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761.2

Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

(Betreuungsgesetz, BetrG)

vom 22.10.2014 (Stand 01.02.2022)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 25, 26 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 387 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[1], des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)[2], der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[3] und der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE)[4],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen den Zugang zu den für sie geeigneten Betreuungsangeboten innerhalb und ausserhalb des Kantons Nidwalden zu gewährleisten und ihre soziale Integration durch eine angemessene Fürsorge wie Unterstützung, Betreuung, Beschäftigung und Förderung anzustreben.

Art. 2 Geltungsbereich 1. Betreuungsbedürftige

Dieses Gesetz gilt für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsbedürftige).

Als Betreuungsbedürftige gelten:

1. Personen mit Behinderungen;
2. Personen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen;
3. Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im Suchtbereich benötigen;
4. * kranke Personen mit einem besonders grossen Betreuungsaufwand.

Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsbedürftigen in einer Verordnung näher umschreiben.

Art. 3 2. Betreuungsangebote

Dieses Gesetz gilt für Angebote, die auf die Betreuung von Betreuungsbedürftigen ausgerichtet sind (Betreuungsangebote); darunter fallen:

1. die stationären Einrichtungen für volljährige Personen, sofern gewerbsmässig Betreuung und Unterkunft gewährt wird;
2. die Werkstätten;
3. die Tages- und Beschäftigungsstätten für volljährige Personen;
4. die Aufnahme von minderjährigen Personen ausserhalb des Elternhauses gemäss PAVO[5];
5. die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gemäss PAVO; und
6. ambulante Hilfen, sofern sie gewerbsmässig gewährt werden.

Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsangebote in einer Verordnung näher umschreiben.

Art. 4 3. Vorrang der Spezialgesetzgebung

Nicht unter dieses Gesetz fallen Betreuungsangebote, die in der Spezialgesetzgebung, insbesondere in der Strafrechtspflege-, der Spital-, der Pflege-, der Gesundheits-, der Sonderschul- oder der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung, abschliessend geregelt sind.

2 Angebotsplanung

Art. 5 Bedarf, Angebot

Der Regierungsrat ermittelt den Bedarf an Betreuungsangeboten gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3 und erstellt eine mehrjährige Angebotsplanung.

Die Angebotsplanung beschreibt insbesondere:

1. das erforderliche Leistungsangebot für Betreuungsbedürftige, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben;
2. die benötigte Anzahl Plätze;
3. die Qualitätsziele; und
4. allgemeine Rahmenbedingungen der Leistungserbringung.

Sie ist bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle acht Jahre, zu überarbeiten.

Die Leistungserbringer haben an der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mitzuwirken; sie haben insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

3 Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht

3.1 Bewilligung

Art. 6 Bewilligungspflicht 1. Grundsatz

Die Leistungserbringer bedürfen für Betreuungsangebote einer Bewilligung.

Die Bewilligung kann:

1. mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden;
2. für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden;
3. zeitlich befristet werden.

Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung umschriebenen Leistungen und Räumlichkeiten.

Art. 7 2. Ausnahmen a) Bundesrecht

Keine kantonale Bewilligung ist notwendig für Betreuungsangebote, die:

1. durch eine Bundesbehörde zu bewilligen sind; oder
2. gemäss Bundesgesetzgebung lediglich einer Meldepflicht unterstehen.

Art. 8 b) ambulante Hilfe

Das Erbringen ambulanter Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 ist nicht bewilligungspflichtig.

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Direktion vor der erstmaligen Leistungserbringung im Kanton Meldung zu erstatten.

Art. 9 Bewilligungsvoraussetzungen

Den Leistungserbringern wird die Bewilligung für Betreuungsangebote gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3 erteilt, wenn:

1. eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden, die über die notwendige fachliche und persönliche Eignung verfügen;
2. genügend geeignetes Fachpersonal vorhanden ist;
3. das seelische, geistige und leibliche Wohlergehen der Betreuungsbedürftigen sowie die ärztliche Kontrolle gewährleistet sind;
4. die betrieblichen, wirtschaftlichen und räumlichen Verhältnisse dem vorgesehenen Zweck entsprechen; und
5. ein internes Beschwerdeverfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten mit den betreuten Personen festgelegt ist.

Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Aufnahme von minderjährigen Personen richten sich nach der PAVO[6].

Art. 10 Zuständigkeit

Für die kantonale Bewilligung ist zuständig:

1. das Amt für die Familienpflege gemäss PAVO[7];
2. die Direktion für die anderen Betreuungsangebote.

1.2 Anerkennung

Art. 11 Grundsatz

Der Kanton kann Betreuungsangebote im Hinblick auf eine Kostenübernahme gemäss Art. 21 ff. anerkennen.

Der Regierungsrat kann anerkannte Betreuungsangebote der IVSE[8] unterstellen.

Auf die kantonale Anerkennung und die Unterstellung unter die IVSE[9] besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 12 Voraussetzungen

Die Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn:

1. sie dem Bedarf des Kantons entsprechen;
2. sich das Betreuungsangebot an Betreuungsbedürftige gemäss Art. 21 Abs. 2 richtet; und
3. die Leistungserbringer über die erforderlichen Bewilligungen verfügen.

Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss IFEG[10] bleiben vorbehalten.

Betreuungsangebote, die ausschliesslich über eine ausserkantonale Bewilligung verfügen, haben zusätzlich die Eignung und Qualität sowie die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu belegen.

Art. 13 Umfang, Befristung

In der Anerkennung sind insbesondere zu regeln:

1. das konkrete Betreuungsangebot; und
2. die Auflagen und Bedingungen.

Die kantonale Anerkennung kann für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden.

Die Anerkennung ist zu befristen.

Art. 14 Zuständigkeit, Veröffentlichung

Für die kantonale Anerkennung ist zuständig:

1. die Direktion für die Familienpflege gemäss PAVO[11];
2. der Regierungsrat für die anderen Betreuungsangebote.

Der Kanton führt eine Liste mit den anerkannten Betreuungsangeboten gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3; die Liste ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Art. 15 Leistungsvereinbarung 1. allgemein

Der Kanton schliesst mit den Leistungserbringern, deren Betreuungsangebot anerkannt ist, Leistungsvereinbarungen ab.

In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere die Form und Höhe der kantonalen Beiträge sowie die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten zu regeln.

Bei der Festlegung der Höhe der kantonalen Beiträge sind die Notwendigkeit der vorhandenen Infrastruktur und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu berücksichtigen.

Art. 16 2. Abschluss

Für den Abschluss der Leistungsvereinbarung ist zuständig:

1. die Direktion bei der Familienpflege gemäss PAVO[12];
2. der Regierungsrat bei den anderen Betreuungsangeboten.

Ist ein Betreuungsangebot anerkannt und kommt keine rechtzeitige Einigung über die Leistungsvereinbarung zu Stande, hat die zuständige kantonale Instanz die Form und Höhe der jährlichen kantonalen Beiträge mittels Verfügung festzusetzen.

Art. 17 Finanzierungs- und Investitionsplanung

Leistungserbringer anerkannter Betreuungsangebote im Kanton haben der Direktion vor der Vornahme grösserer Investitionen eine Finanzierungs- und Investitionsplanung zu unterbreiten.

Die Direktion nimmt zur Finanzierungs- und Investitionsplanung Stellung.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf:

1. die Anerkennung von Kapazitätserweiterungen;
2. erhöhte kantonale Beiträge.

1.3 Aufsicht

Art. 18 Zuständigkeit

Das Amt:

1. hat die Aufsicht über die Familienpflege gemäss PAVO[13], vorbehalten bleibt die Aufsicht über die Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 2;
2. ist die kantonale Behörde gemäss Art. 316 Abs. 1 bis ZGB[14].

Die Direktion hat die Aufsicht über die weiteren bewilligungs- und meldepflichtigen sowie anerkannten Betreuungsangebote und die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen.

Die Aufsichtsinstanz kann die Kontrollen selber vornehmen oder durch geeignete Dritte ausführen lassen.

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 19 Meldepflicht der Leistungserbringer

Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsinstanz binnen 30 Tagen zu melden:

1. wesentliche Änderungen ihrer Organisation und Leitung;
2. Änderungen ihres Angebotes; und
3. bauliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Bewilligung oder Anerkennung haben könnten.

Sie haben der Aufsichtsinstanz umgehend zu melden:

1. behördliche Beanstandungen;
2. besondere Vorkommnisse wie insbesondere schwere Unfälle, ungewöhnliche Todesfälle oder strafbare Handlungen von Angestellten gegenüber betreuten Personen; und
3. strafbare Handlungen von betreuten Personen gegenüber von Angestellten.

Art. 20 Entzug der Bewilligung oder Anerkennung

Die für die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise Anerkennung zuständige Instanz kann diese einschränken oder entziehen, wenn:

1. die Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllt werden;
2. Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden;
3. die Leistungsvereinbarung verletzt wird;
4. eine mehrfache oder grobe Verletzung der Meldepflichten vorliegt; oder
5. Beiträge zweckentfremdet werden.

In den Fällen von Ziff. 1–3 ist vorgängig eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel anzusetzen.

Ein Entzug ist nur anzuordnen, wenn die Anordnung von Bedingungen oder Auflagen nicht ausreicht.

4 Kostenübernahme

Art. 21 Grundsatz

Der Kanton übernimmt für die Betreuungsbedürftigen gemäss Abs. 2, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben, einen Anteil der Kosten der Betreuungsangebote, die anerkannt oder auf der Liste der Einrichtungen gemäss IVSE[15] sind.

Anspruch auf kantonale Beiträge haben:

1. die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten;
2. die minderjährigen Personen;
3. die Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im Suchtbereich benötigen;
4. * die kranken Personen mit einem besonders grossen Betreuungsaufwand.

Der Kanton legt die Beiträge in einer Kostenübernahmegarantie fest.

Er zahlt die Beiträge direkt dem Leistungserbringer aus. Diese stellen den Betreuungsbedürftigen ausschliesslich die durch diese zu erbringenden Eigenleistungen und die individuellen Nebenkosten in Rechnung. *

Art. 22 Voraussetzungen

Der Kanton leistet Beiträge, wenn:

1. das Betreuungsangebot des Leistungserbringers anerkannt ist;
2. die Notwendigkeit der Betreuung hinreichend ausgewiesen ist;
3. kein gleichwertiges, günstigeres Betreuungsangebot im Kanton zur Verfügung steht;
4. die Leistungserbringung wirtschaftlich erfolgt; und
5. die Kosten nicht durch Versicherungsträger gedeckt werden können.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 23 Gesuch

Das Gesuch um Gewährung einer Kostenübernahmegarantie ist zu stellen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden.

Kann das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht rechtzeitig gestellt werden, ist es so rasch wie möglich einzureichen.

Die betreuungsbedürftige Person trägt die vollen Kosten der bis zur Einreichung des Gesuchs in Anspruch genommenen Leistungen selber, wenn das Gesuch nicht binnen fünf Tagen gestellt wird, nachdem die Gesuchseinreichung möglich war.

Art. 24 Eigenleistung

Die betreuungsbedürftige beziehungsweise deren unterhaltspflichtige Person hat für einen angemessenen Teil der Kosten des in Anspruch genommenen Betreuungsangebots (Eigenleistung) und die individuellen Nebenkosten aufzukommen.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Eigenleistung je Betreuungsangebot in einer Verordnung fest; bei minderjährigen Personen hat er die Richtlinien der IVSE[16] zum Elternbeitrag angemessen zu berücksichtigen.

Die Eigenleistung für invalide Personen ist so zu bemessen, dass diese deswegen nicht wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen.

Bei Inkassoproblemen hat die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinde beziehungsweise der Kanton im Anwendungsbereich von Art. 28 des Gesetzes über die Sozialhilfe  (Sozialhilfegesetz, SHG)[17] die Eigenleistung und die individuellen Nebenkosten zu bevorschussen; der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung. *

Art. 25 Rückerstattungspflicht der Leistungserbringer 1. unrechtmässig bezogene Beiträge

Unrechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungserbringer zurückzuerstatten.

Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind ab der Auszahlung an die Leistungserbringer mit fünf Prozent je Jahr zu verzinsen.

Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge.

Art. 26 2. rechtmässig bezogene Beiträge

Rechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungserbringer ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn ein Versicherungsträger für die Kosten aufkommt.

Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind nicht zu verzinsen.

Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge.

Werden Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter durch kantonale Beiträge bevorschusst, geht der Anspruch gegenüber den Dritten im Umfang der Bevorschussung von Gesetzes wegen auf den Kanton über; der Kanton kann bei den Dritten die direkte Auszahlung verlangen.

Art. 27 Meldung des Aufenthaltswechsels

Die Leistungserbringer und die Betreuungsbedürftigen beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung haben der Instanz, welche die Kostenübernahmegarantie gewährt hat, den Wechsel des Aufenthalts der Betreuungsbedürftigen umgehend zu melden.

5 Investitionsdarlehen

Art. 28 Grundsatz

Der Kanton leistet an Leistungserbringer zinslose Darlehen (Investitionsdarlehen) für die Errichtung und die Erweiterung von Wohnheimen, Werkstätten sowie Tages- und Beschäftigungsstätten, die zur Betreuung von Personen mit Behinderungen bestimmt sind.

Er leistet keine Investitionsdarlehen an Sanierungen, Ersatzbauten und den Landerwerb.

Der Leistungserbringer hat die Investitionskosten, die nicht durch die Investitionsdarlehen gedeckt werden können, selber zu finanzieren.

Art. 29 Voraussetzungen

Investitionsdarlehen sind zu leisten, wenn:

1. das Betreuungsangebot von regionaler Bedeutung ist;
2. das Betreuungsangebot dem Bedarf gemäss kantonaler Angebotsplanung entspricht;
3. das Projekt ausgearbeitet ist und das Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht werden kann; und
4. die neue Baute beziehungsweise die Erweiterung den Bedürfnissen der Personen mit Behinderungen entspricht.

Mit dem Bau darf erst nach Darlehenszusicherung durch den Kanton begonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise bewilligen, dass mit dem Bau bereits vor Zusicherung der Investitionsdarlehen begonnen werden darf.

Art. 30 Darlehenshöhe

Der Kanton entrichtet je Betreuungsplatz ein Investitionsdarlehen in der Höhe von:

1. Fr. 200'000.– bei Wohnheimen;
2. Fr. 150'000.– bei Tages- und Beschäftigungsstätten;
3. Fr. 80'000.– bei Werkstätten.

Diese Darlehenshöhen entsprechen dem Stand des Zürcher Baukostenindexes von 100 Punkten (Basis April 2012 = 100 Punkte). Das auszubezahlende Darlehen ist jeweils gestützt auf den Stand des Baukostenindexes bei Einreichung des Gesuchs um Zusicherung von Investitionsdarlehen festzulegen.

Die Höhe des kantonalen Investitionsdarlehens ist höchstens auf 80 Prozent der effektiven Baukosten und die Ansätze gemäss Abs. 1 begrenzt.

Art. 31 Zuständigkeit

Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitionsdarlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute, für die Investitionsdarlehen zugesichert werden, zu verwenden ist.

Art. 32 Rückzahlung

Die Leistungserbringer haben die Investitionsdarlehen dem Kanton binnen 33 Betriebsjahren zurückzuzahlen; die Frist beginnt mit Inbetriebnahme der neu erstellten Baute zu laufen.

Je Betriebsjahr ist mindestens 1/33 des Darlehens zurückzuzahlen. Die ganzen oder anteilsmässigen Darlehensrückzahlungen haben jeweils bis spätestens am 31. Dezember zu erfolgen.

Art. 33 Verfahren

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zur Gesuchseinreichung und zur Auszahlung der Investitionsdarlehen, in einer Verordnung.

Art. 34 Rückzahlung bei Zweckentfremdung

Die Leistungserbringer haben die bestehende Restschuld aus dem Investitionsdarlehen vollumfänglich und sofort zurückzuzahlen, wenn:

1. Wohnheime, Werkstätten oder Tages- und Betreuungsstätten, für die der Kanton Investitionsdarlehen geleistet hat, für einen anderen Zweck verwendet, zweckwidrig umgebaut, abgerissen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; und
2. diese Zweckentfremdung vor Ablauf von 33 Betriebsjahren erfolgt.

Die Restschuld ist am Ende desjenigen Monats fällig, in dem die Zweckentfremdung erfolgt.

Der Regierungsrat kann von der sofortigen Rückzahlung der Restschuld absehen, wenn:

1. die Baute weiterhin für die Betreuung von Personen mit Behinderungen verwendet wird; oder
2. ein Härtefall vorliegt.

6 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen

Art. 35 Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, die gestützt auf dieses Gesetz abgeschlossen wurden, sind durch den Regierungsrat mittels Verfügung zu entscheiden.

Art. 37 Strafbestimmungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis 20'000 Franken bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Strafbar macht sich insbesondere, wer:

1. bewilligungspflichtige Leistungen ohne Bewilligung erbringt;
2. mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verstösst;
3. mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Anerkennung verstösst;
4. mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art. 19 verstösst;
5. mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art. 27 verstösst; oder
6. falsche Angaben zur Erlangung von kantonalen Beiträgen macht.

Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach 15 Jahren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.

Art. 38 Anzeigepflicht

Die Direktion und das Amt sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 40 Übergangsbestimmungen 1. Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote

Entscheide zur Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und die vor dessen Inkrafttreten getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit, bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird.

Die zuständige Instanz hat binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu über die Kostenübernahme zu entscheiden.

Art. 41 2. Investitionsbeiträge an Behindertenwohnheime

Wurden an Behindertenwohnheime vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Investitionsbeiträge ausgerichtet, gelten für diese Beiträge weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)[18] und der Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2)[19], insbesondere die Bestimmungen zur Zweckentfremdung.

Art. 42 Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch

Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB)[20] wird wie folgt geändert: …

Art. 43 Änderung des Gesundheitsgesetzes

Das Gesetz vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG; NG 711.1)[21] wird wie folgt geändert: …

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse und Verträge aufgehoben:

1. das Gesetz vom 29. April 1984 über die Beitragsleistung an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsgesetz, HBG)[22];
2. die Vollzugsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Gesetz über die Beitragsleistung an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsverordnung, HBV)[23];
3. die Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2)[24]; und
4. das Gesetz vom 20. September 2000 über Heilpädagogische Werkstätten[25].

Art. 45 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[26] in Kraft.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[27] fest.

Egress

A 2014, 1853; A 2015, 52

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 1853; A 2015, 52
27.05.2015 01.01.2016 Art. 36 aufgehoben A 2015, 881, 1338
13.12.2017 01.01.2019 Art. 2 Abs. 2, 4. geändert A 2017, 2183; 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Art. 21 Abs. 2, 4. geändert A 2017, 2183; 2018, 584
12.02.2020 01.02.2022 Art. 21 Abs. 4 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 24 Abs. 4 geändert A 2020, 327, 2029

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.10.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 1853; A 2015, 52
Art. 2 Abs. 2, 4. 13.12.2017 01.01.2019 geändert A 2017, 2183; 2018, 584
Art. 21 Abs. 2, 4. 13.12.2017 01.01.2019 geändert A 2017, 2183; 2018, 584
Art. 21 Abs. 4 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 24 Abs. 4 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 36 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338