Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Wohnbau- und Eigentumsförderung aus.
Es obliegen ihm insbesondere:
| 1. | Ausübung des gesetzlichen Kaufs- oder Vorkaufsrechts gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung; | ||
| 2. | Antragstellung an den Landrat betreffend die Bewilligung von Rahmenkrediten gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung. | ||