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. *
Die Direktion der Ausgleichskasse nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über den Ausstand.
Das Sekretariat wird durch die Ausgleichskasse besorgt.
Art. 4 2. Aufgaben
Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.
Sie ist zuständig für:
| 1. | die Aufsicht über die Geschäftsführung, soweit sie nicht der Bundesaufsicht untersteht; | ||
| 2. * | die Wahl der Direktion der Ausgleichskasse; | ||
| 3. | die Bestimmung der Revisions- und Kontrollstellen; | ||
| 4. | die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates; | ||
| 5. | die Wahl des Vizepräsidiums der Verwaltungskommission; | ||
| 6. | den Erlass des Stellen- und Einreihungsplanes sowie die Festlegung der Besoldungen; | ||
| 7. | die Wahl des ständigen Personals; | ||
| 8. | die Regelung der Unterschriftsberechtigung; | ||
| 9. | die Festlegung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen; | ||
| 10. | die Genehmigung der Wahl der Leitung der AHV-Zweigstellen; | ||
| 11. | die Festlegung der Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[2]; | ||
| 12. | den Entscheid über den Bau von Verwaltungsbauten sowie den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken der Ausgleichskasse, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt. | ||
Art. 5 3. Verfahren
Das Verfahren der Verwaltungskommission richtet sich nach den Bestimmungen der Behördengesetzgebung[3].
Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann im Einverständnis mit der Gesamtkommission von der Direktion der Ausgleichskasse Auskunft über die Geschäfte und die Behandlung einzelner Fälle sowie Einsicht in bestimmte Akten verlangen.
Art. 7 * Direktion
Die Direktion ist die Geschäftsleitung. Sie ist zuständig für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Die Direktion erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | die Organisation des Geschäftsbetriebes der Ausgleichskasse; | ||
| 2. | die Anstellung des nicht ständigen Personals; | ||
| 3. | die Vertretung der Ausgleichskasse nach aussen; | ||
| 4. | die Orientierung der Verwaltungskommission über den Geschäftsgang; | ||
| 5. | die Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission; | ||
| 6. | die Aufsicht über die Zweigstellen; | ||
| 7. | die Erledigung der ihr von der Verwaltungskommission übertragenen Aufgaben; | ||
| 8. | die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. | ||
Art. 8 Revisionsstellen 1. Kassenrevision
Die Verwaltungskommission bestimmt die Revisionsstelle, die gemäss Bundesrecht die Kassenrevision vornimmt.
Die Revisionsstelle erfüllt ihre Aufgaben nach den Weisungen des Bundes.
Sie erstattet der zuständigen Bundesbehörde, der Verwaltungskommission und der Direktion Bericht.
Art. 9 2. Arbeitgeberkontrolle
Die Verwaltungskommission kann externe Kontrollstellen mit der Arbeitgeberkontrolle gemäss Bundesrecht beauftragen.
Art. 10 3. AHV-Zweigstellenrevision
Die AHV-Zweigstellen werden periodisch durch die Ausgleichskasse geprüft.
Der Revisionsbericht ist der Verwaltungskommission, dem Gemeinderat und der AHV-Zweigstelle zuzustellen.
2 AHV-Zweigstellen
Art. 11 Aufgaben
Die AHV-Zweigstellenleitung als Vertretung der Ausgleichskasse in den Gemeinden wahren den direkten Kontakt mit den Kassenmitgliedern; sie sind verpflichtet, den Beitragspflichtigen und den Versicherten Auskunft zu erteilen und ihnen beim Ausfüllen der Formulare zu helfen.
Die AHV-Zweigstellenleitungen haben die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäss Art. 116 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[4], nach den Weisungen der Ausgleichskasse zu erfüllen. Die Ausgleichskasse und die Zweigstellen führen einen direkten Geschäftsverkehr.
Im Rahmen der Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskasse können den Zweigstellen ebenfalls weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 12 Mahnverfahren
Erfüllt die Leitung einer AHV-Zweigstelle ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, hat die Ausgleichskasse sie schriftlich zu mahnen und ihr für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene Frist zu setzen.
Nach unbenütztem Ablauf der Frist hat die Ausgleichskasse den Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die sofortige Behebung der Mängel verantwortlich ist.
Muss das Mahnverfahren wiederholt gegen eine AHV-Zweigstellenleitung durchgeführt werden, kann die Verwaltungskommission die Wahlgenehmigung widerrufen.
Art. 13 Beiträge an die Kosten 1. Festsetzung
Die Verwaltungskommission legt die Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen fest. Sie bestimmt angemessene Pauschalen für die Besoldung und den Sachaufwand.
Die Pauschalen berücksichtigen die Einwohnerzahl sowie die Zahl der Kassenmitglieder der politischen Gemeinde.
Art. 14 2. Rechtsmittel
Gegen die Festsetzung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen kann der Gemeinderat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
3 Besondere Bestimmungen
Art. 15 Aufsicht
Die Ausgleichskasse erfüllt ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes.
In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die der Ausgleichskasse gemäss Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[5] übertragen sind, untersteht sie der Aufsicht der Verwaltungskommission, soweit die Aufsicht nicht vom Bund wahrgenommen wird. Vorbehalten bleibt die Oberaufsicht des Landrates beziehungsweise der Aufsichtskommission. *
Art. 16 Beitragserlass
Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG[6] ist die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde der gesuchstellenden Person anzuhören.
Art. 17 * Verfahren
Soweit die Bundesgesetzgebung und die kantonale Einführungsgesetzgebung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren der Ausgleichskasse nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[7].
Art. 18 * Rechtsschutz
Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach der Gesetzgebung über die Sozialversicherungsrechtspflege[8].
4 Schlussbestimmung
Art. 19 Rechtskraft
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[9] unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund[10] in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.04.1996 | 24.04.1996 | Erlass | Erstfassung | A 1996, 911, 1516 |
| 10.12.1997 | 01.02.1998 | § 3 Abs. 1 | geändert | A 1997, 2112; A 1998, 261 |
| 10.12.1997 | 01.02.1998 | § 4 Abs. 2, 2. | geändert | A 1997, 2112; A 1998, 261 |
| 13.03.2002 | 01.01.2003 | § 6 | aufgehoben | 391, 1178 |
| 13.03.2002 | 01.01.2003 | § 7 | totalrevidiert | 391, 1178 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 2 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 15 Abs. 2 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 27.05.2015 | 01.01.2016 | Erlasstitel | geändert | A 2015, 881, 1338 |
| 27.05.2015 | 01.01.2016 | § 17 | totalrevidiert | A 2015, 881, 1338 |
| 27.05.2015 | 01.01.2016 | § 18 | totalrevidiert | A 2015, 881, 1338 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.04.1996 | 24.04.1996 | Erstfassung | A 1996, 911, 1516 |
| Erlasstitel | 27.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | A 2015, 881, 1338 |
| § 2 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| § 3 Abs. 1 | 10.12.1997 | 01.02.1998 | geändert | A 1997, 2112; A 1998, 261 |
| § 4 Abs. 2, 2. | 10.12.1997 | 01.02.1998 | geändert | A 1997, 2112; A 1998, 261 |
| § 6 | 13.03.2002 | 01.01.2003 | aufgehoben | 391, 1178 |
| § 7 | 13.03.2002 | 01.01.2003 | totalrevidiert | 391, 1178 |
| § 15 Abs. 2 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| § 17 | 27.05.2015 | 01.01.2016 | totalrevidiert | A 2015, 881, 1338 |
| § 18 | 27.05.2015 | 01.01.2016 | totalrevidiert | A 2015, 881, 1338 |