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741.411

Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge

vom 16.09.2005 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),

gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG)[1] sowie Art. 6 Bst. k des Konkordats vom 19. April 2004[2] über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,

beschliesst:

1 Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde

Art. 1 * Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone:

  1. Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[3] teilnehmen (Art. 48 ff. BVG),
  2. Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB)[4],
  3. Freizügigkeitsstiftungen (Ar. 10 Abs. 3 FZV[5]),
  4. Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BVV 3[6]).

Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).

Art. 2 * Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).

2 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 3 Aufgaben im Allgemeinen

Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für die berufliche Vorsorge. *

Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.

Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.

Art. 4 * Prüfung der Berichterstattung

Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen.

Art. 5 Aufsichtsmittel

Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:

  1. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen sowie an die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vorsorge,
  2. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,
  3. die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung,
  4. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,
  5. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,
  6. die Anordnung von Expertisen,
  7. die Ersatzvornahme,
  8. die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4'000 Franken,
  9. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient.

Art. 6 Änderung der Stiftungsurkunde

Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung. *

Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.

Art. 7 * Reglementsprüfung

Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG[7] und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und Abs. 7 Ziff. 7 ZGB[8] prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Normenkontrolle die reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen und nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder urkundenwidrigen Reglementsbestimmungen verfügen.

Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und genehmigt diese durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.

Art. 8 Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und Liquidation *

Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation und die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im Handeslregister. *

Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

Art. 9 * Beschwerden betreffend Informationsrechte

Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) und Art. 86b Abs. 2 BVG (Information der Versicherten). Dieses Verfahren ist gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.

Art. 10 Entscheide der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere:

  1. die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Aufsicht,
  2. die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
  3. die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
  4. die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen,
  5. die Änderung von Stiftungsurkunden,
  6. den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
  7. die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG),
  8. die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG),
  9. behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln.

Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz:

  1. Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen (Normenkontrolle);
  2. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen;
  3. die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei Teil- und Gesamtliquidationen.

3 Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen *

Art. 11 Grundsatz

Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen) zugewiesenen Aufgaben. *

Art. 12 Jährliche Berichterstattung

Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Berichterstattungsunterlagen einzureichen. *

… *

Art. 13 Reglemente

Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen unmittelbar nach dem Erlass durch das Organ unaufgefordert und in doppelter Ausfertigung inkl. Beschlussprotokoll zur Prüfung und Kenntnisnahme ein. *

Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Aufsichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Organs zuzustellen.

4 Rechtspflege

Art. 14 * Entscheide der Aufsichtsbehörde

Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 1 BVG[9] und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB[10]).

Art. 15 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche

Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG.

5 Gebühren

Art. 16 Grundsatz

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:

  1. einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
  2. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. *

Art. 17 Jährliche Aufsichtsgebühr

Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0.2 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 7'300 Franken erhoben. *

Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.

Art. 17a * Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe

Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG[11] der Oberaufsicht geschuldeten Aufgabe auf die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.

6 Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.

Egress

A 2005, 1971

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1971
28.11.2011 01.01.2012 § 17a eingefügt A 2011, 1819
17.05.2013 01.07.2013 § 1 totalrevidiert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 2 totalrevidiert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 4 totalrevidiert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 5 Abs. 1, a. geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 5 Abs. 1, c. geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 5 Abs. 1, d. geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 5 Abs. 1, i. geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 6 Abs. 1 geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 8 Titel geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 8 Abs. 1 geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 9 totalrevidiert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 10 Abs. 1, a. geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 10 Abs. 1, d. geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 10 Abs. 1, f. geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 Titel 3 geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 11 Abs. 1 geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 12 Abs. 1 geändert A 2013, 1865
17.05.2013 01.07.2013 § 13 Abs. 1 geändert A 2013, 1865
03.06.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 1, b. geändert A 2019, 1352
03.06.2019 01.09.2019 § 3 Abs. 1 geändert A 2019, 1352
03.06.2019 01.09.2019 § 7 totalrevidiert A 2019, 1352
03.06.2019 01.09.2019 § 10 Abs. 1, b. geändert A 2019, 1352
03.06.2019 01.09.2019 § 10 Abs. 1, c. geändert A 2019, 1352
03.06.2019 01.09.2019 § 10 Abs. 2, c. geändert A 2019, 1352
03.06.2019 01.09.2019 § 12 Abs. 2 aufgehoben A 2019, 1352
03.06.2019 01.09.2019 § 14 totalrevidiert A 2019, 1352
03.06.2019 01.09.2019 § 16 Abs. 3 geändert A 2019, 1352
03.06.2019 01.09.2019 § 17a totalrevidiert A 2019, 1352
23.05.2022 01.07.2022 § 17 Abs. 1 geändert CNG 2022-020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.09.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1971
§ 1 17.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert A 2013, 1865
§ 1 Abs. 1, b. 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1352
§ 2 17.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert A 2013, 1865
§ 3 Abs. 1 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1352
§ 4 17.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert A 2013, 1865
§ 5 Abs. 1, a. 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 5 Abs. 1, c. 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 5 Abs. 1, d. 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 5 Abs. 1, i. 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 6 Abs. 1 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 7 03.06.2019 01.09.2019 totalrevidiert A 2019, 1352
§ 8 17.05.2013 01.07.2013 Titel geändert A 2013, 1865
§ 8 Abs. 1 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 9 17.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert A 2013, 1865
§ 10 Abs. 1, a. 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 10 Abs. 1, b. 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1352
§ 10 Abs. 1, c. 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1352
§ 10 Abs. 1, d. 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 10 Abs. 1, f. 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 10 Abs. 2, c. 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1352
Titel 3 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 11 Abs. 1 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 12 Abs. 1 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 12 Abs. 2 03.06.2019 01.09.2019 aufgehoben A 2019, 1352
§ 13 Abs. 1 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865
§ 14 03.06.2019 01.09.2019 totalrevidiert A 2019, 1352
§ 16 Abs. 3 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1352
§ 17 Abs. 1 23.05.2022 01.07.2022 geändert CNG 2022-020
§ 17a 28.11.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1819
§ 17a 03.06.2019 01.09.2019 totalrevidiert A 2019, 1352