Die Jagdverwaltung des Kantons Bern und die Regierung von Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:
| 1. | die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der bernischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind; | ||
| 2. | Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegen-recht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnsitzkanton zu bestehen; die Jagdverwaltung des Kantons Bern und die Polizeidirektion Nidwalden können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen; | ||
| 3. | es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben; | ||
| 4. | die Jagdausschliessungsgründe nach bernischem beziehungsweise nidwaldnerischem Recht bleiben vorbehalten; | ||
| 5. | die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen. | ||