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741.2

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung

vom 02.09.1992 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG [Bundesgesetz])[1],

beschliesst:

Art. 1 Invalidenversicherungs-Stelle 1. Grundsatz

Der Kanton führt unter dem Namen «Invalidenversicherungs-Stelle Nidwalden» eine unabhängige Invalidenversicherungs-Stelle im Sinne von Art. 54 des Bundesgesetzes.

Die Invalidenversicherungs-Stelle, nachfolgend IV-Stelle genannt, ist eine selbständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans.

Art. 2 2. Zweck

Die IV-Stelle hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung[2] der kantonalen IV-Stelle zugewiesen werden.

Der IV-Stelle können gegen Entrichtung voller Entschädigung durch die kantonale Gesetzgebung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.

Art. 3 3. Organisation a) Landrat

Der Landrat übt die Oberaufsicht über die IV-Stelle aus.

Er ist insbesondere zuständig für:

1. die Wahl der Verwaltungskommission der IV-Stelle und des Präsidenten;
2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der IV-Stelle unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane.
3. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten sowie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken überschreitet. Die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.
4. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 4 b) Verwaltungskommission der IV-Stelle

Der Landrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Verwaltungskommission der IV-Stelle von fünf Mitgliedern; der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen an.

Die Verwaltungskommission der IV-Stelle ist das oberste Organ der IV-Stelle; sie hat unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Landrates und der Aufsichtsinstanzen des Bundes alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz übertragen sind.

Sie ist insbesondere zuständig für:

1. die Aufsicht über die Geschäftsführung der IV-Stelle;
2. die Schaffung von Stellen, die durch Beamte und Angestellte zu besetzen sind;
3. die Wahl von Beamten und Angestellten sowie des Arztes der IV-Stelle;
4. die Bezeichnung des Stellvertreters des IV-Stellenleiters;
5. die Erteilung der Zeichnungsberechtigung an Beamte der IV-Stelle;
6. die Verabschiedung des Voranschlages zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung;
7. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;
8. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten sowie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt;
9. die Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 5 c) IV-Stellenleiter

Dem IV-Stellenleiter obliegt die Führung der IV-Stelle; er hat beim Vollzug der Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie mit kantonalen Beratungsdiensten zusammenzuarbeiten.

Der Verwalter der Ausgleichskasse Nidwalden ist von Amtes wegen IV-Stellenleiter.

Der IV-Stellenleiter ist insbesondere zuständig für:

1. die Organisation und Führung der IV-Stelle;
2. die Orientierung der Verwaltungskommission der IV-Stelle über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
3. die Vertretung der IV-Stelle nach aussen, namentlich vor den Instanzen der Sozialversicherungsrechtspflege;
4. die Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 6 4. Kostentragung

Die Kosten der IV-Stelle werden gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes von der Invalidenversicherung getragen.

Art. 9 * Schiedsgericht

Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 27bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)[3] sowie das Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG)[4].

Art. 10 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund[5] gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[6] auf den 1. Januar 1993 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6. November 1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[7] sowie die Verordnung vom 6. November 1961 über die Errichtung und Organisation der Invalidenversicherungskommission[8].

Egress

A 1992, 1487, 1871

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung A 1992, 1487, 1871
24.10.2007 01.01.2008 § 7 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92
29.06.2016 01.01.2017 § 8 aufgehoben A 2016, 1169, 1604
29.06.2016 01.01.2017 § 9 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.09.1992 01.01.1993 Erstfassung A 1992, 1487, 1871
§ 7 24.10.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92
§ 8 29.06.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1169, 1604
§ 9 29.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604