Lexipedia

821.112

Regierungsratsbeschluss zur Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen im Kanton Nidwalden

vom 17.01.2006 (Stand 17.01.2006)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 5 und 30 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (kantonales Landwirtschaftsgesetz)[1], in Ausführung von Art. 29 Abs. 3 Buchstabe e der eidgenössischen Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)[2],

beschliesst:

Art. 1 Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen

Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen sind im ganzen Kanton umgehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

Art. 2 Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen

Als hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen gelten folgende Cotoneaster-Arten:

1. Cotoneaster salicifolius floccosus
2. Cotoneaster bullatus
3. Cotoneaster franchetti
4. Cotoneaster watereri
5. Cotoneaster watereri «Cornubia»
6. Cotoneaster salicifolius «Herbstfeuer»

Art. 3 Organisation

Das Amt für Landwirtschaft organisiert einen Entsorgungsdienst.

Dieser entfernt und entsorgt in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen.

Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie vom Amt für Landwirtschaft angeordnet.

Die Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft bei der Entfernung.

Art. 4 Finanzierung

Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung der hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen werden vom Kanton getragen.

Art. 5 Ersatzpflanzungen

An allfällige Ersatzpflanzungen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Egress

A 2006, 98

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.01.2006 17.01.2006 Erlass Erstfassung A 2006, 98

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.01.2006 17.01.2006 Erstfassung A 2006, 98