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841.12

Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung *

(Jagdprüfungsverordnung, JPV)

vom 02.06.2008 (Stand 01.03.2018)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 10 und 49 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG)[1],

beschliesst:

1 Jagdprüfungskommission

Art. 1 Aufgaben

Die Jagdprüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung;
2. die Abnahme der Jagdprüfung und die Erteilung des Jagdfähigkeitsausweises.

Für die Durchführung des Jagdlehrgangs und die Abnahme der Jagdprüfung kann die Jagdprüfungskommission Fachpersonen beiziehen.

Art. 2 Interkantonale Zusammenarbeit

Jagdlehrgang und Jagdprüfung können zusammen mit anderen Kantonen durchgeführt werden.

2 Zulassung zu Jagdlehrgang und Jagdprüfung

Art. 3 Voraussetzung

Den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung können Personen absolvieren, die im Anmeldejahr mindestens das 18. Altersjahr erfüllen und bei denen kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2–5 kJSG[2] und gemäss § 9 Ziffer 1 der kantonalen Jagdverordnung (kJSV)[3] vorliegt.

Art. 4 Anmeldung

Die Anmeldefrist wird im Amtsblatt mit den Jagdbetriebsvorschriften veröffentlicht.

Wer den Jagdlehrgang besuchen oder die Jagdprüfung ablegen will, hat sich beim Amt fristgerecht mit dem amtlichen Formular anzumelden.

Die jeweilige Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn auch die Gebühr einbezahlt worden ist.

Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

Art. 6 Versicherung

Die Versicherung gegen Unfall während des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung ist Sache der Kandidatin oder des Kandidaten.

Für die Dauer des Jagdlehrganges ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften besteht.

3 Jagdlehrgang

Art. 7 Zweck

Der Jagdlehrgang vermittelt Kenntnisse über Jagd, Wildbiologie, Schutz des Wildes, Natur, Brauchtum, Jagdethik, Gesetzgebung und Waffenkunde.

Art. 8 Pflichtleistungen

Der Jagdlehrgang umfasst folgende Pflichtleistungen:

1. Teilnahme an den von der Jagdprüfungskommission festgelegten Instruktions- und Ausbildungskursen sowie an den naturkundlichen Exkursionen;
2. Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Jagdgruppe während je einem Jagdtag auf der Hoch- sowie der Niederjagd;
3. Mithilfe beim Wildschutz, bei der Wildschadenverhütung und bei weiteren von der Jagdprüfungskommission angeordneten Arbeiten während insgesamt fünf Tagen.

Art. 9 Ausschluss

Kandidatinnen und Kandidaten können durch die Jagdprüfungskommission vom Jagdlehrgang ausgeschlossen werden, wenn sie Sicherheitsaspekte missachten oder durch ungebührliches Verhalten die Ausbildung stören.

Art. 10 Leistungsnachweis

Die Erfüllung der Pflichtleistungen wird von den Instruktoren im Leistungsheft unter Angabe des Datums unterschriftlich bestätigt.

Die erfolgreiche Absolvierung des Jagdlehrgangs bildet die Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

4 Jagdprüfung

Art. 11 Zweck

Mit der Jagdprüfung ist nachzuweisen, dass die Kandidatin oder der Kandidat über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum weidgerechten Jagen verfügt.

Art. 12 Praktische Prüfung 1. Inhalt

Die praktische Prüfung beinhaltet das Schiessen, das Distanzenschätzen, die Handhabung der Jagdwaffen sowie Kenntnisse über den Lebensraum wildlebender Säugetiere und Vögel.

Art. 13 2. Schiessprüfung

Die Schiessprüfung umfasst folgendes Programm:

1. Kugel: 5 Schüsse auf Rehbockscheibe, Zehner Einteilung, 100 m bis 150 m Distanz, Zielhilfen sind gestattet, Stellung liegend aufgelegt;
2. Schrot: 10 Schüsse ohne Doppellieren, Scheibe „laufender Hase“, 30 m bis 35 m Distanz, Schrotkorn Durchmesser 3½ mm (Nr. 3), Zielhilfen sind gestattet, Stellung stehend frei, Jagdanschlag (Kolben an der Hüfte bis der Hase erscheint), Auslösung durch die Schützin oder den Schützen; als Treffer gilt ein Schuss mit zwei umgekippten Segmenten.

Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet.

Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden.

Erfüllt eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer der beiden Schiessdisziplinen die Mindestergebnisse gemäss § 17 nicht, darf diese Disziplin im Anschluss an die Schiessprüfung einmal wiederholt werden.

Bei technischem Versagen der Waffe oder der Munition kann die Schiessprüfung wiederholt werden. Ein wegen gesicherter Waffe nicht ausgelöster Schuss gilt als Fehlschuss (Nuller).

Zugelassen sind alle im Kanton erlaubten Jagdwaffen sowie Übungsgewehre für die Ordonanzmunition (GP 11).

Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbrillen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht gestattet.

Art. 14 3. Prüfung im Distanzenschätzen

Die Prüfung im Distanzenschätzen erfolgt auf fünf Distanzen.

Eine Distanz gilt als richtig geschätzt, wenn die Abweichung nicht grösser als 25 Prozent ist.

Art. 15 Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und umfasst die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG.

Art. 16 Bewertung

Die Leistungen werden mit folgenden Höchstpunktzahlen bewertet:

1. Distanzenschätzen, Waffenhandhabung, Kugelschiessen, Schrotschiessen und Lebensraum mit je 10 Punkten;
2. die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG mit je 6 Punkten für die schriftliche sowie die mündliche Prüfung.

Art. 17 * Ergebnis

Die Jagdprüfung gilt als bestanden, wenn:

1. die Summe der erreichten Punkte in den Fächern gemäss § 16 Ziff. 1 (praktische Prüfung) mindestens 38 Punkte beträgt;
2. die Summe der erreichten Punkte in den anderen Fächern (theoretische Prüfung) mindestens 62 Punkte beträgt; und
3. im Kugelschiessen mindestens 8, im Schrotschiessen mindestens 7 und in keinem anderen Fach weniger als die Hälfte der möglichen Punkte erzielt werden.

Art. 18 Eröffnung des Ergebnisses

Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdprüfungskommission den Jagdfähigkeitsausweis.

Bei Nichtbestehen der Jagdprüfung wird der Entscheid summarisch begründet und der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

Art. 19 * Wiederholung

Die Jagdprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden; vorbehalten bleibt § 13 Abs. 4.

Wurden die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 und 2 erreicht, sind nur die Prüfungen in den nicht bestandenen Fächern zu wiederholen.

Wurden in der praktischen Prüfung alle Fächer bestanden und die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 erreicht, ist nur die theoretische Prüfung zu wiederholen.

Wurden in der theoretischen Prüfung alle Fächer bestanden und die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 2 erreicht, ist nur die praktische Prüfung zu wiederholen.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung in allen Fächern neu abzulegen.

Art. 20 Ausschluss, Nichtzulassung

Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht pünktlich zur Jagdprüfung erscheinen, unerlaubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz die Sicherheitsvorschriften verletzen, werden von der Prüfung ausgeschlossen. Die Jagdprüfung gilt als nicht bestanden.

5 Jagdfähigkeitsausweis

Art. 21 Inhalt

Der vom Amt ausgestellte Jagdfähigkeitsausweis enthält Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse sowie Ort und Datum der Jagdprüfung.

Art. 22 Ausstellung

Der Jagdfähigkeitsausweis wird im Auftrag der Jagdprüfungskommission vom Amt ausgestellt.

6 Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 21. Juni 1993 über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung[4] wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft.

Egress

A 2008, 1169

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1169
14.10.2014 01.11.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 1818
14.10.2014 01.11.2014 § 17 totalrevidiert A 2014, 1818
14.10.2014 01.11.2014 § 19 totalrevidiert A 2014, 1818
12.12.2017 01.03.2018 § 5 aufgehoben A 2018, 16

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1169
Erlasstitel 14.10.2014 01.11.2014 geändert A 2014, 1818
§ 5 12.12.2017 01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16
§ 17 14.10.2014 01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1818
§ 19 14.10.2014 01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1818