Die Regierungen der Kantone Luzern und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:
| 1. | die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der luzernischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind; | ||
| 2. | Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegen-recht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen; | ||
| 3. | es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben; | ||
| 4. | die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen. | ||