Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam eine öffentliche Arbeitslosenkasse als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
Träger der Arbeitslosenkasse sind die Kantone Obwalden und Nidwalden[3].
744.3
in Ausführung von Artikel 77 bis 82 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)[1] sowie Artikel 103 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)[2],
Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam eine öffentliche Arbeitslosenkasse als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
Träger der Arbeitslosenkasse sind die Kantone Obwalden und Nidwalden[3].
Die Arbeitslosenkasse steht allen versicherten Einwohnerinnen und Einwohnern der Kantone Obwalden und Nidwalden offen. Ferner können die in den beiden Kantonen gelegenen Betriebe für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von deren Wohnsitz, die Ausrichtung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung beanspruchen. Sie ist auch zuständig für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung[6].
Die Arbeitslosenkasse vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben nach Art. 81 AVIG[7]:
Zweifelsfälle gemäss Art. 81 Abs. 2 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse der kantonalen Amtsstelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person zum Entscheid.
Organe der Arbeitslosenkasse sind:
Die Aufsichtskommission besteht aus:
Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitslosenkasse nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird von der Arbeitslosenkasse geführt.
Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über die Arbeitslosenkasse. Ihr ist die Leitung der Arbeitslosenkasse unterstellt.
Sie ist insbesondere zuständig für:
Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung der Arbeitslosenkasse übertragen.
Die Leitung der Arbeitslosenkasse stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 dieser Vereinbarung sowie eines Leistungsauftrages des Bundes sicher.
Die Leitung und das Personal werden sinngemäss nach den Vorschriften des Personalrechtes des Kantons Nidwalden[8] angestellt. Aufgaben, die nach dem Personalrecht des Kantons Nidwalden dem Landrat oder Regierungsrat zukommen, werden von der Aufsichtskommission wahrgenommen. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkasse sind innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Gericht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[9] einzureichen.
Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung der Arbeitslosenkasse erwachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden der Arbeitslosenkasse in Rechnung gestellt.
Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei seiner Wahl festgelegt.
Allfällige Kosten der Arbeitslosenkasse, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteilmässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen im Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind.
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden, soweit die Prüfung nicht durch die Organe des Bundes erfolgt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden alle hängigen Fälle der kantonalen Arbeitslosenkassen an die gemeinsame Arbeitslosenkasse übertragen.
Diese Vereinbarung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund[10] auf den 1. Januar 2000 in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2005.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.12.1999 | 01.01.2000 | Erlass | Erstfassung | A 1999 1981; A 2000, 250 |
| 18.10.2011 | 01.11.2011 | Art. 9 | totalrevidiert | A 2011, 1419 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.12.1999 | 01.01.2000 | Erstfassung | A 1999 1981; A 2000, 250 |
| Art. 9 | 18.10.2011 | 01.11.2011 | totalrevidiert | A 2011, 1419 |