Die Gemeinden sind zuständig für vorsorgliche Massnahmen zur Abwehr von Naturereignissen im Sinne von Art. 22 Abs. 1, die das Siedlungsgebiet bedrohen und die Sicherheit der Bevölkerung gefährden.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen wie Strassen, touristischen Infrastrukturanlagen, Bahnen, anderen Transportanlagen oder Kraftwerken sind verantwortlich, dass vorsorgliche Massnahmen für die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer vor Naturereignissen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 getroffen werden. *
Bei Walderschliessungsanlagen, Wanderwegen sowie Velowander- und Mountainbike-Routen müssen keine Massnahmen getroffen werden, wenn diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können. *
Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer treffen die erforderlichen Massnahmen im Rahmen ihrer Bewirtschaftungspflicht gemäss Art. 30.