Der kantonale Anteil an die Finanzierung der stationären Leistungen gemäss Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[2] für das Jahr 2012 wird auf 45 Prozent festgesetzt.
Der kantonale Anteil wird jährlich um 2 Prozent erhöht, bis er 55 Prozent erreicht.