Diese Verordnung regelt das Verfahren der Kostengutsprache und der Kostenübernahme durch den Kanton bei Leistungen eines Spitals, welches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.
742.12
Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation
Präambel
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[1],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Kostengutsprache 1. Gesuch
Bei einer geplanten Hospitalisation ist das Gesuch um Kostenübernahme vorgängig auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt einzureichen.
Bei Notfalleinweisungen ist das Gesuch um Kostengutsprache so rasch als möglich nach dem Spitaleintritt an die Kantonsärztin oder an den Kantonsarzt zu richten.
Art. 3 2. Entscheid
Über das Gesuch einschliesslich des anwendbaren Tarifs entscheidet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
Vor dem Entscheid über das Gesuch kann ein zusätzlicher ärztlicher Bericht eingeholt werden.
Art. 4 3. Vorbehalt
Die Kostengutsprache gilt nur insoweit, als der Krankenversicherer seinerseits die Kosten anteilsmässig übernimmt.
Art. 5 Rechnungsstellung, Festsetzung des Betrages
Die Spitalrechnung ist dem Amt einzureichen.
Die Rechnung hat insbesondere die Kosten, die Leistung und die geltenden Tarife für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons zu enthalten.
Das Amt legt den vom Kanton zu übernehmenden Betrag fest.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einführungsverordnung vom 19. September 2000 betreffend die Kostenübernahme bei ausserkantonaler Hospitalisation[2] wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Erlass | Erstfassung | A 2017, 6 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.12.2016 | 01.01.2017 | Erstfassung | A 2017, 6 |