Abtrennungen von Flächen mit nicht mehr landwirtschaftlich benötigten Wohnhäusern, die gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB[2] aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden, dürfen höchstens 800 m² betragen. Die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Nebenbauten ist dabei miteingeschlossen.
In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als 800 m² abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB[3] entlassen werden.