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821.113

Regierungsratsbeschluss betreffend einem Anpflanz- und Inverkehrbringungsverbot für Weissdornpflanzen im Kanton Nidwalden

vom 05.05.2009 (Stand 05.05.2009)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 5 und 30 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (kantonales Landwirtschaftsgesetz)[1], in Ausführung von Art. 29 Abs. 3 Buchstabe d und e sowie Abs. 4 der eidgenössischen Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)[2],

beschliesst:

Ziff. 1 Pflanzverbot für Weissdorn

Die Neuanpflanzung von Weissdorn-Pflanzen (alle zu dieser Gattung zählenden Pflanzen) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.

Neuanpflanzungen nach Inkrafttreten dieses Regierungsratsbeschlusses müssen von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer auf eigene Kosten gerodet werden. Im Falle der Nichterfüllung wird die Rodung verfügt.

Ziff. 2 Inverkehrbringungsverbot für Weissdorn

Der Verkauf und die Inverkehrbringung von Weissdorn-Pflanzen (alle zu dieser Gattung zählenden Pflanzen) sind im ganzen Kanton verboten.

Ziff. 3 Bestehende Pflanzungen

Bestehende Weissdorn-Pflanzungen, die vor dem Inkraftreten dieses Regierungsratsbeschlusses gepflanzt wurden, werden auf Befall mit Feuerbrand überwacht.

Mit Feuerbrand befallene Pflanzen sind durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu entfernen und zu entsorgen. Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie verfügt.

Die Vornahme von Ersatzpflanzungen von Wildpflanzen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. An allfällige Ersatzpflanzungen richtet der Kanton keine Beiträge aus.

Ziff. 4 Organisation

Das Amt für Landwirtschaft ist für die Umsetzung dieses Regierungsratsbeschlusses zuständig.

Ziff. 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Egress

A 2009, 761

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.05.2009 05.05.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 761

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.05.2009 05.05.2009 Erstfassung A 2009, 761