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742.141

Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen

vom 27.09.2011 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 28e des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)[1], und

der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Seelisberg,

gestützt auf Art. 5 und 20 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die Langzeitpflege[2],

vereinbaren:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Vertrag regelt die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Seelisberg (Seelisberg), die mit Eintritt in ein anerkanntes Pflegeheim oder eine anerkannte Pflegeabteilung des Kantons Nidwalden (Nidwalden) ihren Wohnsitz nach Nidwalden verlegen.

Er enthält Bestimmungen zu den Kostengutsprachen für die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen für versicherte Personen mit Wohnsitz in Seelisberg, die in einem anerkannten Pflegeheim oder einer anerkannten Pflegeabteilung von Nidwalden Pflegeleistungen beziehen.

Art. 2 Reservierte Pflegeplätze

Die Nidwaldner Pflegeheime und Pflegeabteilungen haben insgesamt höchstens sechs Pflegeplätze für versicherte Personen gemäss Art. 1 zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen Eintrittsgesuche von solchen versicherten Personen nicht abweisen, sofern die sechs reservierten Pflegeplätze nicht belegt und freie Kapazitäten vorhanden sind.

Mehr als sechs Personen mit Wohnsitz in Seelisberg dürfen nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesundheits- und Sozialdirektion aufgenommen werden.

2 Jährliche Leistungsabgeltung für Personen mit Wohnsitz in Nidwalden

Art. 3 Grundsatz

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen richten sich nach dem Recht von Nidwalden.

Seelisberg hat Nidwalden für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 eine Abgeltung an die Pflegeleistungen zu entrichten.

Die Abgeltung entspricht je Tag und versicherte Person der gestützt auf Abs. 4 anwendbaren Pflegetaxe, abzüglich der Beiträge des Krankenversicherers und der versicherten Person gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Nidwalden.

Die Abgeltung berechnet sich anhand der Pflegetaxe von Nidwalden.

Art. 4 Ein- und Austritt

Die Abgeltung ist auch für den Ein- und Austrittstag vollumfänglich zu leisten.

Art. 5 Verfahren, Rechtsmittel

Über die Abgeltungen entscheiden die zuständigen Stellen von Nidwalden.

Die Abgeltungen werden je Kalenderjahr der Einwohnergemeinde Seelisberg in Rechnung gestellt.

Das Verfahren und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen von Nidwalden.

Art. 6 Meldung

Vor dem Eintritt und nach dem Austritt einer versicherten Person, für deren Pflege eine Leistungsabgeltung geltend gemacht wird, informieren die Heimleitungen der Nidwaldner Pflegeheime die Einwohnergemeinde Seelisberg und die Finanzverwaltung Nidwalden.

3 Kostengutsprache

Art. 7 Anspruch, Umfang

Seelisberg hat für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs. 2 eine Kostengutsprache im Umfang der Pflegetaxe der Nidwaldner Heime zu erteilen.

4 Schlussbestimmung

Art. 8 Inkrafttreten, Kündigung

Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat von Nidwalden rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Der Vertrag ist jeweils mit einer Frist von sechs Monaten auf das Jahresende durch den Regierungsrat Nidwalden beziehungsweise den Einwohnergemeinderat Seelisberg kündbar.

Egress

A 2011, 1599

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2011, 1599

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.2011 01.01.2011 Erstfassung A 2011, 1599