Die Zulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Selbständigerwerbenden werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Selbständigerwerbenden gemeinsam finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. Das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9 AHVG) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet. *
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG leisten Beiträge auf ihrem AHV-pflichtigen Einkommen mit dem Beitragssatz gemäss Abs. 4.
Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie dürfen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbende keine unterschiedlichen Beiträge festlegen. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich. *
Für die Familienausgleichskasse Nidwalden legt der Regierungsrat den Beitragssatz fest. Er kann diesen auf höchstens 2.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens festlegen.