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742.12

Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation

vom 20.12.2016 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[1],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren der Kostengutsprache und der Kostenübernahme durch den Kanton bei Leistungen eines Spitals, welches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.

Art. 2 Kostengutsprache 1. Gesuch

Bei einer geplanten Hospitalisation ist das Gesuch um Kostenübernahme vorgängig auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt einzureichen.

Bei Notfalleinweisungen ist das Gesuch um Kostengutsprache so rasch als möglich nach dem Spitaleintritt an die Kantonsärztin oder an den Kantonsarzt zu richten.

Art. 3 2. Entscheid

Über das Gesuch einschliesslich des anwendbaren Tarifs entscheidet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

Vor dem Entscheid über das Gesuch kann ein zusätzlicher ärztlicher Bericht eingeholt werden.

Art. 4 3. Vorbehalt

Die Kostengutsprache gilt nur insoweit, als der Krankenversicherer seinerseits die Kosten anteilsmässig übernimmt.

Art. 5 Rechnungsstellung, Festsetzung des Betrages

Die Spitalrechnung ist dem Amt einzureichen.

Die Rechnung hat insbesondere die Kosten, die Leistung und die geltenden Tarife für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons zu enthalten.

Das Amt legt den vom Kanton zu übernehmenden Betrag fest.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Einführungsverordnung vom 19. September 2000 betreffend die Kostenübernahme bei ausserkantonaler Hospitalisation[2] wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Egress

A 2017, 6

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2017, 6

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung A 2017, 6