Wer eine Liegenschaft nutzt, kann Füchse, Steinmarder, Kolkraben, Rabenkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher, Feld- und Haussperlinge sowie verwilderte Haustauben erlegen, wenn ihm diese Tiere Schaden an Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder an der Liegenschaft verursachen. *
Wer Acker- oder landwirtschaftliche Spezialkulturen bewirtschaftet, kann ausserdem Stare und Amseln erlegen, wenn diese Tiere Schaden an den Kulturen verursachen. *
Für die Selbsthilfe können jagdberechtigte Personen beigezogen werden.
Die Selbsthilfe ist nur innerhalb der Grenzen der genutzten Liegenschaft und ausserhalb des Waldes gestattet. *
Füchse und Steinmarder dürfen nur im Umkreis von 200 Metern von bewohnten Häusern und belegten Ställen erlegt werden.
In eidgenössischen Jagdbanngebieten und kantonalen Wildschutzgebieten sind Selbsthilfemassnahmen verboten.
Bei der Selbsthilfe gelten Schonzeiten, in denen bestimmte Tiere gemäss Abs. 1 nicht erlegt werden dürfen; als Schonzeiten gelten:
Wird für den Abschuss von Füchsen eine Büchse verwendet, ist ein Kaliber von mindestens 5.6 mm zu verwenden; die Kugelpatrone muss den Mindestwert gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 3 erreichen.
Steinmarder, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Feld- und Haussperlinge, Stare, Amseln, Wachholderdrosseln sowie verwilderte Haustauben dürfen mit einem Kleinkalibergewehr (Flobert) erlegt werden.
Die Selbsthilfe gemäss den vorgenannten Bestimmungen darf nur von Personen ausgeübt werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben.
Erlaubt ist die Verwendung von Ködern in Kastenfallen. Die Kastenfallen sind mit der Adresse des Selbsthilfeberechtigten zu bezeichnen und täglich zu kontrollieren.