Entschädigungen für Wildschäden werden nur an Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgerichtet.
Wildschäden an eingebrachter Ernte werden nicht vergütet.
Wildschäden werden nur vergütet, wenn es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung getroffen wurden. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung berücksichtigt werden.
Schäden an Nutztieren und Kulturen werden in der Regel nur vergütet, wenn diese von Füchsen, Mardern, Kolkraben, Staren, Amseln oder Wachholderdrosseln während der Schonzeit verursacht worden sind.
Die Kosten für die Entsorgung von Tierkadavern werden vergütet.
Kein Anspruch auf Entschädigung besteht: