Das Gebiet des Kantons Nidwalden wird mit sofortiger Wirkung zur Schutzzone erklärt.
In der Schutzzone sind die Vorschriften gemäss Art. 59d.8–Art. 59d.12 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung zu beachten und einzuhalten.
826.126
gestützt auf Art. 59d.8 Abs. 2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung[1],
Das Gebiet des Kantons Nidwalden wird mit sofortiger Wirkung zur Schutzzone erklärt.
In der Schutzzone sind die Vorschriften gemäss Art. 59d.8–Art. 59d.12 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung zu beachten und einzuhalten.
Jedem Imker obliegt die Pflicht, seine Bienenvölker laufend zu kontrollieren.
Bei Feststellen von Varroatose oder einem Seuchenverdacht ist der Imker verpflichtet, dem Bieneninspektor unverzüglich Meldung zu erstatten.
In der Schutzzone befindliche Bienenvölker, Begattungsvölker und Königinnen dürfen nur innerhalb von aneinander anschliessenden Schutzzonen verstellt werden.
Herrenlose Schwärme in der Schutzzone müssen vernichtet oder vor dem Einbringen in einen Bienenstand nach den Richtlinien der Sektion Bienen behandelt werden.
Der Bieneninspektor veranlasst die erforderlichen Untersuchungen und ordnet die nach den Richtlinien der Sektion Bienen durchzuführenden Bekämpfungsmassnahmen an.
Widerhandlungen gegen diese Verfügung sowie gegen Anordnungen der zuständigen Organe werden gemäss Art. 47 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes[2] bestraft.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 9 des Gesetzes über das Veterinärwesen[3] binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung im Amtsblatt bei der Sanitätsdirektion Beschwerde erhoben werden.
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen sind aufgehoben, insbesondere die Verfügung vom 8. Mai 1987 über die Bekämpfung der Varroamilbenkrankheit der Bienen[4].
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.08.1989 | 11.08.1989 | Erlass | Erstfassung | A 1989, 1018 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.08.1989 | 11.08.1989 | Erstfassung | A 1989, 1018 |