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742.14

Landratsbeschluss über die Festsetzung des kantonalen Anteils an die Finanzierung der stationären Leistungen

vom 20.04.2011 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 4 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz)[1],

beschliesst:

Ziff. 1

Der kantonale Anteil an die Finanzierung der stationären Leistungen gemäss Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[2] für das Jahr 2012 wird auf 45 Prozent festgesetzt.

Der kantonale Anteil wird jährlich um 2 Prozent erhöht, bis er 55 Prozent erreicht.

Ziff. 2

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

Ziff. 3

Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung beim Verfassungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

Egress

A 2011, 581

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.04.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 581

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.04.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 581