Die Sozialhilfe ist grundsätzlich eine Aufgabe der Politischen Gemeinden.
Die Durchführung der Sozialhilfe obliegt jener Politischen Gemeinde, in der die hilfesuchende Person den Unterstützungswohnsitz gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) hat; vorbehalten bleiben Bestimmungen in der eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzgebung.
Wechselt die hilfeempfangende Person innerhalb des Kantonsgebietes den Unterstützungswohnsitz, gehen die Zuständigkeit und die Fürsorgepflicht mit dem Ablauf des zweiten auf den Wohnsitzwechsel folgenden Monats auf jene Politische Gemeinde über, in der die hilfeempfangende Person ihren Unterstützungswohnsitz neu begründet hat.
Diese Frist gilt nur, wenn die betreffende Person am bisherigen Unterstützungswohnsitz im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels von der Sozialbehörde wirtschaftliche Sozialhilfe empfangen hat.