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841.13

Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden

(Wildschadenverordnung)

vom 02.06.2008 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 49 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG)[1],

beschliesst:

1 Abwehrmassnahmen

Art. 1 Beitragsberechtigte Massnahmen

Beiträge werden entrichtet für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzungen.

Kein Beitrag wird gewährt:

1. an das Einzäunen von Liegenschaften, die der Nutzung durch Nutz- und Haustiere sowie Geflügel dienen;
2. an Massnahmen von Projekten, für die gemäss der Waldgesetzgebung[2] Kantonsbeiträge entrichtet werden;
3. für zumutbare Abwehrmassnahmen gemäss Art. 28 und 29 kJSG[3];
4. für Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsgebäuden.

Art. 2 Beiträge an Abwehrmassnahmen in der Forst- und Landwirtschaft

Zur Abwehr von Wildschäden kann der Kanton an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen einen Beitrag von 20 bis 60 Prozent leisten.

Die Höhe des Beitrages richtet sich insbesondere danach, ob die Massnahme teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Wild dient.

Ein Beitrag wird nur gewährt, wenn das Gesuch vor der Realisierung der Massnahme eingereicht wurde.

Art. 3 Beitragsgesuch

Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter haben die Notwendigkeit der Massnahme zu begründen. Das beim Amt einzureichende Beitragsgesuch muss einen Kurzbeschrieb des Projektes, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag enthalten.

Art. 4 Beurteilung von Abwehrmassnahmen im Wald

Für die Beurteilung der Abwehrmassnahmen im Wald holt das Amt die Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren ein. *

Art. 5 Entscheid

Der Entscheid des Amtes wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller in der Regel 30 Tage nach erfolgter Zustellung des vollständigen Gesuchs schriftlich zugestellt.

Art. 6 Kontrolle

Das Amt kontrolliert vor der Auszahlung des Beitrages die ausgeführten Abwehrmassnahmen.

Wurden die Abwehrmassnahmen nicht fachgerecht erstellt, wird der zugesicherte Beitrag reduziert oder verweigert.

Art. 7 Abrechnung, Beitragsauszahlung

Die Abrechnung über die ausgeführten Abwehrmassnahmen ist dem Amt spätestens binnen zweier Monate nach Abnahme der ausgeführten Arbeiten zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnung und veranlasst die Überweisung des Beitrages.

In begründeten Fällen kann das Amt die Frist für die Einreichung der Abrechnung erstrecken.

2 Entschädigung von Wildschäden

2.1 Entschädigungsberechtigung

Art. 8 Grundsätze

Entschädigungen für Wildschäden werden nur an Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgerichtet.

Wildschäden an eingebrachter Ernte werden nicht vergütet.

Wildschäden werden nur vergütet, wenn es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung getroffen wurden. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung berücksichtigt werden.

Schäden an Nutztieren und Kulturen werden in der Regel nur vergütet, wenn diese von Füchsen, Mardern, Kolkraben, Staren, Amseln oder Wachholderdrosseln während der Schonzeit verursacht worden sind.

Die Kosten für die Entsorgung von Tierkadavern werden vergütet.

Kein Anspruch auf Entschädigung besteht:

1. für Grasschäden auf Viehalpen;
2. wenn der Schaden weniger als 100 Franken beträgt;
3. wenn Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden können.

Art. 9 Landwirtschaft

Der durch jagdbares Wild verursachte Schaden an Gebäuden, landwirtschaftlichen Kulturen sowie Nutztieren wird entschädigt.

Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird der Mehraufwand entschädigt.

Der Ertragsausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.

Art. 10 Forstwirtschaft

Ein durch jagdbares Wild verursachter Schaden im Wald wird für Bäume ausgerichtet, die ausfallen, oder für Bäume, die einen bleibenden Schaden haben, aber nicht ersetzt werden können.

Art. 11 Bagatellschäden 1. in der Landwirtschaft

Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen.

Übermässig sind Schäden, wenn der Ertragsausfall 15% übersteigt.

Art. 12 2. in der Forstwirtschaft

Der am Wald verursachte Schaden darf nur so gross sein, dass eine natürliche Verjüngung mit standortgerechten, einheimischen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung in der Regel ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist.

Die Einwirkungen sind tragbar, wenn auf mindestens 75 Prozent der Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen, einheimischen Baumarten gewährleistet ist. Beim Schutzwald beträgt diese Limite 90 Prozent der Waldfläche.

Art. 13 Wildschaden durch Tiere geschützter Arten

Die durch Steinbock, Luchs, Bär, Wolf, Biber, Fischotter, Adler, Habicht, Sperber, Bussard, Milan, Falk und Eulen verursachten Wildschäden werden gemäss Art. 13 Abs. 4 des eidgenössischen Jagdgesetzes[4] entschädigt.

Art. 14 Selbsthilfe

Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen richtet sich nach Art. 16 kJSG und § 20 der kantonalen Jagdverordnung[5].

Art. 15 Herabsetzung, Verweigerung

Die Entschädigung von Wildschäden wird herabgesetzt oder verweigert, wenn:

1. der Schaden zu spät gemeldet worden ist;
2. die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält;
3. die Ernte durch eigenes Verschulden nicht rechtzeitig eingebracht worden ist;
4. die Geschädigten die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen oder den Unterhalt entsprechender Vorrichtungen vernachlässigt haben;
5. die Geschädigten den Schaden mitverschuldet haben;
6. die natürliche Verjüngung zur Walderhaltung ausreichend ist;
7. die empfohlenen Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden nicht ausgeführt wurden;
8. die Pflanzungen nicht mit standortgerechten, einheimischen Baumarten oder nicht nach den forstökologischen Erkenntnissen angelegt sind;
9. die Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinanziert werden.

2.2 Wertansätze

Art. 16 Landwirtschaftliche Schäden

Bei Gras- und Kulturschäden wird der Ertragsausfall nach der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bauernverbandes entschädigt.

Wildschäden an Nutztieren werden gemäss den Richtlinien des Bundsamtes für Veterinärwesen über die Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen entschädigt.

Für Kern- und Steinobstbäume gelten folgende Wertansätze:

Standjahr Baumform Hochstand Fr. Baumform Halbstamm Fr. Baumform Spindel,Spalier Fr.
1 175.– 145.– 90.–
2 195.– 165.– 110.–
3 215.– 185.– 130.–
4 235.– 205.– 150.–
5 255.– 225.– 170.–
6 275.– 245.– 190.–
7 295.– 265.– höchstens 200.–
8 315.– 285.–
9 335.– 305.–
10 355.– 325.–
je weiteres Jahr 20.– 20.–

Für einjährige Nussbäume beträgt der Wertersatz Fr. 200.–. Für jedes weitere Jahr wird ein Zuschlag von Fr. 25.– entrichtet; die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 600.–.

Art. 17 Forstwirtschaftliche Schäden

Für die Ermittlung forstwirtschaftlicher Schäden holt das Amt die Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren ein. *

Die Schadenerfassung erfolgt objektweise, bezogen auf eine lokalisierbare Jungwuchs- und Pflanzenfläche oder einen eindeutig abgrenzbaren Bestand.

Für Schäden am Jungwald gelten folgende Wertansätze und Limiten:

Grösse des Baumes Stellung im Bestand: herrschend, Fr. Stellung im Bestand: beherrscht (Nebenbestand), Fr. Höchstzahl je Are
unter 0.6 m Höhe 5.– 2.– 50
0.6–1.5 m Höhe 8.– 5.– 40
über 1.5 m Höhe / Ø in 1.3 m über Boden unter 4.0 11.– 6.– 30
Ø in 1.3 m über Boden 4.0–7.9 18.– 9.– 20
Ø in 1.3 m über Boden 8.0–11.9 28.– 15.– 10
Ø in 1.3 m über Boden 12.0–15.9 45.– 22.– 6
Ø in 1.3 m über Boden 16.0–19.9 74.– 40.– 4

Die Höchstzahl bezieht sich auf herrschende und beherrschte Bäume.

2.3 Verfahren

Art. 18 Schadenmeldung

Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach erfolgter Feststellung des Schadens mittels eines Gesuchsformulars zu melden.

Gesuchsformulare können beim Amt, bei der Wildhüterin oder dem Wildhüter bezogen werden.

Art. 19 Schatzung

Das Amt ist für die Schatzung des Wildschadens zuständig. Es hat nach erfolgtem Eingang der Schadenmeldung ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen.

Es kann Sachverständige beiziehen.

Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schatzung bis zur Ernte zugewartet werden.

Die Geschädigten sind berechtigt, bei der Schatzung anwesend zu sein.

Art. 20 Schatzungskosten

Die Schatzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Der antragstellenden Person können diese Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schatzung ergibt, dass offensichtlich kein Wildschaden oder ein Bagatellschaden vorliegt.

Art. 21 Entscheid

Wird die Schadenschatzung von den Geschädigten anerkannt, haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Der anerkannte Entscheid betreffend die Entschädigung von Wildschäden ist endgültig.

Das Amt entscheidet über die Entschädigung von Wildschäden.

Der Entscheid wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.

3 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 5. April 1993 über die Beiträge an Schutzvorkehren sowie die Schätzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenreglement)[6] wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft.

Egress

A 2008, 1175

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1175
16.05.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 17 Abs. 1 geändert 2023-018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1175
§ 4 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 17 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018