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821.11

Verordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz

(Kantonale Landwirtschaftsverordnung, kLwV)

vom 19.09.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 3, 3a, 3b, 6, 11, 13, 15, 16, 18, 18a, 21, 28, 28a, 30 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die für den Vollzug des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes[2] erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zusätzliche Voraussetzungen für von Bund und Kanton gemeinsam finanzierte Massnahmen und Projekte, Voraussetzungen für kantonale Massnahmen und Projekte sowie die entsprechenden Beiträge.

2 Produktion, Qualität und Absatz

2.1 Bewirtschaftungsmethoden

2.1.1 Effiziente Nährstoffnutzung

Art. 2 Grundsatz, Voraussetzungen

Der Kanton fördert die Separation von Gülle in flüssige und feste Bestandteile mit Beiträgen.

Das Amt richtet Beiträge aus, wenn der Betrieb einen erheblichen Anteil der anfallenden Gülle vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres separiert.

Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

Art. 3 Beiträge

Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 20.- je massgebende Grossvieheinheit Rinder und Schweine gemäss der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung (DZV)[3].

Art. 4 Nachweispflicht

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben den Einsatz des Gülleseparators zu belegen.

2.1.2 Klimaschonende Landwirtschaft

Art. 5 Grundsatz, Voraussetzungen

Der Kanton fördert eine klimaschonende Fütterung von Kühen mit Beiträgen.

Das Amt richtet Beiträge aus, wenn der Betrieb:

1. die Anforderungen des Bundesprogramms für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion einhält;
2. für alle Kühe während des Beitragsjahres ausreichend methanhemmende Futtermittelzusätze einsetzt; und
3. in der massgebenden Berechnungsperiode gemäss der DZV[4] mindestens zehn Grossvieheinheiten Kühe hält.

Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

Art. 6 Beiträge

Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 30.- je massgebende Grossvieheinheit Kühe gemäss der DZV[5].

Art. 7 Nachweispflicht

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben den Einsatz methanhemmender Futtermittelzusätze zu belegen.

2.1.3 Umstellung auf den Biolandbau

Art. 8 Grundsatz, Voraussetzungen

Der Kanton fördert ergänzend zum Bund die Umstellung auf den biologischen Landbau mit Beiträgen.

Das Amt richtet Beiträge aus, wenn der Betrieb die Anforderungen an die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gemäss der DZV[6] erfüllt.

Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

Art. 9 Beiträge

Der jährliche Beitrag beträgt für die zweijährige Umstellungsperiode Fr. 200.– je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche des Betriebs und Jahr.

2.1.4 Biodiversität

Art. 10 Biodiversitätsbeiträge des Bundes 1. Grundsatz

Die Gewährung der Biodiversitätsbeiträge richtet sich nach der DZV[7].

Die für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Direktion kann in einer Richtlinie gestützt auf Art. 59 Abs. 3 DZV andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualitätsstufe II und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen festlegen.

Art. 11 2. Beurteilung, Kontrolle

Das Amt bezeichnet die für die Beurteilung und die Kontrolle der botanischen Qualitätsstufe II und der Vernetzung zuständigen Expertinnen und Experten.

Für die Beurteilung der biologischen und landschaftsästhetischen Aspekte ist im Rahmen des Vollzugs der DZV[8] die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zuständig.

Für Flächen in rechtskräftig ausgeschiedenen nationalen oder kantonalen Naturschutzgebieten und für Flächen, für die kantonale Naturschutzverträge bestehen, ist die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für die Beurteilung und die Kontrolle zuständig.

Art. 12 Vernetzung 1. Grundsatz, Voraussetzungen

Das Amt gewährt Vernetzungsbeiträge, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt.

Es gelten die Mindestanforderungen des Bundes gemäss Art. 62 sowie Anhang 4 Kapitel B DZV[9] an die Vernetzung.

Beiträge werden nur gewährt, wenn die Flächen nach einem von der für den Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Direktion genehmigten Vernetzungsprojekt angelegt und bewirtschaftet werden. Diese Direktion regelt in Richtlinien die kantonalen Mindestanforderungen für die Vernetzungsprojekte.

Art. 13 2. Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den entsprechenden Höchstansätzen gemäss Art. 61 Abs. 4 sowie Anhang 7 Ziff. 3.2.1 DZV[10].

Art. 14 Förderung von Biodiversitätsförderflächen in der Tal- und Hügelzone 1. Grundsatz, Voraussetzungen

Der Kanton fördert die flächendeckende Biodiversität mit Beiträgen.

Das Amt gewährt Beiträge, wenn der Betrieb:

1. mindestens zwei Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche in der Tal- und Hügelzone aufweist; und
2. auf den bewirtschafteten Flächen in der Tal- und Hügelzone einen Anteil an anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen gemäss Art. 14 Abs. 2 DZV[11] von mindestenes 7 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche aufweist; dabei nicht angerechnet werden Naturschutzflächen.

Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

Art. 15 2. Beiträge

Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 200.- je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Tal- und Hügelzone.

Art. 16 Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen in Tal- und Hügelzone 1. Grundsatz, Voraussetzungen

Der Kanton fördert Massnahmen zur qualitativen Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen in der Tal- und Hügelzone mit Beiträgen.

Das Amt gewährt Beiträge nur für extensive und wenig intensiv genutzte Wiesen, welche die Voraussetzung und Auflagen für die Qualitätsstufe 1 gemäss DZV[12] erfüllen.

Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

Die aufgewerteten Flächen müssen während sechs Jahren bestehen bleiben. Für diese Flächen können während dieser Zeitdauer keine weiteren Beiträge gewährt werden.

Art. 17 2. Beiträge

Der kantonale Beitrag beträgt 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch höchstens Fr. 80.- je Are.

Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die Durchführung der Aufwertungsmassnahme erforderlich sind, insbesondere die Beschaffung von Saatgut sowie Maschinen- und Arbeitskosten.

2.1.5 Landschaftsqualität

Art. 18 Landschaftsqualitätsprojekte

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unterstützt das Amt bei der Entwicklung und Umsetzung von kantonalen Landschaftsqualitätsprojekten.

Die Direktion reicht die kantonalen Landschaftsqualitätsprojekte nach Konsultation der für die Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Direktion beim Bundesamt für Landwirtschaft ein.

Art. 19 Förderung der Landschaftsqualität 1. Grundsatz, Voraussetzungen

Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt.

Die Gewährung von Landschaftsqualitätsbeiträgen richtet sich nach der DZV[13] sowie der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamtes für Landwirtschaft.

Für Massnahmen ausserhalb des Kantons werden keine Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.

Art. 20 2. Beiträge

Die Höhe der Beiträge pro Massnahme richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigten Ansätzen in den kantonalen Landschaftsqualitätsprojekten. Diese betragen höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent.

Der Kanton entrichtet einen Neuntel des Beitrages des Bundes.

2.1.6 Projekte

Art. 21 Projekte zur Verbesserung der umweltgerechten Landwirtschaft 1. Grundsatz, Voraussetzungen

Die Direktion kann einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Projekte, welche die Förderung einer umweltgerechten, klimaschonenden, ressourceneffizienten oder landschaftsverträglichen Landwirtschaft zum Ziel haben, mit Beiträgen unterstützen.

Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Projekt:

1. finanzierbar ist und durch die Trägerschaft angemessen mitfinanziert wird;
2. eine nachweisbare und nachhaltige Wirkung zur Reduktion der Umweltwirkungen oder zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel hat; und
3. den Zielsetzungen von Bund und Kanton nicht widerspricht.

Für das gleiche einzelbetriebliche Projekt wird nur einmal ein Beitrag gewährt. Für das gleiche gemeinschaftliche Projekte ist eine wiederkehrende Unterstützung befristet möglich.

Art. 22 2. Beiträge

Der Kanton trägt höchstens 40 Prozent der erwarteten Projektkosten. Bei der Bemessung des kantonalen Beitrags ist die zu erwartende Verbesserung der Umweltwirkung beziehungsweise die zu erwartende Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel zu berücksichtigen.

Für innovative Projekte mit Pilotcharakter kann der Kanton einen Zusatzbeitrag gewähren.

Je Projekt werden grundsätzlich höchstens Fr. 20'000.- gewährt. Die Direktion kann für besonders innovative Projekte mit Pilotcharakter höhere Beiträge gewähren, wenn dies für die Finanzierbarkeit unabdingbar ist.

Art. 23 3. Nachweispflicht

Mit dem Gesuch sind die erwarteten Projektkosten und die erwartete Wirkung begründet und nachvollziehbar darzulegen.

Art. 24 4. Verfahren

Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden.

Art. 25 Projekte zur Finanzierung von Expertinnen und Experten

Das Amt kann den Beizug von Expertinnen und Experten für die Begleitung, Beurteilung oder Kontrolle von Projekten gemäss Art. 3 und 3a kLwG[14] finanzieren.

2.2 Hochstammbäume

Art. 26 Grundsatz

Das Amt entrichtet für die Ersatzpflanzung eines Hochstammbaumes einen Beitrag von Fr. 200.–, sofern mindestens drei Hochstammbäume in einem Jahr gepflanzt werden.

Je Jahr und Gesuchstellerin oder Gesuchsteller werden Ersatzpflanzungen von höchstens 15 Hochstammbäumen unterstützt.

Berücksichtigt werden die gepflanzten Bäume im Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres.

Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

Art. 27 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt ist die Pflanzung von Steinobst-, Kastanien- und Nussbäumen. Für Kernobstbäumen werden nur Beiträge an Sorten entrichtet, welche die Forschungsanstalt Agroscope in Bezug auf Feuerbrand als robuste Sorten einstuft. Massgebend ist die im jeweiligen Gesuchsjahr gültige Sortenliste.

Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1.2 m und bei den übrigen Bäumen mindestens 1.6 m betragen.

Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet.

Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn je Hektare höchstens folgende Anzahl Bäume stehen:

1. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
2. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.

Von der Beitragsberechtigung ausgenommen sind:

1. Pflanzungen in Obstanlagen gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV)[15];
2. Spindelhochstamm-Feldobstbäume.

Art. 28 Auflagen

Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen in den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung.

Die Bäume sind fachgerecht zu schneiden. Absterbende Bäume sind zu ersetzen.

Die Bäume müssen während mindestens sechs Jahren bestehen bleiben.

Art. 29 Gesuch

Den Gesuchen sind insbesondere beizulegen:

1. die Kaufbelege für das Pflanzgut mit dem Nachweis der Sorte;
2. ein Situationsplan, auf dem die Pflanzstandorte eingetragen sind.

2.3 Förderung der Produktion und des Absatzes

Art. 30 Grundsatz

Die Direktion gewährt Beiträge für die Ausarbeitung und Durchführung von Massnahmen und Projekten zur Förderung der Produktion und des Absatzes von Landwirtschaftsprodukten gemäss Art. 11 kLWG[16].

Als Landwirtschaftsprodukte gelten verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung.

Die Beiträge können zusätzlich zu Finanzhilfen an Strukturverbesserungen gewährt werden.

Art. 31 Voraussetzungen

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Massnahme oder das Projekt:

1. finanzierbar ist und durch die Trägerschaft angemessen mitfinanziert wird;
2. die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft erhält oder fördert;
3. die Wirtschaftlichkeit des Betriebs verbessert;
4. eine positive Wirkung auf die regionale Wertschöpfung bezweckt;
5. auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet ist;
6. regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft; und
7. eine nachhaltige Wirkung entfaltet.

Für die gleiche einzelbetriebliche Massnahme und das gleiche einzelbetriebliche Projekt wird je Betrieb nur einmal ein Beitrag gewährt. Für gleiche gemeinschaftliche Massnahmen und Projekte ist eine wiederkehrende Unterstützung befristet möglich.

Art. 32 Beiträge

Der Kanton trägt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Für innovative Projekte mit Pilotcharakter kann der Kanton einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.

Soll mit der Massnahme oder dem Projekt der Absatz von Landwirtschaftsprodukten gefördert werden, die nicht ausschliesslich im Kanton hergestellt werden, ist der Kantonsbeitrag herabzusetzen.

Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die Ausarbeitung und zweckmässige Durchführung der Massnahme oder des Projektes erforderlich sind, insbesondere:

1. für Vorabklärung, Planung und Koordination;
2. für die Realisierung und Begleitung;
3. für Marketing und Kommunikation.

Art. 33 Gesuche

Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden.

Sie haben mindestens folgende Unterlagen zu umfassen:

1. eine Stellungnahme zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 31;
2. den Massnahmen- oder Projektbeschrieb mit Antrag;
3. das Budget sowie den Finanzierungsplan.

Die Trägerschaft hat dem Amt auf Verlangen Rechenschaft über die Zielerreichung und die Realisierung der Massnahmen sowie die Verwendung der Mittel abzulegen.

3 Soziale Begleitmassnahmen

Art. 34 Betriebshilfe

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie für die Auflagen sind die §§ 41, 42 und 44 sinngemäss anwendbar.

Art. 35 Betriebsumstellungen, Betriebsaufgaben 1. Grundsatz, Voraussetzungen

Das Amt leistet im Rahmen von Art. 13 kLwG[17] Beiträge an die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben.

Die Betriebsleitung hat im schriftlichen Gesuch insbesondere ihre Erwartungen an die Entwicklungspfade und ihre Bereitschaft, sich aktiv an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage zu beteiligen, darzulegen.

Art. 36 2. Beiträge

Der Kanton trägt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Je Betrieb werden innerhalb von fünf Jahren Beiträge von insgesamt höchstens Fr. 5‘000.– ausbezahlt.

Anrechenbar sind jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen haben.

Art. 37 3. Gesuche

Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden.

Art. 38 4. Rechenschaftspflicht

Über die Umsetzung des Betriebskonzeptes haben die Beteiligten schriftlich Rechenschaft abzulegen.

4 Strukturverbesserungen

4.1 Von Bund und Kanton gemeinsam finanzierte Strukturverbesserungen

Art. 39 Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsatz

Die Direktion gewährt nur Investitionshilfen (Finanzhilfen) in Form von Beiträgen und Investitionskrediten, wenn die Wirtschaftlichkeit, die Finanzierung und die Tragbarkeit der Massnahmen ausgewiesen sind. Dabei sind auch die zukünftigen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Es werden nur kostenoptimierte und zweckmässige Strukturverbesserungsmassnahmen mit Finanzhilfen unterstützt. Finanzhilfegesuche für unwirtschaftliche oder teure Vorhaben können abgelehnt werden, selbst wenn sowohl deren Finanzier- als auch Tragbarkeit gegeben wären.

Art. 40 2. Mindestbeiträge

Für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen werden keine kantonalen Beiträge unter Fr. 10‘000.– gewährt.

Die Untergrenze gilt nicht für Beiträge an Grundlagenbeschaffungen, Untersuchungen, periodische Wiederinstandstellungen sowie Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion.

Art. 41 Einzelbetriebliche Massnahmen 1. Betriebsführung

Um die erfolgreiche Betriebsführung nachzuweisen, sind mit dem Gesuch für einzelbetriebliche Massnahmen die Buchhaltungsabschlüsse der vergangenen drei Jahre vorzulegen.

Bei Investitionen über Fr. 400'000.– ist die Zweckmässigkeit mit einem Betriebskonzept zu belegen.

Art. 42 2. Finanzier- und Tragbarkeit

Die Beurteilung der Tragbarkeit ist mit einem geeigneten Planungsinstrument über mindestens fünf Jahre aufzuzeigen. Als Basis für die Planungsinstrumente dienen in erster Linie die Buchhaltungszahlen des Betriebes. Die Entwicklungen der betrieblichen, marktwirtschaftlichen und agrarpolitischen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen.

Sind für den Nachweis der Finanzier- und Tragbarkeit eines Projektes ausserlandwirtschaftliche Einkünfte nötig, müssen diese angemessen belegt werden können.

Die mit Finanzhilfen unterstützten Betriebe haben nachzuweisen, dass grundpfandrechtgesicherte Darlehen von Finanzinstituten jährlich um mindestens zwei Prozent gesenkt werden können.

Ist für Finanzhilfen der Ertragswert der Liegenschaft massgebend, ist eine aktuelle Ertragswertschätzung gemäss Art. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)[18] vorzulegen. Das Amt kann für die Prüfung von Eintrittskriterien die Berechnung der Finanzier- und Tragbarkeit oder für das Festlegen der Höhe von Finanzhilfen eine Projektschätzung verlangen.

Art. 43 3. Risikoanalyse

Kantonale Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass eine gesamtbetriebliche Risikoanalyse und ein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt.

Art. 44 4. Anrechenbarkeit von Pachtland

Für die Ausrichtung von Finanzhilfen ist Pachtland an die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Strukturverbesserungsverordnung[19] anrechenbar, wenn es mit Pachtverträgen sichergestellt ist.

Je höher der Anteil Pachtland eines Betriebes und je kleiner die Anzahl Verpächter, desto längerfristig muss das Pachtland gesichert sein, um angerechnet werden zu können. Die Direktion kann Richtlinien erlassen.

Gepachtete Flächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als 8 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, werden nicht angerechnet.

Art. 45 5. Auflagen

Bei der Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen ist spätestens ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr eine Buchhaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

Zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage eines Betriebes, der Finanzhilfen beansprucht hat, kann das Amt jederzeit die betriebswirtschaftliche Buchhaltung mit einem Kurzbericht einfordern.

Diese Auflagen gelten auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger und sind bei der Gewährung von Beiträgen während 20 Jahren oder bei der Gewährung von Investitionskrediten für die Dauer der Rückzahlung einzuhalten.

Art. 46 6. Betrieb der Milchwirtschaft

Betriebe mit mehr als 15‘000 kg vermarkteter Kuhmilch gelten als Betriebe der Milchwirtschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 kLwG[20].

Art. 47 Veröffentlichung der Projekte

Das Amt stellt die Publikation einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Massnahmen gemäss Art. 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)[21] sicher.

Die Publikation erfolgt in der Regel im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Art. 48 Vertragliche Landumlegungen

Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG[22] werden durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes durchgeführt.

Die beteiligten Parteien haben sich im Vertrag über folgende Punkte zu einigen:

1. Grundstücke, die der Umlegung unterworfen werden sollen;
2. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers mit den alten und den neuen Eigentumsgrenzen;
3. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte;
4. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderwertzuteilungen;
5. Verteilung der Kosten;
6. Anmeldung der bereinigten dinglichen sowie vorgemerkten und angemerkten Rechte im Grundbuch.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Direktion.

Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten Vertrages in Kraft.

4.2 Kantonal finanzierte Strukturverbesserungen

Art. 49 Grundsatz, Voraussetzungen

Das Amt entscheidet über Beiträge an innovative Projekte und Massnahmen mit Pilotcharakter zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und zur Verbesserung des Betriebsmanagements sowie der Produktionsstrukturen.

Beiträge werden nur gewährt, wenn die Wirtschaftlichkeit, Finanzierung und Tragbarkeit der Projekte und Massnahmen ausgewiesen sind.

Art. 50 Beiträge

Die kantonalen Beiträge betragen je Projekt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten und höchstens Fr. 10'000.-.

Art. 51 Gesuche

Gesuche können jederzeit eingereicht werden.

5 Organisation und Verfahren

Art. 52 Gemeinden

Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit dem Amt Beauftragte für die Landwirtschaft.

Diese unterstützen das Amt nach dessen Anordnungen, insbesondere bei der Erhebung von landwirtschaftlichen Betriebsdaten.

Das Amt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Beauftragten für die Landwirtschaft und erstellt ein Pflichtenheft.

Art. 53 Gesuche

Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen. Das Amt legt die Anforderungen in Richtlinien fest.

Die Gesuche können elektronisch ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Im Weiteren bestimmt das Amt, in welcher Form die Eingabe zu erfolgen hat.

Die Gesuchsfristen richten sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen nach Art. 99 Abs. 1 und 2 DZV[23]. Das Amt veröffentlicht die Gesuchstermine jeweils vorgängig im Amtsblatt.

Art. 54 Nachweise, Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Erbringen der erforderlichen Nachweise bis spätestens 31. Dezember des Gesuchsjahres.

Das Amt legt die Anforderungen an die erforderlichen Nachweise in Richtlinien fest.

Art. 55 Kontrollen, Verwaltungssanktionen

Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträgen richtet sich nach den Vorgaben der DZV[24].

Die Kontrollen werden, soweit möglich, mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen gemäss DZV und der Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL)[25] durchgeführt.

Art. 56 Rückerstattung, Verrechnung von Beiträgen

Sind Beiträge gestützt auf Art. 23 kLwG[26] zurückzuerstatten, können diese mit allfälligen Guthaben von Direktzahlungen verrechnet werden.

Egress

2023-035

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.09.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-035

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.09.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-035