Das Amt ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF)[2]; | ||
| 2. | Antrag zur räumlichen Abgrenzung der Pachtkreise; | ||
| 3. | Empfehlung zur Festlegung des Werts der Pachtkreise; | ||
| 4. | Antrag zu den in die Fischereipachtverträge aufzunehmenden Bedingungen und Auflagen; | ||
| 5. | Auswertung der Fangstatistik. | ||