Die politischen Gemeinden fördern den Bau und die Erneuerung von preisgünstigen Wohnungen sowie den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums, indem sie die entsprechenden Massnahmen des Bundes gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz ergänzen.
Der Kanton unterstützt die Leistungen der Gemeinden gemäss Art. 2 mit einem Beitrag von 50 Prozent; der Aufwand der kantonalen Behörden und Ämter für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung ist vom Kanton vollumfänglich zu tragen.