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751.3

Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes

(Wohnraumförderungsgesetz, WRFG)

vom 12.04.2017 (Stand 01.08.2017)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 27 und 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Erhalt und die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum.

Mit der Förderung des preisgünstigen Wohnraumes soll insbesondere eine ausgewogene Gesellschaftsstruktur begünstigt werden.

Art. 2 Förderungsmassnahmen

Die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes erfolgt insbesondere durch:

1. die Förderung von Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;
2. den Abschluss von Vereinbarungen über preisgünstigen Wohnraum gemäss Art. 27a des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[1].

Art. 3 Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus 1. Begriff, Anerkennung

Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus gemäss diesem Gesetz gelten nicht gewinnstrebende Institutionen, die sich statutarisch der Förderung von und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum widmen; es gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 37 der eidgenössischen Wohnraumförderungsverordnung (WFV)[2].

Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus benötigen eine Anerkennung der Direktion, wenn sie Förderungsmassnahmen gemäss Art. 4 in Anspruch nehmen wollen; die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.

Die Direktion legt in der Anerkennung fest, welche regelmässigen Nachweise die Organisation des gemeinnützigen Wohnbaus zu erbringen hat.

Art. 4 2. Förderung

Der Kanton und die Gemeinden fördern anerkannte Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus insbesondere durch:

1. die Beteiligung an Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;
2. die Übertragung von Grundstücken im Baurecht an Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;
3. die Ausscheidung von überlagerten Zonen mit Nutzungsbonus für Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus gemäss Art. 57a ff. PBG.

Bei der Einräumung von Baurechten zur Förderung des preisgünstigen Wohnraumes ist im Baurechtsvertrag insbesondere die Sicherstellung des Zwecks zu regeln.

Art. 5 3. Kontrolle, Entzug

Anerkannte Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus haben der Direktion Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Kontrolle der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Änderungen der Organisation, des Zwecks, der Tätigkeit oder dergleichen, welche die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen, sind der Direktion vorgängig zu melden.

Die Direktion hat die Anerkennung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 6 Änderung des Planungs- und Baugesetzes

Das Gesetz vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)[3] wird wie folgt geändert: …

Art. 7 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 8 Evaluation

Der Regierungsrat erstattet dem Landrat Bericht über die Umsetzung dieses Gesetzes.

Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über:

1. die getroffenen Förderungsmassnahmen gemäss Art. 4;
2. die abgeschlossenen Vereinbarungen über preisgünstigen Wohnraum;
3. die Wirksamkeit der Förderungsmassnahmen;
4. den Vollzug der Förderungsmassnahmen.

Die Berichterstattung erfolgt alle acht Jahre. Der erste Bericht ist spätestens acht Jahre nach dem vollständigen Inkrafttreten dieses Gesetzes zu unterbreiten.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es unterliegt der Genehmigung des Bundes[4].

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[5].

Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 sowie die Änderungen des PBG[6] gemäss Art. 6 dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Art. 27a und 27b PBG, treten gemäss Art. 207 Abs. 2 PBG gemeindeweise in Kraft.

Egress

A 2017, 580, 1263

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung A 2017, 580, 1263

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.04.2017 01.08.2017 Erstfassung A 2017, 580, 1263