Dieses Gesetz regelt:
| 1. | das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden; | ||
| 2. | die Erhebung der Hundesteuer. | ||
Vorbehalten bleiben die Tierschutzgesetzgebung[3], die weiteren Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung[4] und die Bestimmungen betreffend Hunde in der Jagd[5]- und Polizeigesetzgebung[6].