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762.11

Vollzugsverordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz

(Kantonale Familienzulagenverordnung, kFamZV)

vom 18.11.2008 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 15, 18 und 28 des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2008 zum Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG)[1],

beschliesst:

1 Geschäftsführung der Familienausgleichskassen

Art. 1 Einreichung der Unterlagen

Jahresrechnung, Geschäfts- und Revisionsberichte sind der Familienausgleichskasse Nidwalden zuhanden der kantonalen Aufsichtskommission binnen sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen.

Art. 2 Rechnungsführung

Die Rechnungsführung hat sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen zu richten.

Art. 3 Anlage des Vermögens

Das zuständige Organ der Familienausgleichskasse erlässt Richtlinien für die Vermögensanlagen.

Art. 4 Revision

Für die Revision gelten die Vorschriften des Bundesamtes für Sozialversicherungen betreffend die AHV-Ausgleichskassen.

Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen:

1. notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (Art. 23–25 kFamZG[2]);
2. Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (Art. 18 Abs. 3 kFamZG).

2 Finanzierung und Lastenausgleich

Art. 5 * Beitragssatz der Familienausgleichskasse Nidwalden

Der Beitragssatz gemäss Art. 18 Abs. 4 kFamZG[3]); für die der Familienausgleichskasse Nidwalden angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbenden beträgt 1.5 Prozent der AHV-pflichtigen Einkommenssumme.

Art. 6 Abrechnung der Zulagen für Nichterwerbstätige *

Nach Abschluss des Rechnungsjahres stellt die Familienausgleichskasse Nidwalden die ausbezahlten Familienzulagen für Nichterwerbstätige sowie die Durchführungskosten dem Kanton in Rechnung. *

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann Vorschusszahlungen einfordern.

Art. 7 Lastenausgleich

Die durch die Familienausgleichskassen gemäss Art. 25 Abs. 2 kFamZG[4] gemeldeten Summen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.

Die Familienausgleichskasse Nidwalden erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.

3 Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung der Entlöhnungsverordnung

Die Vollzugsverordnung vom 1. Dezember 1998 zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung)[5] wird wie folgt geändert: …

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung vom 17. Dezember 2002 zum Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung)[6] wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

A 2008, 2317

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2317
18.12.2012 01.01.2013 § 5 totalrevidiert A 2013, 27
18.12.2012 01.01.2013 § 6 Titel geändert A 2013, 27
18.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert A 2013, 27

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.11.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2317
§ 5 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert A 2013, 27
§ 6 18.12.2012 01.01.2013 Titel geändert A 2013, 27
§ 6 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert A 2013, 27