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741.412

Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

vom 16.09.2005 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),

gestützt auf Art. 84 ZGB[1] und Art. 52 des Schlusstitels ZGB sowie Art. 6 Bst. l des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004[2],

beschliesst:

1 Geltungsbereich, Zuständigkeit

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB[3] (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören. *

Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005[4]*

Art. 2 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB[5] wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.

Art. 3 Aufsichtsübernahme

Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregisteramt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.

Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.

Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde. *

2 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 4 Aufgaben im Allgemeinen

Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats[6] nimmt die ZBSA für die Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, bezüglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86a ZGB[7] wahr.

Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.

Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.

Art. 5 Aufgaben im Besonderen

Die Aufsichtsbehörde prüft:

  1. die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB[8]);
  2. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);
  3. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität;
  4. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde;
  5. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).

Art. 6 Aufsichtsmittel

Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:

  1. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane;
  2. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen;
  3. die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin;
  4. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle;
  5. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe;
  6. die Anordnung von Expertisen;
  7. die Ersatzvornahme;
  8. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB[9];
  9. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung;
  10. die Ernennung des fehlenden Organs.

Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.

3 Aufgaben der Stiftung

Art. 7 Berichterstattung und Rechnungsablage

Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen:

  1. die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang);
  2. den Bericht der Revisionsstelle;
  3. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
  4. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.

Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.

Art. 8 Mitteilungspflicht

Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.

4 Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung *

Art. 9 Zuständige Behörde

Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats[10] ist die ZBSA für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 ff. ZGB[11]) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks beziehungsweise für die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Aufsicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85 ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.

Art. 10 Entscheide

Gesuche betreffend die Änderung oder die Umwandlung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat konstitutive Wirkung.

Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in einem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid.

5 Rechtspflege

Art. 11 * Entscheide der Aufsichtsbehörde

Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung, die Umwandlung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern.

Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.

6 Gebühren

Art. 12 Grundsatz

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:

  1. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
  2. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. *

Art. 13 Jährliche Aufsichtsgebühr

Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0.1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3'800 Franken erhoben. *

Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.

In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

7 Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.

Egress

A 2005, 1977

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1977
03.06.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 2 geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 3 Abs. 3 geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 6 Abs. 1, c. geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 6 Abs. 1, k. eingefügt A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 7 Abs. 1, a. geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 Titel 4 geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 11 totalrevidiert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 12 Abs. 3 geändert A 2019, 1356
23.05.2022 01.07.2022 § 1 Abs. 1 geändert CNG 2022-021
23.05.2022 01.07.2022 § 13 Abs. 1 geändert CNG 2022-021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.09.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1977
§ 1 Abs. 1 23.05.2022 01.07.2022 geändert CNG 2022-021
§ 1 Abs. 2 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 3 Abs. 3 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 6 Abs. 1, c. 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 6 Abs. 1, k. 03.06.2019 01.09.2019 eingefügt A 2019, 1356
§ 7 Abs. 1, a. 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
Titel 4 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 11 03.06.2019 01.09.2019 totalrevidiert A 2019, 1356
§ 12 Abs. 3 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 13 Abs. 1 23.05.2022 01.07.2022 geändert CNG 2022-021