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742.144

Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Referenztarife für das Jahr 2026 für stationäre Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

vom 02.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[1], in Ausführung von Art. 5 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)[2],

beschliesst:

Ziff. 1

Dieser Beschluss regelt die Referenztarife für stationäre, nicht medizinisch indizierte ausserkantonale Behandlungen nach Art. 41 Abs. 1bis KVG[3] von Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden in Spitälern ohne Leistungsauftrag des Kantons Nidwalden, jedoch mit Leistungsauftrag des Standortkantons.

Ziff. 2

Für den Bereich der erweiterten Grundversorgung Akutsomatik gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 10'025 Franken (SwissDRG, CW 1.0).

Für den Bereich der spezialisierten Zentrumsleistungen Akutsomatik gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 10'090 Franken (SwissDRG, CW 1.0).

Für den Bereich der spezialisierten universitären Leistungen Akutsomatik gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 11'150 Franken (SwissDRG, CW 1.0).

Für den Bereich der Erwachsenenpsychiatrie gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 720 Franken (TARPSY, CW 1.0).

Für den Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 712 Franken (TARPSY, CW 1.0).

Für den Bereich der Rehabilitation gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 593 Franken (ST Reha, CW 1.0).

Ziff. 3

Die Referenztarife gelten ab 1. Januar 2026.

Ziff. 4

Der Regierungsrat behält sich vor, bei wesentlichen Änderungen, insbesondere bei endgültig genehmigten oder festgesetzten Tarifen, die Referenztarife anzupassen.

Die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Spitäler oder die Krankenversicherer und den Kanton bleibt vorbehalten.

Egress

2026-004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2026-004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2026-004