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741.11

Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung *

(Ausgleichskassenverordnung, AKV)

vom 24.04.1996 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11 des Einführungsgesetzes vom 25. April 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[1],

beschliesst:

1 Organisation

Art. 1 Landrat

Der Landrat beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und Gebäuden des Verwaltungsvermögens, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken erreicht oder übersteigt.

Art. 2 * Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission erfüllt ihre Aufgaben gemäss der Landratsgesetzgebung, soweit keine bundesrechtliche Aufsicht besteht.

Art. 3 Verwaltungskommission 1. Zusammensetzung

Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern; sie wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. *

Die Direktion der Ausgleichskasse nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über den Ausstand.

Das Sekretariat wird durch die Ausgleichskasse besorgt.

Art. 4 2. Aufgaben

Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.

Sie ist zuständig für:

1. die Aufsicht über die Geschäftsführung, soweit sie nicht der Bundesaufsicht untersteht;
2. * die Wahl der Direktion der Ausgleichskasse;
3. die Bestimmung der Revisions- und Kontrollstellen;
4. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;
5. die Wahl des Vizepräsidiums der Verwaltungskommission;
6. den Erlass des Stellen- und Einreihungsplanes sowie die Festlegung der Besoldungen;
7. die Wahl des ständigen Personals;
8. die Regelung der Unterschriftsberechtigung;
9. die Festlegung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen;
10. die Genehmigung der Wahl der Leitung der AHV-Zweigstellen;
11. die Festlegung der Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[2];
12. den Entscheid über den Bau von Verwaltungsbauten sowie den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken der Ausgleichskasse, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt.

Art. 5 3. Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungskommission richtet sich nach den Bestimmungen der Behördengesetzgebung[3].

Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann im Einverständnis mit der Gesamtkommission von der Direktion der Ausgleichskasse Auskunft über die Geschäfte und die Behandlung einzelner Fälle sowie Einsicht in bestimmte Akten verlangen.

Art. 7 * Direktion

Die Direktion ist die Geschäftsleitung. Sie ist zuständig für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Die Direktion erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Organisation des Geschäftsbetriebes der Ausgleichskasse;
2. die Anstellung des nicht ständigen Personals;
3. die Vertretung der Ausgleichskasse nach aussen;
4. die Orientierung der Verwaltungskommission über den Geschäftsgang;
5. die Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission;
6. die Aufsicht über die Zweigstellen;
7. die Erledigung der ihr von der Verwaltungskommission übertragenen Aufgaben;
8. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Art. 8 Revisionsstellen 1. Kassenrevision

Die Verwaltungskommission bestimmt die Revisionsstelle, die gemäss Bundesrecht die Kassenrevision vornimmt.

Die Revisionsstelle erfüllt ihre Aufgaben nach den Weisungen des Bundes.

Sie erstattet der zuständigen Bundesbehörde, der Verwaltungskommission und der Direktion Bericht.

Art. 9 2. Arbeitgeberkontrolle

Die Verwaltungskommission kann externe Kontrollstellen mit der Arbeitgeberkontrolle gemäss Bundesrecht beauftragen.

Art. 10 3. AHV-Zweigstellenrevision

Die AHV-Zweigstellen werden periodisch durch die Ausgleichskasse geprüft.

Der Revisionsbericht ist der Verwaltungskommission, dem Gemeinderat und der AHV-Zweigstelle zuzustellen.

2 AHV-Zweigstellen

Art. 11 Aufgaben

Die AHV-Zweigstellenleitung als Vertretung der Ausgleichskasse in den Gemeinden wahren den direkten Kontakt mit den Kassenmitgliedern; sie sind verpflichtet, den Beitragspflichtigen und den Versicherten Auskunft zu erteilen und ihnen beim Ausfüllen der Formulare zu helfen.

Die AHV-Zweigstellenleitungen haben die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäss Art. 116 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[4], nach den Weisungen der Ausgleichskasse zu erfüllen. Die Ausgleichskasse und die Zweigstellen führen einen direkten Geschäftsverkehr.

Im Rahmen der Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskasse können den Zweigstellen ebenfalls weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 12 Mahnverfahren

Erfüllt die Leitung einer AHV-Zweigstelle ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, hat die Ausgleichskasse sie schriftlich zu mahnen und ihr für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene Frist zu setzen.

Nach unbenütztem Ablauf der Frist hat die Ausgleichskasse den Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die sofortige Behebung der Mängel verantwortlich ist.

Muss das Mahnverfahren wiederholt gegen eine AHV-Zweigstellenleitung durchgeführt werden, kann die Verwaltungskommission die Wahlgenehmigung widerrufen.

Art. 13 Beiträge an die Kosten 1. Festsetzung

Die Verwaltungskommission legt die Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen fest. Sie bestimmt angemessene Pauschalen für die Besoldung und den Sachaufwand.

Die Pauschalen berücksichtigen die Einwohnerzahl sowie die Zahl der Kassenmitglieder der politischen Gemeinde.

Art. 14 2. Rechtsmittel

Gegen die Festsetzung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen kann der Gemeinderat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

3 Besondere Bestimmungen

Art. 15 Aufsicht

Die Ausgleichskasse erfüllt ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes.

In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die der Ausgleichskasse gemäss Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[5] übertragen sind, untersteht sie der Aufsicht der Verwaltungskommission, soweit die Aufsicht nicht vom Bund wahrgenommen wird. Vorbehalten bleibt die Oberaufsicht des Landrates beziehungsweise der Aufsichtskommission. *

Art. 16 Beitragserlass

Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG[6] ist die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde der gesuchstellenden Person anzuhören.

Art. 17 * Verfahren

Soweit die Bundesgesetzgebung und die kantonale Einführungsgesetzgebung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren der Ausgleichskasse nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[7].

Art. 18 * Rechtsschutz

Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach der Gesetzgebung über die Sozialversicherungsrechtspflege[8].

4 Schlussbestimmung

Art. 19 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[9] unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund[10] in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Egress

A 1996, 911, 1516

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1996 24.04.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 911, 1516
10.12.1997 01.02.1998 § 3 Abs. 1 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261
10.12.1997 01.02.1998 § 4 Abs. 2, 2. geändert A 1997, 2112; A 1998, 261
13.03.2002 01.01.2003 § 6 aufgehoben 391, 1178
13.03.2002 01.01.2003 § 7 totalrevidiert 391, 1178
22.10.2003 01.07.2004 § 2 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 § 15 Abs. 2 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 17 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 18 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1996 24.04.1996 Erstfassung A 1996, 911, 1516
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
§ 2 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
§ 3 Abs. 1 10.12.1997 01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261
§ 4 Abs. 2, 2. 10.12.1997 01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261
§ 6 13.03.2002 01.01.2003 aufgehoben 391, 1178
§ 7 13.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert 391, 1178
§ 15 Abs. 2 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
§ 17 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
§ 18 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338