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761.1

Gesetz über die Sozialhilfe

(Sozialhilfegesetz, SHG)

vom 22.10.2014 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 25, 26 und 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz ordnet die öffentliche Sozialhilfe, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnahmen oder Leistungen vorsehen.

Die öffentliche Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlichen und materiellen Notlagen vorzubeugen und diese nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu lindern; die Selbsthilfe ist zu fördern.

Art. 2 Arten der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe gliedert sich in:

1. die generelle Sozialhilfe, welche die fördernde Sozialhilfe und die vorbeugende Sozialhilfe umfasst;
2. * die individuelle Sozialhilfe, welche die persönliche Sozialhilfe, die wirtschaftliche Sozialhilfe und die Alimentenhilfe umfasst.

Art. 3 Subsidiarität 1. Selbstsorge

Jede hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigener Kraft abzuwenden oder zu beheben.

Art. 4 2. andere Träger

Für die Sozialhilfe sind vorrangig Leistungen anderer Träger beizuziehen; die öffentliche Sozialhilfe ergänzt Hilfeleistungen der anderen Träger.

Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, der Sozialbehörde Hilfeleistungen von anderen Trägern bekanntzugeben.

Art. 5 Individualisierung

Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist den Besonderheiten und den berechtigten Ansprüchen der hilfeempfangenden Person angemessen Rechnung zu tragen.

Alle hilfesuchenden Personen sind rechtsgleich zu behandeln.

Art. 6 Unentgeltlichkeit

Die Gewährung von Sozialhilfe erfolgt unentgeltlich.

Die hilfesuchende Person hat die Auslagen der zuständigen Instanzen zu tragen, wenn dies zumutbar ist.

Art. 7 Zuständigkeit 1. Gemeinden

Die Sozialhilfe ist grundsätzlich eine Aufgabe der Politischen Gemeinden.

Die Durchführung der Sozialhilfe obliegt jener Politischen Gemeinde, in der die hilfesuchende Person den Unterstützungswohnsitz gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)[1] hat; vorbehalten bleiben Bestimmungen in der eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzgebung.

Wechselt die hilfeempfangende Person innerhalb des Kantonsgebietes den Unterstützungswohnsitz, gehen die Zuständigkeit und die Fürsorgepflicht mit dem Ablauf des zweiten auf den Wohnsitzwechsel folgenden Monats auf jene Politische Gemeinde über, in der die hilfeempfangende Person ihren Unterstützungswohnsitz neu begründet hat.

Diese Frist gilt nur, wenn die betreffende Person am bisherigen Unterstützungswohnsitz im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels von der Sozialbehörde wirtschaftliche Sozialhilfe empfangen hat.

Art. 8 2. Kanton

Der Kanton hat jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch die Gesetzgebung ausdrücklich übertragen werden.

Der Kanton stellt die Koordination sämtlicher Bestrebungen der öffentlichen und privaten Sozialhilfe sicher.

Art. 8a * Innerkantonale Zuständigkeitskonflikte

Die Direktion entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden über die Zuständigkeit. Die erstangerufene Gemeinde hat ein Gesuch einzureichen.

Gegen den Entscheid der Direktion können die beteiligten Gemeinden binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Die erstangerufene Gemeinde ist für die Sozialhilfe vorleistungspflichtig.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zu innerkantonalen Zuständigkeitskonflikten in einer Verordnung.

2 Generelle Sozialhilfe

2.1 Fördernde Sozialhilfe

Art. 9 Grundsatz

Die fördernde Sozialhilfe verfolgt den Zweck, nichtstaatliche Träger der Sozialhilfe zu fördern.

Fördernde Sozialhilfe darf nur solchen Trägern der Sozialhilfe zukommen, die:

1. vorbeugende oder persönliche Sozialhilfe leisten; und
2. für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel Gewähr bieten.

Art. 10 Zuständigkeit

Für die Förderung der Tätigkeiten und Einrichtungen von Trägern nichtstaatlicher Hilfe sind zuständig:

1. die Politischen Gemeinden, wenn die Hilfeleistungen weder kantonal noch überkantonal angeboten werden;
2. der Kanton, wenn die Hilfeleistungen kantonal oder überkantonal angeboten werden.

Art. 11 Mittel

Fördernde Sozialhilfe kann bestehen aus:

1. einmaligen oder wiederkehrenden Zuschüssen;
2. sachlicher oder personeller Unterstützung des Trägers der Sozialhilfe;
3. fachlicher Unterstützung durch das kantonale Sozialamt.

Art. 12 Rechtsanspruch, Leistungsvereinbarungen

Auf die Gewährung von fördernder Sozialhilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Bei einer Unterstützung von nichtstaatlichen Trägern der Sozialhilfe sind in der Regel Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

2.2 Vorbeugende Sozialhilfe

Art. 13 Zweck

Der Kanton verfolgt mit der vorbeugenden Sozialhilfe den Zweck, durch Anregung und Förderung der Selbsthilfe Personen und Familien vor Notsituationen zu bewahren.

Er trifft Massnahmen zur Verhinderung der Hilfebedürftigkeit und informiert die Öffentlichkeit über Sozialhilfeangebote.

3 Individuelle Sozialhilfe

3.1 Persönliche Sozialhilfe

Art. 14 Anspruch

Wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf persönliche Sozialhilfe.

Auf persönliche Sozialhilfe gemäss Art. 15 Ziff. 5 besteht bei gewerblichen Schwierigkeiten kein Anspruch.

Art. 15 Aufgaben 1. des Kantons

Der Kanton nimmt folgende Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe wahr:

1. die Beratung von Einzelpersonen und Familien;
2. die Jugendberatung;
3. die Suchtberatung;
4. die Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe; und
5. die Budgetberatung, die freiwillige Einkommensverwaltung sowie die Beratung bezüglich einer Schuldensanierung.

Art. 16 2. der Gemeinden

Die Gemeinden sind für die Schulsozialarbeit zuständig.

Jede Gemeinde entscheidet selbständig über die Einführung der Schulsozialarbeit.

3.2 Wirtschaftliche Sozialhilfe

3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 17 Anspruch, Umfang

Wer nicht über die nötigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe.

Dieser Anspruch besteht auch, wenn die nötigen Mittel nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter beschafft werden können.

Die wirtschaftliche Sozialhilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzminimums.

Art. 18 Nichteintreten

Auf ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ist nicht einzutreten, wenn:

1. sich die gesuchstellende Person weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen; und
2. das Nichteintreten durch die Sozialbehörde angedroht wurde.

Art. 19 Bedarfsbemessung

Für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts ist auf den objektiven Bedarf, nicht auf die persönlichen Bedürfnisansprüche der hilfeempfangenden Person abzustellen.

Der Regierungsrat regelt die Bedarfsbemessung in einer Verordnung.

Art. 20 Formen

Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird in Form von Geldleistungen, Kostengutsprachen, Sachleistungen oder Darlehen geleistet.

Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, wird in der Regel Kostengutsprache im Umfang von Art. 19 gewährt; für darüber hinausgehende Beträge wird keine Kostengutsprache geleistet.

Art. 21 Auflagen

Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann mit Auflagen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung beziehen oder geeignet sind, die Lage der hilfeempfangenden Person und ihrer Familienangehörigen zu verbessern.

Art. 22 Leistungskürzung

Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist angemessen zu kürzen, wenn die hilfeempfangende Person:

1. gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Sozialbehörden verstösst;
2. falsche oder unvollständige Auskunft über ihre Verhältnisse erteilt;
3. die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert;
4. eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt;
5. Leistungen zweckwidrig verwendet;
6. die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert; oder
7. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht.

Bei schweren Widerhandlungen gemäss Abs. 1, wie insbesondere wiederholten Verstössen, kann die Sozialhilfe auf das bundesverfassungsmässige Minimum der Nothilfe beschränkt werden.

Die hilfeempfangenden Personen sind auf die Möglichkeit der Leistungskürzung aufmerksam zu machen.

Bei der Anordnung von Leistungskürzungen ist auf Minderjährige Rücksicht zu nehmen.

Art. 23 Einstellung von Nothilfe

Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Nothilfe gestützt auf Art. 12 der Bundesverfassung (BV)[2] kann ausnahmsweise abgewichen werden; die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn:

1. die hilfeempfangende Person eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert;
2. ihr die Leistungen deswegen gekürzt worden sind; und
3. ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist.

Bei der Einstellung von Nothilfe ist auf Minderjährige Rücksicht zu nehmen.

Art. 24 Verpfändung, Abtretung und Verrechnung

Die wirtschaftliche Sozialhilfe darf weder verpfändet noch abgetreten werden.

Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.

Art. 25 Bevorschussung von Leistungen Dritter

Werden Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter durch wirtschaftliche Sozialhilfe bevorschusst, geht der Anspruch gegenüber den Dritten im Umfang der Bevorschussung von Gesetzes wegen auf die Politische Gemeinde über, dem die zuständige Sozialbehörde angehört.

Die vorschussleistende Politische Gemeinde kann bei den Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung verlangen.

3.2.2 Zuständigkeit

Art. 26 Grundsatz

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 7.

Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe verpflichtet (Vorleistungspflicht), solange der Unterstützungswohnsitz der hilfebedürftigen Person nicht feststeht oder wenn eine Person unaufschiebbarer Hilfe bedarf. *

Bestehen zwischen Gemeinden Streitigkeiten über die Zuständigkeit zur Vorleistungspflicht, ist die erstangerufene Gemeinde gemäss Art. 8a vorleistungspflichtig. *

Art. 27 Verbot der Abschiebung

Die kommunalen Sozialbehörden dürfen eine hilfebedürftige Person nicht veranlassen, den Unterstützungswohnsitz zu wechseln, auch nicht durch Umzugsunterstützung oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in deren Interesse liegt.

Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der bisherige Unterstützungswohnsitz solange bestehen, als die hilfeempfangende Person ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht aufgegeben hätte, längstens aber während fünf Jahren.

Für ausländische Staatsangehörige gelten Abs. 1 und 2 unter dem Vorbehalt der Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung.

3.2.3 Wirtschaftliche Sozialhilfe für bestimmte ausländische Personen

Art. 28 Zuständigkeit

Unter dem Vorbehalt der eidgenössischen Ausländer- und Asylgesetzgebung ist der Kanton während 12 Jahren seit der Einreise zuständig für die wirtschaftliche Sozialhilfe gegenüber:

1. * Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung;
2. Personen mit einem Nicht-Eintretens-Entscheid;
3. * vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen;
4. anerkannten Flüchtlingen.

Die Politische Gemeinde ist nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 zuständig.

Art. 29 Grundsätze

Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Sozialhilfe; insbesondere kommen bei Leistungskürzungen und bei Einstellungen der Nothilfe Art. 22 und Art. 23 sowie bei der Bevorschussung von Leistungen Dritter Art. 25 sinngemäss zur Anwendung.

3.2.4 Interkantonale Verhältnisse

3.3 Alimentenhilfe *

Art. 31 Inkassohilfe *

Der Kanton hat unterhaltsberechtigten Personen Inkassohilfe gemäss der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV)[3] zu leisten. *

Die Inkassohilfe wird auch für die vor Einreichung des Gesuchs verfallenen Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen geleistet, sofern diese nicht verjährt sind. *

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 32 Bevorschussung von Kinderalimenten 1. Anspruch

Die Politische Gemeinde hat Unterhaltsbeiträge gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern zu bevorschussen, wenn die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter nicht oder nicht rechtzeitig eingehen.

Die Bevorschussung setzt einen anerkannten Unterhaltstitel voraus. Der Regierungsrat regelt die anerkannten Unterhaltstitel in einer Verordnung. *

Bevorschusst werden die laufenden Unterhaltsbeiträge, die nach der Unterzeichnung der Inkassovollmacht mit Abtretungserklärung fällig werden.

Es besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, wenn:

1. der Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes anderweitig gesichert ist;
2. das unterhaltsberechtigte Kind sich dauernd im Ausland aufhält; oder
3. die Eltern tatsächlich zusammen wohnen.

Art. 33 2. Umfang

Die Bevorschussung richtet sich nach dem im anerkannten Unterhaltstitel genannten und nicht geleisteten Betrag. *

Die Bevorschussung erfolgt nur bis zu jenem Betrag, der zur Deckung des angemessenen Lebensunterhalts des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlich ist.

Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Bevorschussung unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[4] in einer Verordnung; er kann Abweichungen vom ELG vorsehen.

Art. 34 3. Verlustscheine

Die Politischen Gemeinden sind für die Bewirtschaftung der Verlustscheine zuständig.

Die Einnahmen aus den Verlustscheinen gehen im Umfang der Bevorschussung zu Gunsten der Politischen Gemeinden.

3.4 Verwandtenunterstützungspflicht

Art. 35 Grundsatz

Die Unterstützungspflicht der Verwandten gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[5] geht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor.

Die kommunale Sozialbehörde ist zuständig, den Anspruch auf Unterstützung bei den Verwandten geltend zu machen; in Streitfällen hat sie eine Klage beim zuständigen Gericht gemäss Art. 329 ZGB[6] einzureichen.

3.5 Rückerstattung

Art. 36 Bei rechtmässigem Bezug

Wer nach der Vollendung des 18. Altersjahres wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat, ist verpflichtet, sie ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sich die hilfeempfangende Person in Folge Erbschaft oder aus anderen Gründen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Befand sich die hilfeempfangende Person nach der Vollendung des 18. Altersjahres noch in einer Ausbildung, besteht eine Rückerstattungspflicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Ausbildung abgeschlossen wurde.

Aus einem Vermächtnis Bedachte und Erben von Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, sind bis zur Höhe des empfangenen Nachlasses der Rückerstattungspflicht unterstellt.

Art. 37 Bei unrechtmässigem Bezug

Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

Die Rückerstattungsforderung ist ab Bezug der Sozialhilfe mit fünf Prozent je Jahr zu verzinsen.

Art. 38 Forderungsberechtigtes Gemeinwesen

Der Rückerstattungsanspruch steht jedem Gemeinwesen zu, das Sozialhilfe entrichtet hat; hat sich eine andere Gemeinde oder der Kanton an den Unterstützungskosten beteiligt, ist der entsprechende Anteil aus den eingenommenen Beträgen weiterzuleiten.

Die Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes[7] bleiben vorbehalten.

Art. 39 Verjährung

Der Rückerstattungsanspruch erlischt zehn Jahre, nachdem das Gemeinwesen davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 20 Jahren nach der letztmaligen Ausrichtung von Sozialhilfe.

4 Organisation

Art. 40 Gemeinden 1. Sozialbehörde der Gemeinde

Der Gemeinderat ist die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde; vorbehalten bleibt Art. 41 Abs. 3.

Er nimmt die Aufsicht über den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung[8] in der Gemeinde wahr.

Art. 41 2. kommunale Sozialkommission

Jede Politische Gemeinde kann eine kommunale Sozialkommission wählen; mindestens ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören.

Die kommunale Sozialkommission nimmt beratende Aufgaben wahr, sofern ihr in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement nicht ausdrücklich eigene Befugnisse eingeräumt werden.

Nimmt die kommunale Sozialkommission eigene Befugnisse wahr, gilt sie in diesem Bereich als Sozialbehörde der Gemeinde; sie untersteht weiterhin der administrativen Aufsicht des Gemeinderates.

Art. 42 Kantonale Sozialkommission

Die kantonale Sozialkommission behandelt Fragen der Sozialhilfe und fördert die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und kantonalen Sozialbehörden.

Sie kann insbesondere:

1. Anträge zuhanden der kommunalen oder kantonalen Sozialbehörden stellen; diese müssen die Anträge entgegennehmen und behandeln;
2. Richtlinien in den Bereichen erlassen, die in der Sozialhilfegesetzgebung nicht abschliessend geregelt sind.

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und das Verfahren der kantonalen Sozialkommission in einer Verordnung.

Er kann Richtlinien der kantonalen Sozialkommission in einer Verordnung als verbindlich erklären. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.

Art. 43 Kanton

Der Kanton unterstützt die kommunalen Sozialbehörden beim Vollzug der wirtschaftlichen Sozialhilfe und bei der Alimentenbevorschussung.

5 Verfahren

Art. 44 Auskunftspflicht 1. der hilfesuchenden Personen

Die hilfesuchenden Personen haben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse den für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen:

1. vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben;
2. die notwendigen Unterlagen beizubringen; und
3. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zu melden.

Art. 45 2. der kantonalen und kommunalen Instanzen

Die für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen des Kantons und der Gemeinden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind gegenseitig verpflichtet, über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen der Sozialhilfe Auskünfte zu erteilen.

Art. 46 Auskunftsrecht

Die für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, zur Ermittlung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die erforderlichen Auskünfte über die hilfebedürftigen Personen einzuholen.

Die hilfebedürftigen Personen sind zu informieren.

Art. 47 Geheimhaltungspflicht

Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[9].

Art. 48 Polizeiliche Zuführung

Erachtet die zuständige Instanz die persönliche Anhörung der gesuchstellenden oder einer hilfebedürftigen Person als unerlässlich, kann die betreffende Person nach vorheriger Androhung polizeilich vorgeführt werden.

6 Finanzielle Bestimmungen

Art. 49 Kostentragung 1. Kanton

Der Kanton trägt die Kosten derjenigen Aufgaben, die gemäss diesem Gesetz in seiner Zuständigkeit liegen; vorbehalten bleibt Art. 50 Abs. 3 und 4.

Er hat insbesondere für folgende Aufgaben die Kosten zu tragen:

1. die fördernde Sozialhilfe, wenn die Hilfeleistungen kantonal oder überkantonal angeboten werden (Art. 10 Ziff. 2);
2. die vorbeugende Sozialhilfe (Art. 13);
3. die persönliche Sozialhilfe (Art. 15) unter Vorbehalt von Art. 16;
4. * die Inkassohilfe (Art. 31).

Muss eine Gemeinde gemäss Art. 21 ZUG[10] sofortige Hilfe für Ausländerinnen und Ausländer leisten, die sich in der Schweiz aufhalten, hier aber keinen Wohnsitz haben, entschädigt der Kanton der jeweiligen Gemeinde denjenigen uneinbringlichen Betrag, der je Ereignis 50'000 Franken übersteigt. *

Art. 50 2. Gemeinden

Die Gemeinden tragen die Kosten derjenigen Aufgaben, die gemäss diesem Gesetz in ihrer Zuständigkeit liegen; fachliche Unterstützung durch das kantonale Sozialamt haben die Politischen Gemeinden nicht zu entschädigen.

Sie haben insbesondere für folgende Aufgabe die Kosten zu tragen:

1. die fördernde Sozialhilfe, wenn die Hilfeleistungen weder kantonal noch überkantonal angeboten werden (Art. 10 Ziff. 1);
2. die Schulsozialarbeit (Art. 16);
3. die wirtschaftliche Sozialhilfe (Art. 26) unter Berücksichtigung von Abs. 3;
4. die Bevorschussung von Kinderalimenten (Art. 32).

Sie haben dem Kanton die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Art. 28 Abs. 1 Ziff. 4 zu ersetzen. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge sind die Einwohnerzahlen gemäss der kantonalen Einwohnerstatistik des vorangehenden Jahres massgebend.

Bei der Inkassohilfe gemäss Art. 31 tragen die Gemeinden die nicht einbringlichen Kosten Dritter im Zusammenhang mit bevorschussten Kinderalimenten. *

7 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen

Art. 53 Aufschiebende Wirkung

Die anordnende Instanz kann der Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus wichtigen Gründen die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art. 54 Strafantrag

Das Antragsrecht im Sinne von Art. 217 StGB[11] steht der Direktion, dem kantonalen Sozialamt und den kommunalen Sozialbehörden zu.

Art. 55 Strafbestimmungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis 20‘000 Franken bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Strafbar macht sich insbesondere, wer:

1. fördernde Sozialhilfe zweckentfremdet;
2. zur Erlangung wirtschaftlicher Sozialhilfe falsche oder unvollständige Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt;
3. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht meldet, die Einfluss auf die wirtschaftliche Sozialhilfe haben könnten; oder
4. mehrfach oder grob gegen Anordnungen, Weisungen oder Auflagen der Sozialbehörden verstösst.

Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach 15 Jahren seit der letzten strafbaren Handlung.

Art. 56 Anzeigepflicht

Die für die Sozialhilfe zuständige Instanz ist zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.

8 Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 57 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)[12];
2. Vollziehungsverordnung vom 2. Juli 1997 zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung 1)[13].

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts 1. EG zum Ausländerrecht

Das Einführungsgesetz vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht)[14] wird wie folgt geändert: …

Art. 60 2. Krankenversicherungsgesetz

Das Einführungsgesetz vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)[15] wird wie folgt geändert: …

Art. 61 3. Kantonales Spielbankengesetz

Das Einführungsgesetz vom 6. Juni 2011 zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (Kantonales Spielbankengesetz)[16] wird wie folgt geändert: …

Art. 62 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 über die Angebote für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG)[17] in Kraft.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[18] fest.

Egress

A 2014, 1873, A 2015, 52

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 1873, A 2015, 52
27.05.2015 01.01.2016 Art. 51 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 52 aufgehoben A 2015, 881, 1338
21.11.2018 01.03.2019 Art. 49 Abs. 3 geändert A 2018, 2013; A 2019, 339
29.03.2023 01.09.2023 Art. 2 Abs. 1, 2. geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 8a eingefügt 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 26 Abs. 2 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 26 Abs. 3 eingefügt 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 30 aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Titel 3.3 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Titel geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 1. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 2. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 3. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 4. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 5. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 2 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 32 Abs. 2 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 33 Abs. 1 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 49 Abs. 2, 4. geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 50 Abs. 4 geändert 2023-023
18.12.2024 01.04.2025 Art. 28 Abs. 1, 1. geändert 2025-014
18.12.2024 01.04.2025 Art. 28 Abs. 1, 3. geändert 2025-014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.10.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 1873, A 2015, 52
Art. 2 Abs. 1, 2. 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 8a 29.03.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-023
Art. 26 Abs. 2 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 26 Abs. 3 29.03.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-023
Art. 28 Abs. 1, 1. 18.12.2024 01.04.2025 geändert 2025-014
Art. 28 Abs. 1, 3. 18.12.2024 01.04.2025 geändert 2025-014
Art. 30 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Titel 3.3 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 31 29.03.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-023
Art. 31 Abs. 1 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 1. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 2. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 3. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 4. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 5. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 2 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 32 Abs. 2 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 33 Abs. 1 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 49 Abs. 2, 4. 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 49 Abs. 3 21.11.2018 01.03.2019 geändert A 2018, 2013; A 2019, 339
Art. 50 Abs. 4 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 51 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 52 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338