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831.11

Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz *

(Kantonale Waldverordnung, kWaV)

vom 25.05.1999 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12, 15, 17, 22, 28, 44, 47 und 54 des Einführungsgesetzes vom 11. März 1998 zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz)[1]*

beschliesst:

1 Schutz des Waldes vor Eingriffen

1.1 Waldfeststellung

Art. 1 Begrenzung des Waldareals

Das Waldareal wird begrenzt durch einen Waldsaum von zwei Meter Breite ab der Stockgrenze. *

Besteht innerhalb des Waldsaums eine andere eindeutige Abgrenzung wie eine Mauer, Strasse oder Eigentumsgrenze, gilt diese als Begrenzung des Waldareals.

1.1a Veranstaltungen *

Art. 1a * Erhebliche Beanspruchung

Eine erhebliche Beanspruchung des Waldes im Sinne von Art. 12 des kWaG[2] liegt insbesondere vor:

1. bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Beteiligten als Aktive oder als Publikum;
2. bei einer zeitlichen Dauer von mehreren Tagen oder wiederkehrenden Anlässen am gleichen Ort;
3. bei einer intensiven Benutzung des Waldes, wenn technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen eingesetzt werden;
4. bei Veranstaltungen in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr.

Für wiederkehrende Anlässe mit der gleichen Beanspruchung des Waldes kann eine dauerhafte Bewilligung erteilt werden. Diese kann widerrufen werden.

1.2 Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen

Art. 2 Gesetzliche Ausnahmen vom Fahrverbot

… *

Gestützt auf Art. 15 des kantonalen Waldgesetzes sowie die Bundesgesetzgebung[3] können insbesondere folgende Personen berechtigt sein, eine Waldstrasse mit Motorfahrzeugen zu befahren, soweit dies die gesetzlichen Zwecke erfordern:

1. der kantonale Forstdienst, die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie das Forstpersonal;
2. Personen, die Holzbezugsrechte nachweisen können zum Zweck des Holzrüstens und des Holztransportes sowie Holzkäuferinnen und Holzkäufer;
3. Rettungs- und Bergungsdienste sowie weitere Notfalldienste, Katastrophenhelferinnen und Katastrophenhelfer, Feuerwehrleute, Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Geistliche;
4. Angehörige der Polizei und der Wildhut;
5. Angehörige der Armee im Rahmen militärischer Übungen;
6. Personen für den Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen und Anbieter von Fernmeldediensten;
7. * Personen, die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Gewässern, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen oder Bahnanlagen ausführen;
8. Personen und ihre engsten Familienangehörigen, die einen Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb im Erschliessungsgebiet der Strasse führen einschliesslich für Fahrten für den Bau und Unterhalt von Bauten und Anlagen durch Drittpersonen;
9. Eigentümerinnen und Eigentümer von Vieh, die ihre Tiere auf einer Alp im Erschliessungsgebiet der Strasse sömmern;
10. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen zum Holz- beziehungsweise Viehtransport;
11. Jägerinnen und Jäger während der Jagdzeit gemäss den Jagdbetriebsvorschriften[4].

Art. 3 Ausnahmebewilligungen 1. gestützt auf ein Benützungsreglement

Die Strasseneigentümerschaft kann gestützt auf ein Benützungsreglement aus wichtigen Gründen insbesondere folgenden Personen Ausnahmebewilligungen erteilen:

1. Personen und ihre engsten Familienangehörigen, die dauernd oder vorübergehend im Erschliessungsgebiet der Strasse wohnen;
2. Personen, die im Erschliessungsgebiet der Strasse Eigentum an Grundstücken haben oder Grundstücke und Gebäude verwalten oder Baurechte beziehungsweise Pacht- oder Mietverträge für Gebäude nachweisen können;
3. Personen, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen im Erschliessungsgebiet Fahrten ausführen;
4. Veranstalterinnen und Veranstaltern von Sportanlässen.

Ausnahmebewilligungen für weitere touristische Zwecke sind nicht zulässig.

Der Regierungsrat genehmigt das Benützungsreglement, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Ausnahmebewilligungen örtlich und zeitlich umschrieben sind;
2. die Ausnahmebewilligungen auf ein Mindestmass beschränkt werden, wenn das Erschliessungsgebiet der Waldstrasse auch mit einem anderen Verkehrsmittel, insbesondere mit einer Seilbahn erschlossen wird;
3. die Ausnahmebewilligungen keinem öffentlichen Interesse widersprechen;
4. eine angemessene Entschädigung für die Benützung vorgesehen ist.

Art. 4 2. durch das Amt *

Das Amt kann aus wichtigen Gründen im Einzelfall sowie für bewilligte Veranstaltungen Ausnahmebewilligungen erteilen. *

Art. 5 Ausweispflicht

Personen, die von Gesetzes wegen oder aufgrund einer Ausnahmebewilligung zum Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen berechtigt sind, haben stets einen Ausweis mitzuführen und diesen am parkierten Auto gut sichtbar anzubringen.

Von der Ausweispflicht ausgenommen sind Personen gemäss § 2 Abs. 2 Ziffer 3–5.

Die Ausweise werden von der jeweiligen Strasseneigentümerschaft oder dem Amt abgegeben. *

Der Ausweis enthält folgende Angaben:

1. Name, Vorname und Adresse der berechtigten Person sowie die Nummer des Fahrzeuges;
2. den Strassenabschnitt, der befahren werden darf;
3. die Dauer der Berechtigung.

1.3 Sportpfade

Art. 6 Bewilligung

Als Sportpfad kann eine ortsfeste Anlage für eine längerdauernde Benutzung des Waldes zu Sportzwecken bewilligt werden.

Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und mit der Auflage zu verbinden, nach Ablauf der Bewilligung den ursprünglichen Zustand des Waldes wiederherzustellen.

Das Amt kann mit der Bewilligung die Hinterlegung einer Kaution zur Deckung der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verfügen. *

1.4 Bauten und Anlagen im Wald

Art. 8 Forstliche Bauten und Anlagen

Vor der Erteilung einer Baubewilligung für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald ist eine Stellungnahme des Amtes einzuholen. *

Für den Bau einer Forsthütte wird vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller mindestens fünf Hektaren Wald besitzt und ein forstwirtschaftliches Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Beim Entscheid sind die bestehende Erschliessung des betreffenden Waldes sowie die Entfernung desselben vom Wohnsitz der Waldeigentümerin beziehungsweise des Waldeigentümers zu berücksichtigen. *

Art. 9 Nichtforstliche Kleinbauten und ‑anlagen

Nichtforstliche Kleinbauten und ‑anlagen wie insbesondere bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Lehrpfade, Kleinantennenanlagen, Schutzhütten oder Bienenhäuschen gelten als nachteilige Nutzungen im Sinne von Art. 18 des kantonalen Waldgesetzes.

Nichtforstliche Kleinbauten und ‑anlagen können bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktion nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

… *

2 Schutz vor Naturereignissen

Art. 10 * Fachkommission Naturgefahren 1. Zusammensetzung

Die Fachkommission Naturgefahren setzt sich zusammen aus je einer Vertretung des Amtes für Wald und Naturgefahren, des Amtes für Raumentwicklung und der Nidwaldner Sachversicherung. *

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der kantonalen Ämter. Die Nidwaldner Sachversicherung bezeichnet ihre Vertretung.

Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie kann zur Beratung und Mitwirkung eine Vertretung der betroffenen Gemeinde sowie nach Bedarf weitere Amtsstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 11 2. Aufgaben

Die Fachkommission Naturgefahren erarbeitet die Gefahrenbeurteilung gemäss Art. 23 des kantonalen Waldgesetzes[5] und formuliert die kantonalen Schutzziele in Bezug auf die Naturgefahren. *

Im Weiteren hat sie insbesondere folgende Aufgaben:

1. den Regierungsrat in allen Fragen im Zusammenhang mit den Naturgefahren zu beraten;
2. die Gemeinden, Anlagebetreiberinnen und ‑betreiber sowie Dritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen zu beraten;
3. * die Gemeinden und Dritte bei der Erarbeitung der Gefahrenbeurteilung zu begleiten;
4. die Koordinationspflicht gemäss Art. 17 Abs. 3 der eidgenössischen Waldverordnung[6] wahrzunehmen;
5. * die Umsetzung der Gefahrengrundlagen in die Nutzungsplanung der Gemeinden zu überwachen;
6. * Auflagen und Bedingungen für Baugesuche in Gefahrengebieten zu beurteilen und zu formulieren;
7. die Überprüfung der Gefahrensituation nach grösseren Naturereignissen oder abgeschlossenen Verbauungen zu veranlassen und die notwendigen Änderungen der Gefahrengrundlagen zu beantragen;
8. * nach Bedarf die Bevölkerung und Behörden über Naturereignisse und die erforderlichen Massnahmen zu informieren.

Art. 12 Verfahren

Die Fachkommission unterbreitet die von ihr erarbeiteten Grundlagen für die Gefahrenbeurteilung dem jeweiligen Gemeinderat zur Stellungnahme.

… *

3 Pflege und Nutzung des Waldes

3.1 Forstliche Planung

3.1.1 Waldentwicklungsplan

Art. 13 Inhalt des Waldentwicklungsplanes

Der Waldentwicklungsplan enthält insbesondere:

1. Angaben über den Waldzustand und die bisherige Bewirtschaftung;
2. Angaben zu den Standortverhältnissen in der Regel als Karte im Massstab 1:10'000 oder kleiner;
3. eine Analyse der Waldfunktionen mit einer Ausscheidung der Vorrangfunktionen;
4. Ziele und Entwicklungen für die Wälder mit den einzelnen Vorrangfunktionen;
5. einen generellen Massnahmenkatalog;
6. Hinweise zur Raumplanung.

Art. 14 Verfahren

Das Amt erarbeitet unter Beizug der betroffenen kantonalen Fachstellen einen Planentwurf. Es kann weitere interessierte Kreise zur Mitarbeit einladen. *

Der Planentwurf ist in den Gemeinden und beim Amt während 60 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist vorgängig unter Hinweis auf Abs. 3 im Amtsblatt zu veröffentlichen. *

Während der Auflagefrist können alle, insbesondere die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Gemeinden, beim Amt Stellung nehmen und Vorschläge einreichen. *

… *

Art. 15 Überarbeitung

Der Waldentwicklungsplan ist nach 20–25 Jahren grundsätzlich zu überarbeiten und anzupassen.

Bei der Überarbeitung ist aufzuzeigen, welche Ziele erreicht worden sind.

Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ist eine vorzeitige Anpassung vorzunehmen.

3.1.2 Betriebsplan

Art. 16 Betriebsplanpflicht

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer mit einer Waldfläche von weniger als 50 Hektaren sind von der Betriebsplanpflicht befreit.

Art. 17 Inhalt des Betriebsplanes

Der Betriebsplan hat mindestens zu enthalten:

1. ertragskundliche Angaben mit Vorrats- und Zuwachsschätzungen;
2. eine waldbauliche Planung mit folgenden Bestandteilen:
  a) die Bestockungsziele;
  b) eine Bestandeskarte im Massstab 1:5'000;
  c) eine Massnahmenkarte im Massstab 1:5'000;
  d) die Nutzungsmenge in Kubikmetern;
3. die Planung der Erschliessung und der Holzbringung;
4. Angaben zur Betriebsführung, einschliesslich der Arbeitssicherheit, und zur Finanzplanung.

Art. 18 Kontrolle

Die Einhaltung der verbindlichen Teile des Betriebsplanes wird durch die Revierförsterinnen oder Revierförster überprüft.

Die Überprüfung umfasst:

1. eine dauernd aktualisierte Kontrollkarte im Massstab 1:5'000 mit Eintrag der Eingriffe;
2. die Nutzungsmenge in Kubikmetern und die Verjüngungsflächen in Hektaren;
3. bei Pflanzungen die Angaben zu den Baumarten und deren Herkunft;
4. Angaben zu allfälligen weiteren Elementen, die der Betriebsplan als verbindlich festgelegt hat.

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben den Revierförsterinnen und Revierförstern die erforderlichen Angaben zu machen.

Art. 19 Überarbeitung

Der Betriebsplan ist in der Regel nach 10–15 Jahren, spätestens jedoch nach 20 Jahren, zu überarbeiten und anzupassen.

Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ist eine vorzeitige Anpassung vorzunehmen.

3.2 Waldbewirtschaftung

Art. 20 Bewilligung für Holzschläge

Die Gesuche für Holzschläge sind beim Amt unter Angabe der zu schlagenden Menge und des betroffenen Waldgebietes einzureichen. *

Die Revierförsterin oder der Revierförster zeichnet im betroffenen Waldgebiet die zu schlagenden Bäume bis zur gewünschten Holzmenge an, sofern der Eingriff den Zielen des Waldentwicklungsplanes entspricht.

Das Amt legt die zulässige Holzschlagmenge aufgrund der Anzeichnung in einer Bewilligung fest. *

4 Organisation

Art. 20a * Amt

Das Amt ist für alle Aufgaben gemäss der Waldgesetzgebung zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Art. 21 * Waldreviere 1. Einteilung *

Das Kantonsgebiet wird in folgende drei Waldreviere eingeteilt:

1. 1. Revier: Gemeinden Buochs, Oberdorf westlich des Aawassers, Dallenwil, Stans, Ennetmoos und Hergiswil
2. 2. Revier: Gemeinden Emmetten, Beckenried, Oberdorf östlich des Aawassers und Ennetbürgen(einschliesslich Buochser und Beckenrieder Korporationswaldungen an der Nas)
3. 3. Revier: Gemeinden Stansstad und Wolfenschiessen

Art. 21a * 2. Revierförsterinnen und -förster

Die Hauptaufgaben der Revierförsterinnen und -förster sind:

1. das Anzeichnen der Holzschläge;
2. die Koordination der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
3. die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht;
4. die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

5 Schlussbestimmung

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juni 1999 in Kraft[7].

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

A 1999, 713

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.05.1999 01.06.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 713
16.12.2003 01.01.2004 § 21 eingefügt A 2003, 1827
25.11.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 3 geändert A 2014, 2144
10.12.2019 01.01.2020 § 10 totalrevidiert A 2019, 2233
13.10.2020 01.11.2020 § 10 totalrevidiert A 2020, 2031
13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 3. geändert A 2020, 2031
13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 5. geändert A 2020, 2031
13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 6. geändert A 2020, 2031
13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 8. geändert A 2020, 2031
21.06.2022 01.07.2022 § 10 Abs. 1 geändert 2022-023
16.05.2023 01.09.2023 § 4 Titel geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 3 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 6 Abs. 3 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 10 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 2 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 3 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 20 Abs. 1 geändert 2023-018
18.03.2025 01.04.2025 Ingress geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 1 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 Titel 1.1a eingefügt 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 1a eingefügt 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 2 Abs. 1 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 2 Abs. 2, 7. geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 4 Titel geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 4 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 5 Abs. 3 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 6 Abs. 3 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 7 Abs. 1 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 2 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 9 Abs. 3 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 11 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 11 Abs. 2, 3. geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 12 Abs. 2 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 2 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 3 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 4 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 20 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 20 Abs. 3 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 20a eingefügt 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 21 Titel geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 21a eingefügt 2025-017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.05.1999 01.06.1999 Erstfassung A 1999, 713
Erlasstitel 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
Ingress 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 1 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 1 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
Titel 1.1a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-017
§ 1a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-017
§ 2 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 2 Abs. 2, 7. 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 4 16.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-018
§ 4 18.03.2025 01.04.2025 Titel geändert 2025-017
§ 4 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 4 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 5 Abs. 3 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 5 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 6 Abs. 3 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 6 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 7 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 7 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 8 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 8 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 8 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 9 Abs. 3 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 9 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 10 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233
§ 10 13.10.2020 01.11.2020 totalrevidiert A 2020, 2031
§ 10 Abs. 1 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ 10 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 11 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 11 Abs. 2, 3. 13.10.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 11 Abs. 2, 3. 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 11 Abs. 2, 5. 13.10.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 11 Abs. 2, 6. 13.10.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 11 Abs. 2, 8. 13.10.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 12 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 14 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 14 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 14 Abs. 2 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 14 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 14 Abs. 3 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 14 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 14 Abs. 4 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 20 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 20 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 20 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 20a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-017
§ 21 16.12.2003 01.01.2004 eingefügt A 2003, 1827
§ 21 18.03.2025 01.04.2025 Titel geändert 2025-017
§ 21a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-017