Erachtet sich eine angerufene Gemeinde nicht als zuständig, teilt sie dies unverzüglich der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde mit.
Können sich die Gemeinden nicht einigen, hat die erstangerufene Gemeinde binnen 30 Tagen seit Gesuchseingang die Direktion um einen Entscheid über die Zuständigkeit zu ersuchen. Reicht sie binnen dieser Frist kein Gesuch bei der Direktion ein, gilt ihre innerkantonale Zuständigkeit als anerkannt.
Ist der Zuständigkeitskonflikt bei der Direktion hängig, ist die erstangerufene Gemeinde rückwirkend auf den Zeitpunkt des Gesuchseingangs vorleistungspflichtig.
Nach Rechtskraft des Entscheids über die Zuständigkeit entscheidet die zuständige Gemeinde über den Umfang der Sozialhilfe und erstattet der vorleistungspflichtigen Gemeinde die getätigten Leistungen zurück.