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841.14

Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen *

(Kantonale Steinwildverordnung, kStWV)

vom 02.06.2008 (Stand 15.05.2024)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)[1], in Ausführung von Art. 4 und 4a der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)[2] sowie Art. 49 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG)[3]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Regulierung der Bestände des Steinwildes in den kantonalen Steinwildkolonien Pilatus, Brisen und Huetstock-Gadmerflueh. *

Art. 2 * Steinwildkolonie Huetstock-Gadmerflueh *

Hegeabschüsse in der Steinwildkolonie Huetstock-Gadmerflueh nimmt die Wildhüterin oder der Wildhüter vor. *

Art. 3 * Einfangen, Umsiedeln

Für das Einfangen und Umsiedeln von Steinwild ist das Amt zuständig; die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 4 Bestandeserhebung, Abschussplanung

Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien.

Es legt unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien in Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen die jährlichen Abschussquoten in den Steinwildkolonien fest; die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten. *

Das Amt führt die Abschuss- und Fallwildkontrolle und meldet den zuständigen Bundesbehörden die erforderlichen Angaben.

2 Anmeldung, Zuteilung des Steinwildabschusses *

Art. 5 Anmeldung

Das Amt veröffentlicht im Amtsblatt die Ausschreibung der Hege- und Regulationsjagd.

Das Gesuch um Erteilung einer Spezialbewilligung ist auf amtlichem Formular jeweils bis spätestens 31. Mai beim Amt einzureichen.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat unterschriftlich zu bestätigen, dass keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 2 kJSG[4] vorliegen.

Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, kann das Amt die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird die Teilnahme an der Auslosung verweigert; auf Verlangen erlässt das Amt eine Feststellungsverfügung.

Art. 6 Voraussetzungen

Jägerinnen und Jäger, welche die Hege- und Regulationsjagd ausüben wollen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. mindestens fünf Ausübungen der Nidwaldner Hochjagd;
2. Verzicht auf die Ausübung der Hochjagd während der laufenden Jagdperiode;
3. Einschiessen der Jagdwaffe;
4. zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton.

Art. 7 * Anzahl Jagdberechtigte

Die Anzahl der zur Teilnahme an der Hege- und Regulationsjagd berechtigten Jägerinnen und Jäger entspricht der Zahl der jährlich zu erlegenden Steinböcke und Steingeissen.

Art. 8 Zuteilung

Die Zuteilung der Tiere erfolgt durch das Los und gilt nur für das betreffende Jahr.

Durch das Los wird den gesuchstellenden Personen ein Steinbock beziehungsweise eine Steingeiss einer bestimmten Alters- und Geschlechtsklasse zugewiesen. *

Art. 9 * Auslosung 1. Reihenfolge

Die Auslosung erfolgt in folgender Reihenfolge:

1. Zuteilung der Steinböcke an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher keinen Steinbock geschossen haben;
2. Zuteilung der Steingeissen an diejenigen gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, denen in der Auslosung gemäss Ziff. 1 kein Steinbock zugelost wurde;
3. Zuteilung der verbliebenen Steingeissen an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher einen Steinbock und noch keine Steingeiss geschossen haben;
4. Zuteilung des noch nicht zugelosten Steinwilds an die weiteren gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger.

Haben Jägerinnen und Jäger das in einer Spezialbewilligung zugewiesene Tier nicht erlegt, gilt dies als erfüllter Abschuss gemäss Abs. 1, ausser:

1. die Jagd konnte aus krankheits- oder unfallbedingten Gründen nicht begonnen werden;
2. die Verhinderung wurde mit einem Arztzeugnis belegt; und
3. die Spezialbewilligung wurde bis spätestens am Tag vor dem Jagdbeginn dem Amt zurückgegeben.

Art. 9a * 2. Teilnahme

Die Anzahl der Jägerinnen und Jäger, die zur Auslosung zugelassen werden, entspricht der Zahl der zu erlegenden Steinböcke und Steingeissen; die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger sind in der Reihenfolge gemäss § 9 zur Auslosung zuzulassen.

Gibt es zu viele gesuchstellende Jägerinnen und Jäger derselben Auslosungskategorie, haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vorrecht, die bis anhin mehr Hochwildjagden in Nidwalden ausgeübt haben; bei gleicher Anzahl Hochwildjagden richtet sich das Vorrecht nach dem Alter in absteigender Reihenfolge. Bei der Zulassung zur Auslosung gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 4 haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vorrecht, die weniger Steinwild geschossen haben.

Die zugelassenen Jägerinnen und Jäger haben persönlich an der Auslosung teilzunehmen.

Art. 10 Austausch von Losen

Der jagdberechtigten Person steht es bis zur offiziellen Beendigung der Auslosung frei, einen Tausch des Loses innerhalb der zugelosten Geschlechtsklasse vorzunehmen.

Art. 11 Patentabgabe

Die jagdberechtigten Personen haben eine Patentabgabe zu entrichten. Diese ergibt sich aus der Grundtaxe für die Jagdberechtigung und der Zusatzabgabe für das erlegte Steinwild. *

Die Grundtaxe beträgt Fr. 120.-. Deren Zahlung muss bis spätestens am 15. Juli nach erfolgter Auslosung beim Kanton eingegangen sein. Nach fristgerechter Zahlung stellt das Amt die Spezialbewilligung zum Abschuss eines Steinbocks oder einer Steingeiss aus. *

Die Zusatzabgabe beträgt: *

1. für eine nicht milchtragende Geiss ab dem 3. Lebensjahr: Fr. 100.–;
2. für einen Bock im 3.–5. Lebensjahr: Fr. 300.–;
3. für einen Bock im 6.–8. Lebensjahr: Fr. 500.–;
4. für einen Bock im 9.–11. Lebensjahr: Fr. 700.–;
5. für einen Bock ab dem 12. Lebensjahr: Fr. 800.–.

Wurde Steinwild rechtmässig erlegt und wurde die Zusatzabgabe entrichtet, hat die jagdberechtigte Person Anrecht auf das Wildbret und die Trophäe; §§ 20 und 21 bleiben vorbehalten. *

Offensichtlich krankes Wild ist der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. Erlegt die jagdberechtigte Person ein offensichtlich krankes oder verletztes Steinwild der ausgelosten Kategorie, kann das Amt die Zusatzabgabe ermässigen oder erlassen. *

Art. 13 * Ausbildungsverpflichtung

Nach der Auslosung ist eine vom Amt organisierte Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil (1 Abend) sowie aus einer begleiteten Exkursion (1 Tag) in eine Steinwildkolonie.

Werden die Ausbildungsbedingungen bis zum 20. August nicht oder nur teilweise erfüllt, wird die Spezialbewilligung nicht ausgestellt und der Abschuss wird der ausgelosten Person belastet. Das Amt erlässt eine Feststellungsverfügung.

3 Hege- und Regulationsjagd

Art. 14 * Anzahl Steinwildabschüsse

Jede jagdberechtigte Person kann je Jahr höchstens einen Steinbock beziehungsweise eine Steingeiss erlegen.

Art. 15 Jagdzeit

Die Hege- und Regulationsjagd kann vom 1. August bis 30. November ausgeübt werden; es bestehen keine Schontage. *

Art. 16 Hegeabschuss in den Kolonien

Die jagdberechtigte Person kann den Abschuss in der zugewiesenen Kolonie selbständig durchführen.

Ausserordentliche Hegeabschüsse in den Kolonien können nur auf Anweisung des Amtes und in Begleitung der Wildhüterin oder des Wildhüters vorgenommen werden.

Art. 17 Jagdausübung

Treibjagden sind verboten.

Für die Ausübung der Hege- und Regulationsjagd gelten im Übrigen die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung.

Art. 18 Jagdbegleitung

Die jagdberechtigte Person darf sich begleiten lassen.

Art. 19 Wildkontrolle

Das erlegte Steinwild ist möglichst am Abschusstag, jedoch spätestens am folgenden Tag der Wildhüterin oder dem Wildhüter vorzuweisen. Der Kontrolltermin ist vorgängig abzusprechen. *

Die Milchdrüsen müssen bis zur Kontrolle unverändert belassen werden. Sie dürfen nicht aufgeschnitten, ausgemolken oder ausgedrückt werden.

Tiere mit verändertem Gesäuge gelten als milchtragend.

Art. 20 Irrtumsabschuss

Als Irrtumsabschuss gilt:

1. * Abschuss einer milchtragenden Geiss;
2. Abschuss eines Kitzes anstelle eines Bockes oder Geiss im 2. Lebensjahr;
3. Abschuss eines Bockes oder einer Geiss, die nicht der bewilligten Altersklasse entsprechen;
4. Abschuss einer Geiss im 2. Lebensjahr anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr;
5. Abschuss eines Bockes im 2. Lebensjahr anstelle einer Geiss im 2. Lebensjahr.

Art. 21 Wertersatz

Für irrtümlich erlegtes Steinwild ist folgender Wertersatz zu bezahlen: *

1. für ein Kitz anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr oder einer Geiss im 2. Lebensjahr: Fr. 100.–;
2. für einen Bock im 2. Lebensjahr: Fr. 100.–;
3. für eine milchtragende oder eine nicht der bewilligten Altersklasse entsprechende Geiss ist die doppelte Patentabgabe gemäss § 11 Abs. 2 Ziffer 1 zu entrichten. Ist die erlegte Geiss lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklasse, ist die anderthalbfache Abschussgebühr zu entrichten;
4. für einen Bock einer nicht bewilligten Altersklasse ist die doppelte Patentabgabe gemäss § 11 Abs. 2 Ziffer 2 zu entrichten. Ist der erlegte Bock lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklasse, ist die anderthalbfache Patentabgabe zu entrichten;
5. für eine Geiss im 2. Lebensjahr anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr: Fr. 250.–;
6. für einen Bock im 2. Lebensjahr anstelle einer Geiss im 2. Lebensjahr: Fr. 250.–.

Muss die doppelte Patentabgabe bezahlt werden oder liegt ein Irrtumsabschuss gemäss Ziffer 5 und 6 vor, wird die Trophäe eingezogen und geht in das Eigentum des Kantons über.

4 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 5. April 1993 über die Regulierung des Bestandes von Steinwild[5] wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft.

Egress

A 2008, 1183

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1183
22.03.2016 01.05.2016 Erlasstitel geändert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 1 totalrevidiert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 2 totalrevidiert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 3 totalrevidiert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 4 Abs. 2 geändert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 Titel 2 geändert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 7 totalrevidiert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 8 Abs. 2 geändert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 9 totalrevidiert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 9a eingefügt A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 11 Abs. 1 geändert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 11 Abs. 2 geändert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 11 Abs. 4 geändert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 12 totalrevidiert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 13 totalrevidiert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 14 totalrevidiert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 19 Abs. 1 geändert A 2016, 528
22.03.2016 01.05.2016 § 21 Abs. 1 geändert A 2016, 528
07.05.2024 15.05.2024 Erlasstitel geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 Ingress geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 2 Titel geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 2 Abs. 1 geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 1 geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 1a eingefügt 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 2 geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 3 geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 4 geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 12 aufgehoben 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 15 Abs. 1 geändert 2024-013
07.05.2024 15.05.2024 § 20 Abs. 1, 1. geändert 2024-013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1183
Erlasstitel 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528
Erlasstitel 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
Ingress 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 1 22.03.2016 01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528
§ 1 Abs. 1 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 2 22.03.2016 01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528
§ 2 07.05.2024 15.05.2024 Titel geändert 2024-013
§ 2 Abs. 1 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 3 22.03.2016 01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528
§ 4 Abs. 2 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528
Titel 2 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528
§ 7 22.03.2016 01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528
§ 8 Abs. 2 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528
§ 9 22.03.2016 01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528
§ 9a 22.03.2016 01.05.2016 eingefügt A 2016, 528
§ 11 Abs. 1 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528
§ 11 Abs. 1 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 11 Abs. 1a 07.05.2024 15.05.2024 eingefügt 2024-013
§ 11 Abs. 2 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528
§ 11 Abs. 2 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 11 Abs. 3 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 11 Abs. 4 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528
§ 11 Abs. 4 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 12 22.03.2016 01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528
§ 12 07.05.2024 15.05.2024 aufgehoben 2024-013
§ 13 22.03.2016 01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528
§ 14 22.03.2016 01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528
§ 15 Abs. 1 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 19 Abs. 1 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528
§ 20 Abs. 1, 1. 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013
§ 21 Abs. 1 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528