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841.11

Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz

(Kantonale Jagdverordnung, kJSV)

vom 02.06.2008 (Stand 15.05.2024)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 49 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Jagdplanung

Die Jagdplanung umfasst das gesamte Kantonsgebiet.

Es ist sicherzustellen, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit einheimischen, standortgerechten Baumarten, ohne Wildschadenverhütungsmassnahmen erfolgen kann. Die notwendigen Massnahmen zur Erreichung dieser Zielsetzung basieren auf einer gemeinsamen Planung der Forst- und Jagdbehörde.

Die Jagd ist so zu planen, dass die Wildbestände der Lebensraumkapazität angepasst sind. Der Altersklassenaufbau und die Geschlechterverteilung müssen natürlich strukturiert sein.

Die Jagdplanung stützt sich insbesondere auf folgende Grundlagen:

1. die Bestandeserhebungen im Frühjahr;
2. die Kondition des Wildes;
3. die Wildschadensituation;
4. den Einfluss von Grossraubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;
5. die Abschuss- und Fallwildzahlen aus dem Vorjahr;
6. den Wildlebensraum;
7. die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt.

Für die Regulierung der Bestände jagdbarer Arten im Eidgenössischen Jagdbanngebiet und deren zeitliche Geltung ist die eidgenössische Jagdgesetzgebung massgebend.

In kantonalen Wildschutzgebieten sind Regulierungsmassnahmen nur zulässig, wenn sich der Eingriff für die Entwicklung der Wildbestände nicht nachteilig erweist.

Art. 2 Wildschadenbericht

Das Amt für Wald und Naturgefahren erstellt jährlich über die Wildschadensituation im Wald bis zum 30. April einen schriftlichen Bericht zu Handen des Amtes. *

Art. 3 Jagdbetriebsvorschriften

Für die Umsetzung der Jagdplanung erlässt der Regierungsrat jährlich Jagdbetriebsvorschriften, die jeweils bis zum 30. Juni veröffentlicht werden.

Art. 4 Fallwild

Als Fallwild gelten alle tot aufgefundenen Wildtiere.

Festgestelltes Fallwild ist unverzüglich der Wildhüterin oder dem Wildhüter, dem Amt oder der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden.

Das Fallwild ist soweit möglich zu Gunsten des Kantons zu verwerten.

Über die Verwendung geschützter Arten entscheidet das Amt.

Art. 5 Verletztes Wild

Wird auf der Hoch- oder Rehjagd offensichtlich verletztes Wild festgestellt, das zum Abschuss freigegeben ist, darf dieses von jeder jagdberechtigten Person straffrei erlegt werden, auch wenn sie nicht mehr im Besitze einer entsprechenden Wildmarke ist. Vorbehalten bleiben folgende Bedingungen:

1. vor der Besitzergreifung des erlegten Tieres ist der Kontrollschein für einen Hegeabschuss auszufüllen;
2. das Wildbret ist zusammen mit dem Kontrollschein auf einer Wildkontrollstelle vorzuweisen.

Das Wildbret wird zugunsten des Kantons verwertet. Die Trophäe gehört der jagdberechtigten Person.

Verletztes Wild, das am Tag der Beobachtung nicht erlegt werden kann, ist gleichentags der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. Kann die Wildhüterin oder der Wildhüter nicht erreicht werden, ist die Beobachtung der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden.

Art. 6 Forschung

Die Direktion kann zu Forschungszwecken Ausnahmen von den Schutzbestimmungen über einheimische und ziehende wildlebende Säugetiere und Vögel bewilligen.

Für wissenschaftliche Zwecke, zur Jagdplanung oder zur Erhaltung der Artenvielfalt kann die Direktion in Koordination mit dem Bundesamt die Markierung von einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetieren und Vögeln bewilligen.

Markierte Wildtiere sind geschützt. Als Markierung gilt ein Halsband mit oder ohne integriertem Sender, auffällige Farbmarkierungen sowie spezielle Ohrenmarken.

2 Jagdberechtigung

Art. 7 Jagdpatent

Gesuche um Erteilung eines Jagdpatentes sind für alle Jagdarten auf amtlichem Formular bis spätestens 31. Juli beim Amt einzureichen. Das Jagdpatent wird nicht erteilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird. *

Die Patentabgaben sind spätestens bis 14. August einzubezahlen. Massgebend ist der Zahlungseingang beim Kanton. Das Jagdpatent erlangt nur bei rechtzeitiger Bezahlung der Patentabgaben Gültigkeit. *

Hat die gesuchstellende Person eine Frist unverschuldet versäumt, kann sie die versäumte Handlung binnen 10 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber 10 Tage vor dem Beginn der betreffenden Jagdart nachholen und gleichzeitig den Nachweis der unverschuldeten Säumnis sowie der Bezahlung der Verwaltungsgebühr erbringen. *

… *

Art. 8 Jagdpatent für ausserkantonale Jägerinnen und Jäger

Für ausserkantonale Bewerberinnen oder Bewerber stehen für die Hoch- beziehungsweise Niederjagd höchstens je 15 Patente zur Verfügung.

Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber das zur Verfügung stehende Kontingent, erfolgt die Zuteilung durch das Los.

Art. 9 Zusätzliche Verweigerungsgründe

Ein Jagdpatent wird nicht erteilt an Personen:

1. die mit einem Waffentragverbot belegt sind oder die öffentliche Sicherheit gefährden;
2. die nach erfolgter Mahnung die Abschusskontrollkarte nicht binnen der angesetzten Frist einreichen oder die geschuldete Gebühr nicht bezahlt haben.

Art. 10 Beilagen zum Jagdpatent

Mit dem Jagdpatent werden abgegeben:

1. Jagdbetriebsvorschriften;
2. Abschusskontrollkarte;
3. Wildmarken entsprechend der gelösten Jagdarten;
4. Kontrollkarten für mögliche Rückerstattung für Prämienabschüsse;
5. Kontrollschein für einen Hegeabschuss;
6. Formular Schiessnachweis;
7. Fahrberechtigung zum Befahren signalisierter Waldstrassen.

Das Jagdpatent und die Beilagen sind nach Erhalt sofort zu kontrollieren. Allfällige Mängel sind umgehend dem Amt zu melden.

Art. 11 Einschiessen der Jagdwaffe, Nachweis

Vor dem Einschiessen der Jagdwaffe ist die Haftpflichtversicherung gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften abzuschliessen.

Vor Jagdbeginn haben Jagdausübende die Treffsicherheit zu üben und ihre Jagdwaffen ab dem 1. Mai bis zum Beginn der betreffenden Jagdart einzuschiessen. Der jährliche Schiessnachweis ist eine Voraussetzung zur Jagdberechtigung.

Das Einschiessen der Jagdwaffe hat auf bewilligten Schiessanlagen zu erfolgen. Die Schiesszeiten sind von der Schiessaufsicht spätestens zwei Tage vor dem Einschiessen dem Amt beziehungsweise der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. Das Einschiessen kann auch an Jagdschiessen, in unterirdischen Schiessanlagen, auf Jagdparcours oder an offiziellen Übungsschiessen der Jägerorganisationen erbracht werden.

Für das Einschiessen gelten die folgenden Anforderungen gemäss den Jagdbetriebsvorschriften[2]*

Der Nachweis des Einschiessens der Jagdwaffe ist mit dem vom Amt zur Verfügung gestellten Formular zu bestätigen und gilt nur dann als erfüllt, wenn das Formular von der Schiessaufsicht und der Schützin oder dem Schützen unterzeichnet ist. Den Nachweis haben die jagdberechtigten Personen auf der Jagd auf sich zu tragen und den Wildschutzorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 12 Jagdverbot

Die Jagd darf während der Jagdzeit nicht ausgeübt werden:

1. an öffentlichen Ruhetagen gemäss dem Ruhetagsgesetz[3];
2. an Schontagen;
3. ausserhalb der Schusszeiten.

Art. 13 Jagddauer

Die längstmögliche Dauer der Jagd wird wie folgt festgesetzt:

1. Hochjagd: 1. Sept. bis 30. Sept.
2. Niederjagd:  
  a) Rehe: 15. Okt. bis 4. Nov.
  b) übriges, nicht geschütztes Niederwild: 15. Okt. bis 30. Nov.
3. Winterjagd: 1. Dez. bis 31. Jan.
4. Hegejagd auf geschütztes Wild:  
  a) * Steinbock: 1. Aug. bis 30. Nov.

Art. 14 Schusszeiten

Die Schusszeiten sind wie folgt begrenzt: *

1. Hochjagd:
  a) 06.00 Uhr bis 20.30 Uhr (1. bis 20. Sept.)
  b) 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr (21. bis 30. Sept.)
2. Niederjagd:
  a) 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr (Sommerzeit)
  b) 06.00 Uhr bis 18.30 Uhr (Winterzeit)
3. Winterjagd:
  a) 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Für die Passjagd auf Haarraubwild während der Nieder- und der Winterjagd ist die Schussabgabe zur Nachtzeit erlaubt.

Art. 15 Erlegen von Wildtieren aus Gehegen

Gelangen Wildtiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, insbesondere Dam- oder Sikahirsche, aus Gehegen in die freie Wildbahn, können diese gemäss Weisungen des Amtes erlegt werden.

Art. 16 Einschränkungen der Jagd

Die Ausübung der Jagd ist in folgenden Gebieten untersagt:

1. wo Menschen oder das Eigentum Dritter gefährdet wird, insbesondere innerhalb von Wohnsiedlungen und im nächsten Umkreis von ständig bewohnten Gebäuden;
2. in Baumschulen, Park , Garten , Obst- und Gemüseanlagen, ausser sie würde von der Eigentümerin beziehungsweise vom Eigentümer oder von der Pächterin beziehungsweise vom Pächter erlaubt;
3. in eidgenössischen Banngebieten, unter Vorbehalt allfälliger Spezialbewilligungen;
4. in kantonalen Wildschutzgebieten, soweit keine Ausnahmen gelten oder Spezialbewilligungen erteilt werden;
5. * in den Wildruhegebieten gemäss der Verordnung über die Wildruhegebiete[4];
6. in Gebieten, die gemäss den Jagdbetriebsvorschriften aus überwiegenden öffentlichen Interessen von der Jagd gesperrt werden.

Die Jagd ist mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sowie der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters in ständig bewohnten Gebäuden und deren Umgebung gestattet.

Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wildes dürfen die entsprechenden zeitlichen und örtlichen Verbote übertreten werden.

Am Tag vor Eröffnung oder nach Ende der betreffenden Jagdart sowie an öffentlichen Ruhe- und allfälligen Schontagen ist auf gebahnten Wegen der Aufstieg ins Jagdgebiet beziehungsweise der Abstieg aus dem Jagdgebiet mit ungeladener Waffe gestattet.

Art. 17 Jagdgast

Die jagdberechtigte Person hat für ihren Jagdgast beim Amt eine persönliche Gästekarte zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie des Jagdfähigkeitsausweises, der Schiessnachweis gemäss § 11 Abs. 2–5 sowie der Nachweis der Versicherungsdeckung des Jagdgastes beizulegen.

Vor Betreten des Jagdgebietes muss die Inhaberin oder der Inhaber der Gästekarte das Tagesdatum mit Kugelschreiber auf der Gästekarte eintragen.

Bei der Jagdausübung müssen die einladende Person und der Gast in unmittelbarer Nähe beieinander sein. Fehlabschüsse werden der einladenden, jagdberechtigten Person belastet.

3 Jagdausübung

Art. 18 Sicherheit, Patententzug

Gefährdet die jagdberechtigte Person bei der Jagdausübung die öffentliche Sicherheit, sind die Wildschutzorgane anlässlich der Feststellung des Sachverhaltes berechtigt, der fehlbaren Person zuhanden der Entzugsinstanz das Jagdpatent abzunehmen.

Dem Amt ist innerhalb von 24 Stunden Rapport zu erstatten. Dieses entscheidet unverzüglich, ob das Patent für die Dauer der laufenden Jagdperiode vorsorglich entzogen wird. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 19 Jagdfolge

Rechtmässig erlegtes Wild gehört der Erlegerin oder dem Erleger.

Art. 20 Selbsthilfe

Wer eine Liegenschaft nutzt, kann Füchse, Steinmarder, Kolkraben, Rabenkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher, Feld- und Haussperlinge sowie verwilderte Haustauben erlegen, wenn ihm diese Tiere Schaden an Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder an der Liegenschaft verursachen. *

Wer Acker- oder landwirtschaftliche Spezialkulturen bewirtschaftet, kann ausserdem Stare und Amseln erlegen, wenn diese Tiere Schaden an den Kulturen verursachen. *

Für die Selbsthilfe können jagdberechtigte Personen beigezogen werden.

Die Selbsthilfe ist nur innerhalb der Grenzen der genutzten Liegenschaft und ausserhalb des Waldes gestattet. *

Füchse und Steinmarder dürfen nur im Umkreis von 200 Metern von bewohnten Häusern und belegten Ställen erlegt werden.

In eidgenössischen Jagdbanngebieten und kantonalen Wildschutzgebieten sind Selbsthilfemassnahmen verboten.

Bei der Selbsthilfe gelten Schonzeiten, in denen bestimmte Tiere gemäss Abs. 1 nicht erlegt werden dürfen; als Schonzeiten gelten:

1. für Füchse 1. März bis 15. Juni;
2. für Marder 16. Februar bis 31. August;
3. für Stare und Amseln 16. Februar bis 31. Juli;
4. * für Rabenkrähen, Saatkrähen, Elstern und Eichelhäher 16. Februar bis 31. Juli. Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.

Wird für den Abschuss von Füchsen eine Büchse verwendet, ist ein Kaliber von mindestens 5.6 mm zu verwenden; die Kugelpatrone muss den Mindestwert gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 3 erreichen.

Steinmarder, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Feld- und Haussperlinge, Stare, Amseln, Wachholderdrosseln sowie verwilderte Haustauben dürfen mit einem Kleinkalibergewehr (Flobert) erlegt werden.

Die Selbsthilfe gemäss den vorgenannten Bestimmungen darf nur von Personen ausgeübt werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben.

Erlaubt ist die Verwendung von Ködern in Kastenfallen. Die Kastenfallen sind mit der Adresse des Selbsthilfeberechtigten zu bezeichnen und täglich zu kontrollieren.

Art. 21 Schussdistanzen

Die maximalen Schussdistanzen betragen:

1. 35 Meter für den Schrotschuss und das Flintenlaufgeschoss;
2. 200 Meter für den Kugelschuss.

Art. 22 Nachsuche

Nach dem Schuss sind Verhalten und Fluchtweg des beschossenen Wildes genau zu beobachten.

Bleibt das Wild nicht im Feuer, ist die jagdberechtigte Person verpflichtet, den eigenen Standort und jenen des Wildes bei der Schussabgabe sowie die Fluchtrichtung des beschossenen Wildes deutlich zu kennzeichnen, sofern sie vom eigenen Standort aus nicht feststellen kann, dass das Wild an anderer Stelle verendet ist.

Am Anschussort hat die jagdberechtigte Person sorgfältig nach Schusszeichen zu suchen. Erweisen sich diese nicht als erfolgversprechend für das Auffinden des Tieres, ist die Nachsuche mit einem Schweisshund einzuleiten.

Auf beschossenes Schalenwild ist zeitgerecht, spätestens binnen zweier Stunden nach Abgabe des Schusses, und fachgemäss mit einem auf Schweiss geprüften Hund nachzusuchen. Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer organisiert und leitet die Nachsuche. Die Schützin oder der Schütze beteiligt sich aktiv daran. Auf der Nachsuche darf nur das angeschossene Wild erlegt werden. *

Wenn angeschossenes Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet wechselt und in Sichtweite verendet, darf die Schützin oder der Schütze nur mit gebrochener, ungeladener Jagdwaffe das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet betreten und das Wild an Ort aufbrechen sowie versorgen. Die Beute darf erst nach Benachrichtigung der Wildhüterin oder des Wildhüters fortgeschafft werden. Verendet das Wild nicht in Sichtweite, hat die Schützin oder der Schütze den Anschussort und den Ort des Übertritts in das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet zu kennzeichnen und die Wildhüterin oder den Wildhüter zu benachrichtigen.

Verläuft die Nachsuche erfolgreich, gehört die Beute der jagdberechtigten Person. Wird die Nachsuche aufgegeben, erlischt das Recht auf die Beute.

Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer hat über die Nachsuche auf amtlichem Formular ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist unterzeichnet und unverzüglich an das Amt zu überweisen. *

Art. 23 Wasserwildjagd

Bei der Wasserwildjagd hat die jagdberechtigte Person einen Apportierhund oder ein für die Bergung des erlegten Wildes geeignetes Hilfsmittel mitzuführen.

Für die Jagd von Wasservögeln darf kein Bleischrot verwendet werden. *

Art. 24 Unverwertbare oder kranke Tiere

Wenn beschossenes Wild infolge Absturzes zerschlagen oder unverwertbar ist, wird das Tier der jagdberechtigten Person angerechnet. Solche Tiere sind mit einer Wildmarke zu versehen.

Beim Abschuss von kranken Tieren kann die Wildhüterin oder der Wildhüter die Wildmarke ersetzen. In diesem Fall ist das kranke Tier zugunsten des Kantons zu verwerten. Die Trophäe gehört der jagdberechtigten Person.

Art. 25 Markenaustausch

Auf der Hochjagd ist der Austausch von Wildmarken verboten.

Auf der Niederjagd ist innerhalb der gleichen Jagdgruppe der Austausch von Wildmarken erlaubt. Die Inhaberin oder der Inhaber der zur Verwendung gelangenden Wildmarke muss an der betreffenden Jagd persönlich teilnehmen.

Bei einem Markenaustausch gehört das erlegte Wild jener jagdausübenden Person, dessen Wildmarke verwendet wird.

Fehlabschüsse und deren Folgen werden der Schützin oder dem Schützen belastet.

Hat eine jagdberechtigte Person ein Tier erlegt und verfügt über keine eigene Wildmarke mehr, sind die übrigen Mitglieder der Jagdgruppe verpflichtet, ihre Wildmarke zur Verfügung zu stellen.

Art. 26 Beihilfe bei Jagdhandlungen

Jede direkte Beihilfe bei der Jagdausübung durch Personen, die für die betreffende Jagdart kein Patent besitzen, ist verboten; insbesondere das Zudrücken, Aufsuchen, Aufjagen und Treiben von Wild, das Führen und Schnallen von Jagdhunden sowie das Begleiten der Jagdausübenden beim Treiben.

Bei der Passjagd dürfen keine Treiber oder Hunde eingesetzt werden.

Das Aufjagen und Treiben des Wildes durch Abrollen von Steinen und Gegenständen, das Aufschrecken durch Knallkörper oder mittels anderen akustischen Störungen ist verboten.

Art. 27 Ausgraben von Wild

Das Ausgraben von Wild ist verboten.

Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Hunde dürfen nach Benachrichtigung der Wildhüterin oder des Wildhüters ausgegraben werden.

Art. 28 Wildfallen

Wildfallen sind verboten.

Von diesem Verbot ausgenommen sind die für die Jagd auf Haarraubwild und Raubzeug zur Verwendung gelangenden Kastenfallen. Diese sind täglich zu kontrollieren.

Die Kastenfallen sind mit dem Namen der jagdberechtigten Person zu beschriften. Nicht bezeichnete Kastenfallen werden von den Wildschutzorganen beschlagnahmt. Die Kastenfallen müssen nach Ablauf der Jagdzeit aus dem offenen Jagdgebiet entfernt werden.

Art. 29 Ausübung der Falknerei

Die Ausübung der Falknerei ist nur mit Bewilligung des Amtes gestattet.

Art. 30 * Unerlaubte Hilfsmittel

Für die Jagdausübung ist die Benützung folgender Geräte verboten:

1. Ski sowie skiähnliche Geräte;
2. Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Lichtschranken, Fotofallen und Überwachungskameras sowie die im Bundesrecht entsprechend bezeichneten Hilfsmittel;
3. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren;
4. Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbaren Funktionen;
5. Fluggeräte.

Art. 31 Jagdwaffen

Für die Jagd auf Schalenwild und übriges jagdbares Wild müssen die Kugelpatronen folgende Mindestwerte erreichen:

Tierart E in Joule Distanz
Rothirsch, Steinbock, Schwarzwild 2000 200 m
Gämse und Reh 1500 150 m
Murmeltier und übriges jagdbares Wild 450 100 m

Für die Jagd auf Rothirsch, Steinbock, Gämse und Murmeltier ist nur die Kugelpatrone gestattet.

Für die Jagd auf Schwarzwild ist neben der Kugelpatrone auch das Flintenlaufgeschoss gestattet.

Vollmantelgeschosse sind verboten. Sie dürfen nur ausnahmsweise für den Fangschuss sowie bei der Jagd auf Murmeltier und Fuchs verwendet werden.

Art. 32 Einsatz von Hunden für die Jagd

Das Jagenlassen von Hunden ist nur Jagdberechtigten gestattet.

Auf der Hochjagd dürfen keine Hunde mitgeführt werden; § 33 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Für die laute Jagd dürfen nur Lauf- und Niederlauf , Stöber- und Erdhunde eingesetzt werden. Vorstehhunde dürfen nur zum Apportieren, Vorstehen und als Schweisshunde verwendet werden.

Es dürfen höchstens drei Jagdhunde je Trieb und Gruppe geschnallt werden.

Jagdberechtigte können Jagdhunde, die gemäss dieser Verordnung und der Tierschutzverordnung (TSchV)[5] zugelassen sind, wie folgt verwenden: *

1. während der Niederjagd;
2. während der Winterjagd für die Baujagd und in Gebäuden sowie zum Apportieren.

Stilljagende Hunde dürfen nur als Vorsteh- und Apportierhunde verwendet werden.

Längs der Grenzen von Jagdbann- und Wildschutzgebieten dürfen innerhalb eines Geländestreifens von 200 m keine Jagdhunde geschnallt werden.

Jagdhunde, die Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet hinein verfolgen, dürfen von Jagdberechtigten nur mit gebrochener, ungeladener Jagdwaffe angenommen werden.

Das Amt kann die Verwendung ungeeigneter Jagdhunde jederzeit verbieten.

Art. 33 * Einsatz von Schweisshunden 1. Grundsatz

Als Schweisshunde gelten Hunde, die auf Schweiss abgeführt und gemäss dem Reglement für Schweissprüfungen[6] auf einer Übernachtfährte geprüft sind.

Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer dürfen auf der Hochjagd den Schweisshund für die Nachsuche an der Leine mitführen; sie benötigen für das Mitführen eines Schweisshundes eine Bewilligung.

Sie haben den Schiessnachweis zu erbringen, sofern auf der Nachsuche eine Jagdwaffe mitgeführt wird.

Art. 33a * 2. Bewilligung

Das Amt hat die Bewilligung für das Mitführen von Schweisshunden zu erteilen, wenn die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer:

1. als Jägerin oder Jäger im Kanton zum Bezug des Jagdpatents berechtigt ist oder bei der kantonalen Fachstelle Jagd und Fischerei angestellt ist;
2. einen gemäss dem Reglement für Schweissprüfungen[7] auf mindestens 500 m Fährte geprüften Schweisshund führt;
3. sich für Nachsuchen Dritter zur Verfügung stellt;
4. eine für die Jagd gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und
5. im laufenden Kalenderjahr und vor Hochjagdbeginn die Weiterbildung des Kantons für Nachsuchegespanne erfolgreich besucht hat.

Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie gilt jeweils für ein Jahr.

Wer seit mindestens fünf Jahren über die Bewilligung für das Führen von Schweisshunden verfügt, darf auf der Hochwildjagd einen nicht geprüften Hund mitführen, sofern dieser nicht älter als 15 Monate ist.

Begeht die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer Widerhandlungen gegen die Jagd- oder Tierschutzgesetzgebung kann ihm das Amt die Bewilligung entziehen.

Art. 34 Abtransport von erlegtem Schalenwild mit Helikopter

Helikopter dürfen nur ausnahmsweise für den Abtransport von erlegtem Schalenwild eingesetzt werden. Vorgängig ist eine Bewilligung von der Wildhüterin, dem Wildhüter oder dem Amt einzuholen.

Art. 35 Benützen von Motorfahrzeugen, Sperrzeiten

Die jagdberechtigte Person darf mit Motorfahrzeugen auf Waldstrassen, die mit einem öffentlichrechtlichen Fahrverbot belegt sind, während folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich fahren lassen:

1. Hoch , Steinbock- und Niederjagd: 16.30 Uhr bis 09.00 Uhr
2. Winterjagd: 15.00 Uhr bis 09.00 Uhr

Die übrige Zeit gilt als Sperrzeit.

Das Befahren von Strassen, die mit einem privatrechtlichen Fahrverbot belegt sind, ist nur gestattet, wenn eine Bewilligung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers vorliegt.

Für das Befahren von Strassen, die mit einem öffentlichrechtlichen Waldstrassen-Fahrverbot belegt sind, wird mit dem Jagdpatent eine Bewilligung abgegeben.

Wird die Sperrzeit gemäss Abs. 1 nicht eingehalten, darf die Jagd erst nach Ablauf der Sperrzeit aufgenommen werden.

Der Abtransport des erlegten Wildes und der Personentransport nach Jagdabbruch ist zulässig.

Ausnahmebewilligungen, beispielsweise für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, sind zweckgebunden. Sie berechtigen nicht zur Ausübung der Jagd.

Zur Ausübung der gebotenen Nachsuche dürfen jagdberechtigte Personen sowie Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer jederzeit ein Motorfahrzeug benützen. Nach Beendigung der Nachsuche dürfen Jagdberechtigte, Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer mit dem Motorfahrzeug an ihren Ausgangsort zurückkehren und die Jagd weiterführen.

Jagdberechtigte haben während der Jagd das benützte Motorfahrzeug an der Frontscheibe deutlich sichtbar mit der Fahrbewilligung zu kennzeichnen. *

Art. 36 Schussabgabe aus Fahrzeugen und Booten zu Jagdzwecken

Die Schussabgabe aus fahrenden oder stehenden Motorfahrzeugen ist verboten. Aus stillstehenden Motorbooten, deren Leistung 6 kW nicht übersteigt, ist die Schussabgabe erlaubt.

Art. 37 Wildkontrolle

Das erlegte Schalenwild muss der amtlichen Kontrollstelle sauber ausgeweidet und ohne Geräusch vorgewiesen werden; das Öffnen der Brust ist zulässig. Weitere Veränderungen am Wildkörper sind verboten.

Beim weiblichen Schalenwild müssen die Milchdrüsen bis zur Kontrolle unverändert belassen werden. Sie dürfen nicht aufgeschnitten, ausgemolken oder ausgedrückt werden. Wildtiere mit einem veränderten oder ausgedrückten Gesäuge gelten in jedem Fall als milchtragend die jagdberechtigte Person hat die in den Jagdbetriebsvorschriften festgesetzte Gebühr zu bezahlen.

Anerkennt die jagdberechtigte Person den Entscheid «milchtragend» des Kontrollorgans nicht, kann sie eine histologische Untersuchung des Gesäuges verlangen. Die Sicherstellung des Gesäuges hat durch die Wildhüterin oder den Wildhüter zu erfolgen. Die damit verbundenen Verfahrenskosten der Untersuchung gehen zu Lasten der jagdberechtigten Person. Fällt die Untersuchung zu Gunsten der jagdberechtigten Person aus, trägt der Kanton diese Kosten.

Beim Abschuss oder Auffinden markierter Wildtiere oder beringter Vögel sind die Marken, Halsbänder oder Ringe der Wildhüterin, dem Wildhüter oder dem Amt abzugeben.

Der Kontrollschein ist der Besitzerin beziehungsweise dem Besitzer des Tieres auszuhändigen; bei einer Handänderung des Wildes ist der Kontrollschein weiterzugeben.

Erlegtes Schalenwild geht erst endgültig in den Besitz der jagdberechtigten Person über, wenn sie im Besitz eines ordnungsgemäss ausgefüllten Abschuss-Kontrollscheines ist. Der Verkauf ohne Kontrollschein ist verboten.

Bei festgestellten Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Jagdrechtsbestimmungen ist unter dem Vorbehalt des Ordnungsbussenverfahrens und des Verfahrens bei einem Irrtumsabschuss sofort die Wildhüterin oder der Wildhüter beizuziehen.

Lehnt die jagdberechtigte Person das Irrtumsabschussverfahren ab, oder bezahlt sie den entsprechenden Wertersatz nicht sofort, erfolgt eine Anzeige an die Strafbehörde.

Sehen die Jagdbetriebsvorschriften einen Pflichtabschuss oder eine Abschussprämie vor, sind die ausgefüllten Kontrollkarten mit der Abschusskontrolle einzureichen.

Art. 38 Einziehen von Tieren

Tiere, die derart verletzt sind, dass eine Kontrolle unmöglich ist, sind der jagdberechtigten Person anzurechnen und vom Wildschutzorgan einzuziehen.

Erlegtes, markierungspflichtiges Wild, das keine Wildmarke aufweist oder an dem die Wildmarke nicht ordnungsgemäss angebracht ist, gilt als widerrechtlich erlegt. Es ist einzuziehen und zugunsten des Kantons zu verwerten.

Art. 39 Abschusskontrolle

Die jagdberechtigte Person hat die Anzahl der erlegten Tiere, ausgenommen das Schalenwild, nach Tierarten getrennt auf der amtlichen Abschusskontrolle einzutragen. Tiere, die auf einer Gruppenjagd erlegt worden sind, müssen von jener jagdberechtigten Person eingetragen werden, deren Wildmarke für das erlegte Tier verwendet worden ist.

Die jagdberechtigte Person ist verpflichtet, ihre vollständig ausgefüllte Abschusskontrolle sowie die ausgefüllten Kontrollkarten, die für den Bezug der Abschussprämie erforderlich sind, bis spätestens am 5. Februar beim Amt einzureichen, selbst wenn kein Abschuss getätigt worden ist. Die Kontrollunterlagen können zu Schalteröffnungszeiten beim Amt gegen Quittung abgegeben oder eingeschrieben per Post gesandt werden.

Wer die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig abliefert und wer unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine Gebühr zu entrichten. Bei Widerhandlungen gegen § 9 Ziff. 2 werden der betreffenden Person für die folgende Jagdperiode keine Jagdpatente ausgestellt.

4 Wild- und Vogelschutz

Art. 40 Schutz der Lebensräume

Der Kanton sorgt in Abwägung aller Interessen für die Erhaltung und den Schutz der Lebensräume des Wildes.

Kanton und Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wildwanderungen nicht durch Verkehrswege, Überbauungen, Zäune und dergleichen verhindert werden. Sie sind verantwortlich dafür, dass die Passierbarkeit bereits während der Planungsphase berücksichtigt wird.

Der Regierungsrat trifft hegerische Massnahmen gegen die Ausrottung oder das sonstige Verschwinden einheimischer Tierarten. Er kann das Aussetzen einzelner Tierarten unterstützen oder selber anordnen und die Schutzbestimmungen des Bundes auf Tierarten ausdehnen, die nach Bundesrecht nicht geschützt sind.

Art. 41 Hegemassnahmen

Als Hegemassnahmen gelten:

1. die Anlage und der Unterhalt von Äsungsflächen;
2. die Neuanlage von Hecken, Feuchtbiotopen, Feldgehölzen und anderen natürlichen Lebensräumen;
3. das Bereitstellen von geeigneten Nisthilfen;
4. Aktionen zur Rehkitzrettung und zur Verhütung von Verkehrsunfällen durch Wildtiere;
5. weitere Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume und der Artenvielfalt.

Art. 42 Beiträge an Hegemassnahmen

An Hegeauslagen kann das Amt im Rahmen des Voranschlages Beiträge leisten.

Beitragsgesuche sind jeweils bis zum 15. Januar beim Amt einzureichen.

Art. 43 Wildschutzgebiete

Die Ausübung der Jagd ist in folgenden Gebieten verboten:

1. Eidgenössischer Jagdbannbezirk Huetstock
  a) Grenzen: Von der Storegg (P. 1742) in gerader Richtung hinunter bis zur Kreuzung des Weges über den Luterseebach (Bachbett) und diesem entlang zur Engelbergeraa; der Engelbergeraa entlang aufwärts bis zur Einmündung des Trüebenbaches und der Kantonsgrenze folgend über Bitzistock (P. 1895), den Laubersgrat (P. 2449.9), Rotstöckli bis zum Jochstock (P. 2563.5) und hinunter zum Jochpass (P. 2209.2). In nordwestlicher Richtung der Kantonsgrenze folgend bis zu der Storegg (P. 1742).
2. Naturschutzreservat Stansstader-Ried
  a) Grenzen: Die Riedparzelle, beginnend an der Südgrenze der Parzelle Nr. 371 und von deren südöstlichen Grenzecke zur nordwestlichen Grenzecke des Riedes der Schulgemeinde Stansstad (Parzelle Nr. 131), von da der Grenze des Schulriedes entlang bis zum Rotzbach und diesem entlang bis zur Einmündung in den See sowie 200 m hinaus in das vorgelagerte Seegelände.
3. * Wildasyl Schwalmis-Brisen
  a) Grenzen: Von Schwalmisplanggen (P. 2195.3), Schwalmis (P. 2246.0), Vorder Jochli (P. 2002), Jochlistock (P. 2069.8), Gandispitz (P. 1996.2) bis zum Zingel (P. 1901) und von dort in westlicher Richtung dem äussersten Fluhrand entlang bis zum Einschnitt des Gäntiweges. Dem ordentlichen Fussweg folgend über den Gross Platten-Graben und dem Fussweg entlang bis zur Fusswegkreuzung (P. 1261), dem Wildbeobachtungspfad entlang über die Siten zum Aengibach. Dem Aengibach entlang aufwärts bis zur Wasserscheide Stafel (P. 1532) und von dort gradlinig bergwärts bis zum (P. 1819) dem Fluhrand entlang zum Ausgangspunkt Schwalmisplanggen (P. 2195.3).
4. Gnappiried Stans
  a) Naturschutzzone, Randzone und Zone für militärische Ausbildung gemäss Plan im Anhang der Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans[8].

Art. 44 Einschränkung der Wasserwildjagd

Die Ausübung der Wasserwildjagd ist in den folgenden Gebieten verboten:

1. im Raum Stansstad-Stans-Ennetmoos-Hergiswil
  a) Grenzen: Vom Zingelsteinbruch an der Kehrsitenstrasse in Stansstad dem Fusse des Bürgenberges entlang südlich bis an die Liegenschaft Oberst Mühle in Stans. Von dort dem Bürgenberg entlang östlich bis zur Brücke über den Bach bei der Risismühle, von da der Strasse entlang südwestlich bis zur Liegenschaft Elektro-Bachmann in der Spichermatt, von dort in gerader Linie zum Rotzwinkel und dann der Rotzlochstrasse folgend bis zum Beginn des Hinterbergwaldes hinter den Bauten der im Rotzloch ansässigen Firmen. Vom Beginn des Hinterbergwaldes in gerader Linie über den See zum Hellegg und dann der Kantonsstrasse entlang über Hergiswil bis zur Kantonsgrenze Nidwalden / Luzern. Von dort dem Friedbach entlang bis zur Mündung in den See und dann in gerader Linie zum Ausgangspunkt in Stansstad, Zingelsteinbruch, zurück;
2. im Raum Kehrsiten
  a) Grenzen: In Hüttenort vom Seeufer senkrecht aufwärts bis zur Kantonsstrasse vor dem Gasthaus Hüttenort und dann der Strasse entlang über Kehrsiten bis zur Station Kehrsiten-Bürgenstock. Von dort hinunter zum Seeufer und von da 200 m senkrecht zum Ufer in den See hinaus und dann in einem Abstand von 200 m der Uferlinie folgend wieder zurück bis nach Hüttenort;
3. im Raum Ennetbürgen-Buochs-Beckenried
  a) Grenzen: Von der Buochlikapelle in Ennetbürgen der Buochli- und Bürgenstockstrasse entlang bis zur Liegenschaft Bitzi und von dort dem Bergfuss entlang bis zum Zeigerstand Herdern. Vom Zeigerstand Herdern in gerader Linie zur Fadenbrücke und dann der Kantonsstrasse entlang über Buochs bis zum Anschlusswerk der Autobahn; von dort der Ridlistrasse folgend zum Träschlibach und dann diesem Bach entlang bis hinunter zur Kantonsstrasse. Von da der Kantonsstrasse folgend durch Beckenried bis zum Beginn der Strasse nach Emmetten und der Rütenenstrasse, inklusive Bootshafen Rütenen-Seeli, entlang bis zum Anfang der Erholungsanlage Rütenen und von dort in gerader Linie über den See bis zur Buochlikapelle in Ennetbürgen.

Art. 45 Wildernde Hunde

Hunde, die sich unbeaufsichtigt in den Wildeinständen herumtreiben und Wildspuren aufnehmen, Wild verfolgen, Wild hetzen oder reissen, gelten als wildernde Hunde. Diese dürfen von den Wildhüterinnen oder den Wildhütern erlegt werden.

Nach Möglichkeit ist die Hundehalterin oder der Hundehalter nach dem erstmaligen Beobachten des Wilderns zu verwarnen.

Art. 46 Verwilderte Hauskatzen

Verwilderte Hauskatzen, die im Wald angetroffen werden oder die sich in einer Entfernung von mehr als 300 Metern vom nächsten bewohnten Haus oder belegten Stall aufhalten, dürfen während der Nieder- und Winterjagd von den Jagdausübenden erlegt werden.

Art. 47 Bewilligung für Wildtierhaltung, Handel und Werbung

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet im Einvernehmen mit dem Amt, soweit es sich um einheimische oder europäische jagdbare und geschützte Tiere handelt, über die Bewilligung:

1. für gewerbsmässige und private Tierhaltungen;
2. für den Handel und die Werbung.

Art. 47a * Bewilligung für Fotofallen

Das Aufstellen von Fotofallen ist bewilligungspflichtig.

Das Amt hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Wild durch die Fotofalle in seinen Lebensräumen nicht übermässig gestört wird oder sie für wissenschaftliche Zwecke notwendig ist; vorbehalten bleibt § 30 Ziff. 2.

Art. 48 Auskunftspflicht

Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparatorin oder Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu Auskunft über die Herkunft zu erteilen.

Art. 49 Wildtierkrankheiten

Die Wildhüterin oder der Wildhüter trifft bei erkranktem Wild die ersten Abklärungen und stellt die Ursache fest. Die Konsultation einer Tierärztin oder eines Tierarztes bleibt vorbehalten.

Erkranken mehrere Tiere, gehen mehrere Tiere ein oder liegt der Verdacht auf eine seuchenartige Erkrankung vor, ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zu benachrichtigen.

5 Organisation

Art. 50 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:

1. den Erlass der jährlichen Jagdbetriebsvorschriften;
2. die Verlängerung der Schonzeiten und die Einschränkung der Liste der jagdbaren Tierarten (Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG])[9];
3. die vorübergehende Verkürzung der Schonzeiten mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (Art. 5 Abs. 5 JSG);
4. die Festsetzung der Gebühren für Spezialbewilligungen;
5. die Bewilligung zum Aussetzen von Tieren jagdbarer Arten (Art. 6 JSG);
6. die Bewilligung des Abschusses geschützter Tiere (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 JSG);
7. die Bewilligung befristeter Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten (Art. 4 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdverordnung, JSV])[10];
8. die Bewilligung des Abschusses jagdbarer Tiere in Jagdbanngebieten und Wildschutzgebieten (Art. 11 Abs. 5 JSG);
9. die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildtierkrankheiten in Zusammenarbeit mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt;
10. die Überbindung von Pflichtabschüssen an Patentinhaberinnen und Patentinhaber zur Reduktion von Raubwild und Raubzeug;
11. das Verbot der Jagd aus wichtigen Gründen.

Art. 51 Direktion

Die Direktion ist insbesondere zuständig für:

1. Massnahmen gegen die Ausbreitung und Vermehrung von Tieren, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören oder die grosse Schäden verursachen;
2. Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 3 JSV[11];
3. Anordnung des Abschusses oder Einfangens schadenstiftender Tiere.

Art. 52 Jagdkommission 1. Zusammensetzung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion gehört der Jagdkommission von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. Das Amt für Wald und Naturgefahren, die Landwirtschaft, der Patentjägerverein Nidwalden und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz haben je einen Sitz. Die Wahl der übrigen Mitglieder erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der betroffenen Interessen. *

Art. 53 2. Aufgaben

Die Jagdkommission berät die jährlichen Jagdbetriebsvorschriften und beantragt die Abschusspläne.

Der Regierungsrat und die Direktion können der Jagdkommission weitere Aufgaben übertragen.

Art. 54 Amt

Das Amt ist die Fachinstanz für die Jagd und den Wildschutz. Es ist insbesondere zuständig für: *

1. Erteilung und vorläufigen Entzug eines Jagdpatentes oder einer Spezialbewilligung sowie für den administrativen Ausschluss von der Jagd im Rahmen der Jagdgesetzgebung;
2. Mitberichte, Stellungnahmen und Vernehmlassungen im Zusammenhang mit Bauprojekten, welche den Lebensraum des Wildes betreffen;
3. Vernehmlassungen zu Jagd und Wild im Allgemeinen;
4. Stellungnahmen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen;
5. Beantragung von Massnahmen betreffend den Schutz des Lebensraumes wildlebender Tiere und zur Erhaltung der Artenvielfalt;
6. Erstellen und Auswerten der Jagdstatistik;
7. Vorarbeiten für die Jagdplanung;
8. Einreichung der jährlichen Abschussplanung für die Steinböcke beim Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung (Art. 7 Abs. 3 JSG) sowie die Erfolgskontrolle (Art. 4 Abs. 3 JSV);
9. jährliche Meldung an das Bundesamt für Umwelt gemäss Art. 16 JSV;
10. Ermächtigung besonders ausgebildeter Mitglieder der Wildschutzorgane zur Verwendung von verbotenen Hilfsmitteln sowie die Führung der Liste der Personen mit solchen Ausnahmebewilligungen (Art. 3 JSV);
11. Registrierung von Personen, die Tiere geschützter Arten präparieren wollen (Art. 5 Abs. 2 JSV);
12. Registrierung von Präparaten geschützter Tierarten (Art. 5 Abs. 3 JSV);
13. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten (Art. 5 JSV);
14. Erteilung der Bewilligung zur Markierung und genetischen Untersuchung jagdbarer Säugetiere und Vögel (Art. 13 Abs. 1 JSV);
15. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Jagddelikten;
16. Anordnung von Massnahmen zur Förderung des Schweisshundewesens;
17. Erteilung und Widerruf der Spezialbewilligung als Schweisshundeführerin oder Schweisshundeführer;
18. Bewilligung zum Mitführen einer Jagdwaffe während des Nachsucheeinsatzes;
19. * Erlass von Richtlinien zur Führung eines Schweisshundes.

Der Regierungsrat und die zuständige Direktion können dem Amt weitere Aufgaben übertragen.

Art. 55 Wildschutzorgane 1. Allgemeines

Die Wildschutzorgane haben Widerhandlungen gegen eidgenössisches oder kantonales Jagdrecht sowie Verstösse gegen die Naturschutzgesetzgebung bei der Strafbehörde anzuzeigen; § 58 bleibt vorbehalten.

Die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Mitglieder des Polizeikorps haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 26 JSG).

Art. 56 2. Wildhüterinnen und Wildhüter

Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind dem Amt unterstellt. Ihnen obliegt zur Hauptsache der Wildschutz.

Sie sind die ersten Ansprechpartner für die Bevölkerung bei Fragen im Zusammenhang mit dem Wild.

Wild, das durch die Wildhüterinnen oder die Wildhüter erlegt wird, ist zugunsten des Kantons zu verwerten.

6 Befugnisse der Wildschutzorgane

Art. 57 Sicherstellen von Sachen

Die Wildschutzorgane haben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person sicherzustellen:

1. widerrechtlich eingefangene, gefangen gehaltene, behändigte, erlegte, feilgebotene, veräusserte und transportierte Wildtiere;
2. auf der Jagd mitgeführte verbotene Waffen, Fallen und Hilfsmittel sowie Gegenstände wie Waffen, Fallen und Hilfsmittel, mit denen strafbare Handlungen begangen worden sind oder die als Beweismittel dienen können.

Im Strafverfahren entscheidet die Richterin oder der Richter über die Einziehung und die weitere Verwendung dieser Gegenstände. Wird kein Strafverfahren eingeleitet, entscheidet das Amt.

Art. 58 Ordnungsbussenverfahren 1. Grundsätze

Übertretungen der kantonalen Jagdgesetzgebung können im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 43 kJSG[12] erfüllt sind.

Bei Fehlabschüssen ist das Ordnungsbussenverfahren nur anwendbar, wenn die jagdberechtigte Person die Jagd sofort abgebrochen und unverzüglich die Wildhüterin oder den Wildhüter benachrichtigt hat.

Die Ordnungsbussen richten sich nach dem Tarif gemäss Anhang 1.

Betrifft die Ordnungsbusse den Tatbestand der widerrechtlichen Erlegung eines Wildes, ist der Wertersatz gemäss Anhang 1 gleichzeitig festzulegen.

Art. 59 2. Informationspflicht, Ablehnung

Die Wildschutzorgane sind verpflichtet der angeschuldigten Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

Lehnt die angeschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

Art. 60 3. Wildbret, Trophäe

Nach Abschluss des Ordnungsbussenverfahrens geht das Wildbret in den Besitz der jagdberechtigten Person über; die Leistung des Wertersatzes bleibt vorbehalten.

Die Trophäe wird eingezogen.

Art. 61 4. Registrierung

Ordnungsbussen gemäss Anhang 1 Ziff. 3, 5–12 sowie 15–18 werden gestützt auf Art. 46 kJSG[13] registriert.

Art. 62 5. Weisungen

Das Amt erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens erforderlichen Weisungen.

Art. 63 Wertersatz bei Strafverfahren

Wird ein Strafverfahren durchgeführt, sind die Strafverfolgungsbehörden für die Anordnung des Wertersatzes zuständig.

Der Wertersatz richtet sich nach dem Anhang 2.

7 Schlussbestimmungen

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dienstreglement vom 2. November 1964 für die Wildhüter[14], das Reglement vom 5. April 1993 über die Kontrolle der Jagdwaffen[15] und das Reglement vom 5. April 1993 über die Abschusskontrolle und die Abschussstatistik[16] werden aufgehoben.

Art. 65 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes[17] auf den 15. Juni 2008 in Kraft.

A1 Anhang 1: Ordnungsbussen und Wertersatz

Art. A1-1

Ordnungsbussen und Wertersatz:

Nr. Übertretung Ordnungsbusse Wertersatz je kg
2 Fehlender ordnungsgemässer Eintrag des Datums auf der Gästekarte (§ 17 Abs. 2) Fr. 100.–
3 Fehlender Nachweis des Einschiessens der Jagdwaffe oder unvollständig ausgefüllter Schiessnachweis (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 4 kJSG[18]) Fr. 200.–
4 Fehlende Kennzeichnung einer Kastenfalle (§ 28 Abs. 3) Fr. 50.–
5 Abtransport von erlegtem Schalenwild mit Helikopter ohne Bewilligung (§ 34) Fr. 300.–
6 Abschuss eines markierten Rothirsches (§ 6 Abs. 3) Fr. 300.– Fr. 12.–
7 Abschuss eines markierten Rehes oder einer Gämse (§ 6 Abs. 3) Fr. 300.– Fr. 12.–
8 Benützung eines Funkgerätes oder Mobiltelefons für die Jagdausübung (§ 30 Ziff. 3) Fr. 100.–
9 Abschuss eines Hirsches oder Hirschspiessers der falschen Kategorie Fr. 300.– Fr. 12.–
10 Abschuss einer Hirschkuh, eines Schmaltiers, eines Hirschkalbes oder eines Wildkalbes der falschen Kategorie Fr. 200.– Fr. 12.–
11 Abschuss einer Gämse oder eines Rehs der falschen Kategorie Fr. 200.– Fr. 12.–
12 Abschuss eines Gämskitzes oder Rehkitzes der falschen Kategorie Fr. 100.– Fr. 11.–
13 Abschuss eines Dachses Fr. 80.– Fr. 2.–
14 Abschuss eines Feld- oder Schneehasen Fr. 80.– Fr. 2.–
15 Nichteinhalten der Sperrzeiten für Motorfahrzeuge durch die Fahrzeuglenkerin oder den Fahrzeuglenker (§ 35 Abs. 1) Fr. 100.–
16 Sich Führenlassen während der Sperrzeiten mit einem Motorfahrzeug zur Jagdausübung (§ 35 Abs. 1) Fr. 100.–
17 Wiederaufnahme der Jagd nach Gebrauch eines Motorfahrzeuges während der Sperrzeit (§ 35 Abs. 4) Fr. 100.–
18 Verspätetes Vorweisen eines Schalenwildes auf einer Kontrollstelle (Art. 24 Abs. 3 kJSG) Fr. 100.–

A2 Anhang 2: Wertersatz

Art. A2-1

Wertersatz:

1. Auerhuhn: Fr. 5'000.–
2. Bartgeier: Fr. 5'000.–
3. Birkhuhn: Fr. 500.–
4. Dachs: Fr. 200.–
5. Falkenarten:  
  a) Baumfalke: Fr. 2000.–
  b) Turmfalke: Fr. 500.–
  c) Wanderfalke: Fr. 2000.–
6. Gämse: Fr. 600.–
7. Habicht: Fr. 500.–
8. Braunbär: Fr. 10'000.–
9. Hase: Fr. 200.–
10. Haselhuhn: Fr. 500.–
11. Iltis: Fr. 500.–
12. Luchs: Fr. 3000.–
13. Murmeltier: Fr. 200.–
14. Reh: Fr. 500.–
15. Rothirsch: Fr. 2'000.–
16. Schneehuhn: Fr. 500.–
17. Sperber: Fr. 500.–
18. Steinadler: Fr. 3000.–
19. Steinhuhn: Fr. 200.–
20. Steinbock: Fr. 3'000.–
21. Uhu: Fr. 2'000.–
22. andere Eulen und Käuze: Fr. 500.–
23. übrige jagdbare Säugetiere und Vögel: Fr. 200.–
24. übrige geschützte Säugetiere und Vögel: Fr. 500.–
25 Wolf: Fr. 5'000.–

Egress

A 2008, 1141

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1141
07.07.2009 07.07.2009 § 16 Abs. 1, 5. geändert A 2009, 1293, 1330
22.01.2013 01.06.2013 § 43 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 207
20.08.2013 01.09.2013 § 11 Abs. 4 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 14 Abs. 1 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 20 Abs. 1 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 20 Abs. 2 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 20 Abs. 4 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 20 Abs. 7, 4. geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 22 Abs. 4 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 22 Abs. 7 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 23 Abs. 2 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 30 totalrevidiert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 32 Abs. 5 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 33 totalrevidiert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 33a eingefügt A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 35 Abs. 8 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 47a eingefügt A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 54 Abs. 1 geändert A 2013, 1380
20.08.2013 01.09.2013 § 54 Abs. 1, 19. eingefügt A 2013, 1380
12.12.2017 01.03.2018 § 7 Abs. 3, 2. geändert A 2018, 16
17.12.2019 01.01.2020 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "1" aufgehoben A 2020, 12
08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 1 geändert 2022-007
08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022-007
08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 3 geändert 2022-007
08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 3, 1. aufgehoben 2022-007
08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 3, 2. aufgehoben 2022-007
08.02.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 4 aufgehoben 2022-007
16.05.2023 01.09.2023 § 2 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 52 Abs. 1 geändert 2023-018
07.05.2024 15.05.2024 § 13 Abs. 1, 4., a) geändert 2024-013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1141
§ 2 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 7 Abs. 1 08.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-007
§ 7 Abs. 2 08.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-007
§ 7 Abs. 3 08.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-007
§ 7 Abs. 3, 1. 08.02.2022 01.04.2022 aufgehoben 2022-007
§ 7 Abs. 3, 2. 12.12.2017 01.03.2018 geändert A 2018, 16
§ 7 Abs. 3, 2. 08.02.2022 01.04.2022 aufgehoben 2022-007
§ 7 Abs. 4 08.02.2022 01.04.2022 aufgehoben 2022-007
§ 11 Abs. 4 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 13 Abs. 1, 4., a) 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 14 Abs. 1 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 16 Abs. 1, 5. 07.07.2009 07.07.2009 geändert A 2009, 1293, 1330
§ 20 Abs. 1 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 20 Abs. 2 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 20 Abs. 4 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 20 Abs. 7, 4. 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 22 Abs. 4 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 22 Abs. 7 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 23 Abs. 2 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 30 20.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert A 2013, 1380
§ 32 Abs. 5 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 33 20.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert A 2013, 1380
§ 33a 20.08.2013 01.09.2013 eingefügt A 2013, 1380
§ 35 Abs. 8 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 43 Abs. 1, 3. 22.01.2013 01.06.2013 geändert A 2013, 207
§ 47a 20.08.2013 01.09.2013 eingefügt A 2013, 1380
§ 52 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 54 Abs. 1 20.08.2013 01.09.2013 geändert A 2013, 1380
§ 54 Abs. 1, 19. 20.08.2013 01.09.2013 eingefügt A 2013, 1380
§ A1-1 Abs. 1, Tabelle, "1" 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2020, 12