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761.21

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

(Betreuungsverordnung, BetrV)

vom 16.12.2014 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 2, 3, 10, 11, 14, 22, 24, 33 und 39 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG)[1] und Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB)[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Personen mit Behinderungen

Als behindert gelten Personen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger oder psychischer Art so stark beeinträchtigt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist.

Art. 2 Betreuungsangebote 1. stationäre Einrichtungen für volljährige Personen

Als gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG[3] gelten stationäre Betreuungsangebote, wenn die Betreuung und Unterkunft:

1. mehr als zwei Betreuungsbedürftigen gewährt werden;
2. über eine längere Zeitdauer angeboten werden;
3. eine geschäftliche Tätigkeit des Leistungserbringers oder einer durch den Leistungserbringer beauftragten Person darstellen; und
4. gegen eine Entschädigung gewährt werden, die den Umfang einer Umtriebsentschädigung übersteigt.

Werden den Betreuungsbedürftigen neben der Unterkunft ausschliesslich Verpflegungsmöglichkeiten angeboten, gilt dies nicht als Betreuung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG[4].

Art. 3 2. ambulante Hilfen

Als ambulante Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG[5] gelten Betreuungsangebote, die:

1. geeignet sind, Platzierungen in stationären Betreuungseinrichtungen zu verhindern, zu ersetzen oder hinauszuzögern; oder
2. den Zweck haben, den notwendigen Betreuungsbedarf abzuklären.

Als gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG[6] gelten ambulante Hilfen, wenn sie:

1. über eine längere Zeitdauer angeboten werden;
2. eine geschäftliche Tätigkeit des Leistungserbringers darstellen; und
3. gegen eine Entschädigung gewährt werden, die den Umfang einer Umtriebsentschädigung übersteigt.

Art. 4 Organisation 1. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

1. die Erstellung der mehrjährigen Angebotsplanung;
2. die Anerkennung gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 BetrG[7];
3. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Ziff. 2 BetrG[8].

Art. 5 2. Direktion

Die Direktion nimmt die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)[9] wahr.

Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die in der Gesetzgebung keiner anderen Instanz zugewiesen sind.

Sie ist insbesondere zuständig für:

1. die Aufsicht über die bewilligungs- und meldepflichtigen sowie die anerkannten Betreuungsangebote und die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen;
2. die Bewilligung von Betreuungsangeboten; vorbehalten bleibt Art. 10 Ziff. 1 BetrG[10];
3. die Anerkennung von Betreuungsangeboten der Familienpflege gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[11];
4. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen bei der Familienpflege gemäss PAVO[12];
5. die Erteilung von Kostenübernahmegarantien für anerkannte Betreuungsangebote;
6. die Anordnung der Rückerstattung kantonaler Beiträge;
7. die Koordination der Inkassohilfe gemäss § 13 Abs. 3.

Art. 6 3. Amt

Das Amt ist für die Bewilligung der Familienpflege gemäss PAVO[13] zuständig.

2 Bewilligung und Anerkennung

Art. 7 Gesuch

Die Leistungserbringer haben das Gesuch um Bewilligung oder Anerkennung eines Betreuungsangebotes bei der Direktion beziehungsweise beim Amt einzureichen.

Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:

1. Angaben zur Organisation des Trägers;
2. die Personalien und Angaben zur beruflichen Qualifikation der für die Betriebsführung verantwortlichen Person;
3. Angaben zur Anzahl des Personals und dessen beruflicher Qualifikation;
4. Angaben zum Umfang der Leistungen;
5. Angaben zur Auslastung des Angebotes;
6. das Betreuungs- und Raumkonzept;
7. die Betriebsrechnung der letzten beiden Jahre;
8. das Budget des laufenden Jahres; und
9. bei ausserkantonalen Einrichtungen die Bewilligung des Standortkantons.

Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.

Art. 8 Prüfung des Gesuchs

Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Ist das Gesuch unvollständig oder sind die Voraussetzungen für die Bewilligung oder Anerkennung nicht erfüllt, ist den Gesuchstellenden eine Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen.

Die Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Verbesserung nicht fristgerecht erfolgt.

Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz tritt auf das Gesuch unter Kostenfolge zulasten der gesuchsstellenden Person nicht ein, wenn der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist.

Art. 9 Inhalt der Bewilligung

In der Bewilligung sind insbesondere zu bezeichnen:

1. der Umfang der Leistungen;
2. die Räumlichkeiten, in denen das Betreuungsangebot geleistet werden darf; und
3. das zahlenmässige Verhältnis zwischen Personal und betreuten Personen.

3 Kostenübernahme

Art. 10 Gesuch

Das Gesuch um Kostenübernahme ist durch die betreuungsbedürftige Person beziehungsweise deren gesetzliche beziehungsweise bevollmächtigte Vertretung oder den Leistungserbringer bei der Direktion einzureichen.

Ist ein Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren hängig, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Gesuchseinreichung berechtigt.

Art. 11 Eigenleistung

Die Höhe der Eigenleistung richtet sich nach dem Anhang dieser Verordnung.

Art. 12 Kostenübernahmegarantie

Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Kanton erfüllt, hat die Direktion mittels Verfügung eine Kostenübernahmegarantie zu gewähren.

Art. 13 Inkasso der Eigenleistung, Inkassohilfe

Der Leistungserbringer stellt den Betreuungsbedürftigen die Eigenleistung monatlich in Rechnung; er hat eine Zahlungsfrist von mindestens 20 Tagen anzusetzen.

Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen durch die Betreuungsbedürftigen aus, hat der Leistungserbringer die Betreuungsbedürftigen zu mahnen.

Erfolgt nach zweimaliger Mahnung keine Überweisung, hat die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss der Sozialhilfegesetzgebung zuständige Gemeinde die Eigenleistung zu bevorschussen; der Leistungserbringer hat das Gesuch um Bevorschussung bei der Direktion einzureichen.

Art. 14 Anpassung

Ändern sich die Verhältnisse, hat die Direktion die Kostenübernahmegarantie anzupassen.

4 Investitionsdarlehen

Art. 15 Gesuch

Das Gesuch um Investitionsdarlehen ist bei der Direktion einzureichen.

Dem Gesuch sind insbesondere die Baugesuchsunterlagen und ein Kostenvoranschlag beizulegen; die Direktion kann weitere Unterlagen einfordern.

Art. 16 Auszahlung

Die Direktion veranlasst die Auszahlung des Investitionsdarlehens nach Abschluss der Bauarbeiten; sie kann auf Gesuch hin entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten aufgrund von Zwischenabrechnungen die teilweise Auszahlung des Darlehens bewilligen.

Der Leistungserbringer hat nach dem Abschluss der Bauarbeiten der Direktion eine detaillierte Bauabrechnung und die Ausführungspläne einzureichen.

Die Direktion ist berechtigt, vor der Auszahlung des Investitionsdarlehens vom Leistungserbringer Auskünfte und Unterlagen wie Rechnungs- und Zahlungsausweise zu verlangen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung der Gesundheitsverordnung

Die Vollzugsverordnung vom 3. Februar 2009 zum Gesundheitsgesetz (Gesundheitsverordnung, GesV)[14] wird wie folgt geändert: …

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

A1 Anhang: Eigenleistungen gemäss Art. 24 Betreuungsgesetz

Art. A1-1 Bei stationären Betreuungsangeboten

Die Betreuungsbedürftigen haben für stationäre Betreuungsangebote zwingend eine Eigenleistung gemäss Art. 24 BetrG[15] zu erbringen.

Die Eigenleistung beträgt bei stationären Betreuungsangeboten:

1. * bei Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenrenten Fr. 140.– je Tag;
2. bei minderjährigen Personen Fr. 700.– je Monat;
3. * bei kranken Personen mit einem besonders grossen Betreuungsaufwand gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 BetrG[16] Fr. 20.– je Tag;
4. bei weiteren Personen Fr. 80.– je Tag.

Als stationäre Betreuungsangebote gelten insbesondere Wohnheime, Kinderheime, Internate, Pflegefamilien und Demenzabteilungen.

Der Kostenanteil der Gemeinde gemäss Art. 43 Abs. 2 EG ZGB[17] richtet sich nach Abs. 2 Ziff. 4.

Art. A1-2 Bei ambulanten Betreuungsangeboten

Die Eigenleistungen der Betreuungsbedürftigen gemäss Art. 24 BetrG[18] betragen bei ambulanten Betreuungsangeboten:

1. für den Aufenthalt in einer Tagesstätte oder vergleichbaren Einrichtungen Fr. 45.– je Tag;
2. für ambulante Hilfen, wie insbesondere die ambulante Familienunterstützung, Fr. 25.– je Tag.

Für die weiteren anerkannten, ambulanten Betreuungsangebote, wie insbesondere für Hilfeleistungen gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)[19], für begleitetes Wohnen gemäss Art. 108bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)[20] oder für den Aufenthalt in einer Werkstätte, haben die Betreuungsbedürftigen keine Eigenleistung zu erbringen; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung.

Egress

A 2014, 2365

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2365
24.09.2018 01.01.2019 § A1-1 Abs. 2, 3. geändert A 2018, 1662
29.10.2019 01.01.2020 § A1-1 Abs. 2, 1. geändert A 2019, 1898
16.12.2025 01.01.2026 § A1-1 Abs. 2, 1. geändert 2025-056

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2365
§ A1-1 Abs. 2, 1. 29.10.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1898
§ A1-1 Abs. 2, 1. 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-056
§ A1-1 Abs. 2, 3. 24.09.2018 01.01.2019 geändert A 2018, 1662