Die Direktion übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungsgesetzgebung aus.
Sie ist zuständig für die Anerkennung von:
| 1. | beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen; | ||
| 2. | Vermittlungsstellen. | ||
Die Direktion erlässt Weisungen zu den Abrechnungsmodalitäten mit den Betreuungseinrichtungen.