Die Schiessprüfung umfasst folgendes Programm:
Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet.
Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden.
Erfüllt eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer der beiden Schiessdisziplinen die Mindestergebnisse gemäss § 17 nicht, darf diese Disziplin im Anschluss an die Schiessprüfung einmal wiederholt werden.
Bei technischem Versagen der Waffe oder der Munition kann die Schiessprüfung wiederholt werden. Ein wegen gesicherter Waffe nicht ausgelöster Schuss gilt als Fehlschuss (Nuller).
Zugelassen sind alle im Kanton erlaubten Jagdwaffen sowie Übungsgewehre für die Ordonanzmunition (GP 11).
Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbrillen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht gestattet.