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762.1

Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen

(Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG)

vom 25.06.2008 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 26, 29 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Gewährung von Familienzulagen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Dieses Gesetz regelt:

1. die Arten und die Höhe der Familienzulagen;
2. *
3. die Zuständigkeiten und die Organisation;
4. die Finanzierung und den Lastenausgleich.

Art. 2 Mitwirkung und Amtshilfe

Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Anspruchsberechtigten, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Datensammlung abgerufen werden.

Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulen haben den Familienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte zu erteilen über die Art und Dauer der Ausbildung von zulagenberechtigenden Personen.

Art. 3 Schweigepflicht

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.

2 Unterstellung und Kassenzugehörigkeit

Art. 4 Unterstellung

Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.

Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

Art. 6 Kassenzugehörigkeit

Diesem Gesetz unterstellte natürliche und juristische Personen haben einer Familienausgleichskasse beizutreten.

Gehören die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Artikel 64 AHVG[2] an, und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, haben sie sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen. *

Der Familienausgleichskasse Nidwalden werden angeschlossen: *

1. alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbenden, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören;
2. Nichterwerbstätige;
3. Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Betriebe und Anstalten sowie übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts .

Die Familienausgleichskasse Nidwalden kontrolliert die Kassenzugehörigkeit.

3 Familienzulagen

Art. 7 Arten der Familienzulagen

Es werden folgende Familienzulagen ausbezahlt:

1. Kinderzulage;
2. Ausbildungszulage.

Art. 8 Höhe der Familienzulagen

Die Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 258.–. *

Die Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 311.–. *

Bei einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG[3] erhöht der Regierungsrat die kantonalen Ansätze im gleichen Verhältnis auf denselben Zeitpunkt.

Die kantonalen Ansätze können auch unabhängig von einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht werden.

Art. 9 Anspruchskonkurrenz

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, richtet sich der Anspruch nach Art. 7 FamZG[4].

… *

Art. 10 Auszahlung

Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbezahlt.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige werden direkt durch die zuständige Familienausgleichkasse ausbezahlt. *

4 Organisation

Art. 11 Familienausgleichskasse Nidwalden

Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Nidwalden» besteht die kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Stans.

Die Organe der Familienausgleichskasse Nidwalden sind:

1. die Aufsichtskommission;
2. die Direktion;
3. die Revisionsstelle.

Die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse Nidwalden ist der Ausgleichskasse Nidwalden übertragen. Die Organe der Ausgleichskasse Nidwalden sind zugleich die Organe der Familienausgleichskasse Nidwalden.

Die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[5] sind sinngemäss anwendbar, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

Art. 12 Andere Familienausgleichskassen

Andere Familienausgleichkassen sind Familienausgleichskassen im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG[6]. Diese müssen gleichermassen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Selbständigerwerbenden offen stehen und jeweils eine einheitliche Solidargemeinschaft bilden. *

Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 lit. a FamZG[7] werden nicht anerkannt.

Abrechnungsstellen können anerkannt werden.

Art. 13 Aufgaben der Familienausgleichskassen

Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bezug der Beiträge;
2. Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen;
3. Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen;
4. * Führung einer gemeinsamen Rechnung über die gesetzlichen Leistungen der Familienzulagenordnung für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden;
5. Entscheid über die Anerkennung von Abrechnungsstellen;
6. Führung einer gesonderten Rechnung für die anerkannten Abrechnungsstellen.

Die Familienausgleichskasse Nidwalden hat zudem folgende Aufgaben:

1. regelmässige Information der Bevölkerung über die Leistungen nach diesem Gesetz;
2. * Führung einer gesonderten Rechnung über die gesetzlichen Leistungen der Familienzulagenordnung für die Nichterwerbstätigen;
3. Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen.

Art. 14 Aufgaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne und entrichten die Beiträge.

Sie eröffnen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Entscheid über die Familienzulagen und zahlen die Leistungen gemäss Art. 10 an die Berechtigten aus.

Art. 15 Aufsicht

Kantonale Aufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen ist die Aufsichtskommission der Familienausgleichskasse Nidwalden.

Die Aufsichtskommission ist zuständig für:

1. die Entgegennahme der Jahresrechnungen sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen;
2. die Überwachung und jährliche Kontrolle der Familienausgleichskassen.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen betreffend die Anlage des Vermögens, die Berichterstattung, die Rechnungsablage und die Revision der Familienausgleichskassen.

Art. 16 Berichterstattung

Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Nidwalden unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu.

Art. 17 Steuerbefreiung

Die Familienausgleichskassen sind von den kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

5 Finanzierung und Lastenausgleich

Art. 18 Finanzierung der Familienzulagen 1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Zulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Selbständigerwerbenden werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Selbständigerwerbenden gemeinsam finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. Das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9 AHVG[8]) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet. *

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG[9] leisten Beiträge auf ihrem AHV-pflichtigen Einkommen mit dem Beitragssatz gemäss Abs. 4.

Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie dürfen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbende keine unterschiedlichen Beiträge festlegen. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich. *

Für die Familienausgleichskasse Nidwalden legt der Regierungsrat den Beitragssatz fest. Er kann diesen auf höchstens 2.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens festlegen.

Art. 20 * 2. für Nichterwerbstätige

Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige und trägt die Durchführungskosten.

Art. 21 Verwendung der Beiträge

Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.

Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, ob für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.

Art. 22 Reserven der Familienausgleichskasse Nidwalden

Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Nidwalden 60 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes oder sinken die Reserven auf unter 20 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, schlägt die Familienausgleichskasse Nidwalden dem Regierungsrat eine Anpassung des Beitragssatzes vor.

Art. 23 * Lastenausgleich 1. Grundsatz

Alle im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. Dieser berücksichtigt:

1. die beitragspflichtigen jährlichen Lohnsummen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
2. die beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssummen der Selbständigerwerbenden; und
3. die jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende.

Art. 24 2. Berechnungsgrundlagen

Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.

Der in Prozenten ausgedrückte, durchschnittliche Risikosatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssummen. *

Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem Quotienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssumme. *

Art. 25 3. Verfahren

Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, erhält oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätzen auf ihre Lohn- und Einkommenssumme. *

Der Ausgleich ist über die Familienausgleichskasse Nidwalden abzurechnen. Die Familienausgleichskassen haben dieser bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Lohn- und Einkommenssummen sowie die ausbezahlten Familienzulagen auszuweisen. *

Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind 30 Tage nach der Rechnungsstellung fällig. Mit der Fälligkeit ist ein Verzugszins gemäss Art. 26 ATSG[10] beziehungsweise Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[11] geschuldet.

Art. 26 Auflösung einer Familienausgleichskasse

Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[12], insbesondere für:

1. Beiträge;
2. Nachzahlungen;
3. Meldungen der Steuerbehörden;
4. Kassenzugehörigkeit;
5. Kassenwechsel;
6. Kassenhaftung.

Art. 28 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 13. März 2002 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz)[13] wird aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

A 2008, 1411, 1845

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 1411, 1845
26.09.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 2, 2. aufgehoben A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 5 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 3 geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1 geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 1, 4. geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 2, 2. geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 3 geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 19 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 20 totalrevidiert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 23 totalrevidiert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 2 geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 3 geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 25 Abs. 1 geändert A 2012, 1472, 1915
26.09.2012 01.01.2013 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2012, 1472, 1915
26.06.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
29.10.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 2024-033
29.10.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 2 geändert 2024-033

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 1411, 1845
Art. 1 Abs. 2, 2. 26.09.2012 01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
Art. 5 26.09.2012 01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
Art. 6 Abs. 2 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 6 Abs. 3 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 8 Abs. 1 29.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-033
Art. 8 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 8 Abs. 2 29.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-033
Art. 9 Abs. 2 26.09.2012 01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
Art. 10 Abs. 2 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 12 Abs. 1 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 13 Abs. 1, 4. 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 13 Abs. 2, 2. 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 18 Abs. 1 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 18 Abs. 3 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 19 26.09.2012 01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
Art. 20 26.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1472, 1915
Art. 23 26.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1472, 1915
Art. 24 Abs. 2 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 24 Abs. 3 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 25 Abs. 1 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 25 Abs. 2 26.09.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915