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826.3

Gesetz über das Halten von Hunden *

(Hundegesetz, HuG)

vom 04.02.2004 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)[1] sowie Art. 78 und 79 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)[2]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

1. das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden;
2. die Erhebung der Hundesteuer.

Vorbehalten bleiben die Tierschutzgesetzgebung[3], die weiteren Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung[4] und die Bestimmungen betreffend Hunde in der Jagd[5]- und Polizeigesetzgebung[6].

2 Haltung, Zucht und Kontrolle

2.1 Hundehaltung

Art. 2 Artgerechte Haltung

Hunde sind nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung[7] artgerecht zu halten.

Art. 3 Gefährdung, Belästigung

Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen.

Die Ausbildung von Hunden für den Polizei- oder Bewachungsdienst hat derart zu erfolgen, dass die Hunde für die Allgemeinheit keine Gefahr darstellen.

Art. 4 Angriffe

Es ist verboten:

1. Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen;
2. Hunde absichtlich zu reizen;
3. Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.

Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen oder ein Tier bedroht oder angreift.

Vorbehalten bleiben die Ausbildung und der Einsatz von Hunden im Polizei- und Bewachungsdienst.

Art. 5 * Meldung von Angriffen und Aggressionsverhalten

Die Meldepflicht für Vorfälle mit Hunden richtet sich nach der Tierschutzverordnung[8].

Art. 6 Massnahmen

Das zuständige Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:

1. die Halterinnen und Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;
2. Bissverletzungen gemeldet werden;
3. ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;
4. Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.

Es kann insbesondere:

1. Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;
2. Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
3. einen Hund zu Lasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen;
4. einen Wesenstest des Hundes anordnen;
5. den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
6. in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die Beseitigung des Hundes anordnen.

Rechtskräftige Verfügungen betreffend oben genannte Massnahmen eines anderen Kantons finden auch in Nidwalden Anwendung.

Art. 7 Betretverbot, Leinenzwang

Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, auf Spielplätzen und in Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in Schulhausanlagen sind Hunde an der Leine zu führen.

Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund ohne Einwilligung private Gärten und Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum nicht betritt.

Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen wie Leinenzwang, Maulkorbzwang oder hundefreie Zonen anordnen.

Art. 8 Verunreinigung, Einrichtungen der Gemeinde

Die begleitende Person eines Hundes ist verpflichtet, den Kot des Hundes von öffentlichen und fremden privaten Grundstücken aufzunehmen und ordnungsgemäss zu beseitigen.

Die politischen Gemeinden erstellen und unterhalten die notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots.

Art. 9 Streunende Hunde

Das zuständige Amt sorgt auf Kosten der Halterin oder des Halters für die Unterbringung und Pflege streunender Hunde.

Schwerkranke oder seuchenverdächtige Hunde können vor Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäss Art. 722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[9] ohne Entschädigung eingeschläfert werden.

2.2 Zucht

Art. 10 Gewerbsmässige Zucht

Die gewerbsmässige Zucht von Hunden bedarf einer Bewilligung.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung der Zucht mehr geboten ist.

Art. 11 Verbotene Zucht

Eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten.

2.3 Hundekontrolle

Art. 12 Meldepflicht, Kennzeichnung

Das Halten von Hunden ist meldepflichtig und untersteht der Kontrolle durch den Kanton.

Alle meldepflichtigen Hunde müssen gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein.

Die Kosten für die Kennzeichnung des Hundes trägt die Hundehalterin oder der Hundehalter.

Der Regierungsrat regelt die Kennzeichnung und die Registrierung.

Art. 13 Tierärztliche Kontrolle

Wenn es die seuchenpolizeiliche Lage gebietet, sind tierärztliche Kontrollen der Hunde anzuordnen.

3 Hundesteuer

Art. 14 Steuerpflicht

Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

Wurde für einen Hund die Steuer bereits in einem anderen Kanton entrichtet, wird für das laufende Kalenderjahr keine Steuer erhoben.

Art. 15 Ansatz

Die jährliche Steuer beträgt Fr. 120.–.

Wird ein Hund nicht während eines ganzen Kalenderjahres gehalten, wird die Steuer anteilsmässig in monatlichen Einheiten erhoben.

Art. 16 Bezug

Die Steuerforderung ist mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Wer die Hundesteuer nicht rechtzeitig entrichtet, wird schriftlich gemahnt. Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Art. 17 Verwendung

Der Steuerertrag fällt dem Kanton zu.

Der Steuerertrag ist zweckgebunden für den durch Hunde verursachten Aufwand zu verwenden, insbesondere für die Kosten der Gemeinden zur Einrichtung und Betrieb von Versäuberungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen, die Beiträge an Hundeschulen sowie die Unterhaltskosten von gefundenen Hunden.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verwendung der Mittel.

4 Rechtsschutz und Strafbestimmung

Art. 19 * Strafbestimmung

Mit Busse wird bestraft, wer:

1. seiner Meldepflicht gemäss Art. 12 nicht nachkommt;
2. seinen Hund nicht gemäss Art. 12 kennzeichnet;
3. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt;
4. Hunde absichtlich reizt;
5. Hunde nicht gehörig verwahrt, beaufsichtigt oder diese unbeaufsichtigt frei laufen lässt;
6. Verbote und Pflichten gemäss Art. 7 verletzt;
7. seiner Pflicht zur Beseitigung des Hundekots gemäss Art. 8 nicht nachkommt;
8. eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden betreibt;
9. ohne Bewilligung eine gewerbsmässige Zucht von Hunden betreibt.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 21 Kennzeichnung der Hunde

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gehaltenen Hunde sind innerhalb von 6 Monaten gemäss Art. 12 zu kennzeichnen.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

1. Art. 16 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen[10];
2. § 20 sowie Ziffer 18 im Anhang der Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1982 zum Gesetz über das Veterinärwesen (Kantonale Tierseuchenverordnung)[11].

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[12] fest.

Egress

A 2004, 255, 695, 1600, 1717, 2035

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 255, 695, 1600, 1717, 2035
25.10.2006 01.01.2007 Art. 19 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5
19.10.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Ingress geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Art. 5 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100
27.05.2015 01.01.2016 Art. 18 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.2004 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 255, 695, 1600, 1717, 2035
Erlasstitel 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
Ingress 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 5 19.10.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 18 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 19 25.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5