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742.111

Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2026

vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art. 5, 12, 18, 19, 20, 25 und 37 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)[1],

beschliesst:

Art. 1 Selbstbehalt, Anteil Reinvermögen

Der Selbstbehalt für das Jahr 2026 beträgt 10 Prozent.

Der für die Berechnung des Selbstbehalts massgebende Anteil des anrechenbaren Reinvermögens beträgt 20 Prozent.

Art. 2 Richtprämien

Die Richtprämien für das Jahr 2026 betragen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen bei Erwachsenen Fr. 5'928.–, für junge Erwachsene Fr. 4'296.– und für Kinder Fr. 1'380.–.

Die Richtprämien für die übrigen Personen betragen für Erwachsene Fr. 5'400.–, für junge Erwachsene Fr. 3'912.– und für Kinder Fr. 1'260.–.

Art. 3 Steuerperiode

Für die Prämienverbilligung im Jahre 2026 ist die Steuerperiode 2024 massgebend; ist diese nicht rechtskräftig veranlagt, ist die Steuerperiode 2023 massgebend.

Art. 4 Prämienverbilligung bei Quellensteuer

Für das Jahr 2026 gelten bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, 80 Prozent des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkommens als massgebender Steuerwert. Massgebende Steuerperiode ist das Jahr 2025.

Art. 5 Ausschluss geringfügiger Beträge

Beträge unter Fr. 100.– sind von der Auszahlung ausgeschlossen.

Egress

2025-055

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-055

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-055