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852.1

Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe *

(Bergregalgesetz, BRG)

vom 29.04.1979 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bergregal

Dem Kanton steht allein das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen folgender mineralischer Rohstoffe zu:

1. Metalle und Erze;
2. Salze und Salzquellen;
3. fossile Brenn- und Leuchtstoffe wie Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle sowie Schwefel;
4. mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe;
5. Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie.

Die Ausbeutung anderer mineralischer Rohstoffe wird in den Schranken der Rechtsordnung den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten überlassen.

Art. 2 Ausübung des Regals

Der Kanton kann das Aufsuchen und die Gewinnung der in Art. 1 Abs.1 erwähnten Rohstoffe:

1. auf eigene Rechnung betreiben;
2. durch Bewilligung oder Verleihung an Dritte übertragen.

Art. 2a * Abwehr von Beeinträchtigungen

Das Betreiben von Atomanlagen, insbesondere von Lagerstätten für radioaktive Abfälle, in Stollen oder Kavernen ist nach diesem Gesetz verleihungspflichtig, wenn dadurch das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien eingeschränkt wird.

Für das Verfahren finden die Art. 39 ff dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 3 Begriffe

Unter den Begriff «Schürfen» fallen Grabungen (Schlitze, Schächte, Stollen usw.) und Bohrungen, die für oberflächengeologische Untersuchungen nötig sind, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden geophysikalischen, geochemischen und seismischen Untersuchungen; das Schürfen ist bewilligungspflichtig.

Unter den Begriff «Erschliessen» fallen Tiefbohrungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten zur Auffindung von Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 sowie zur Abklärung der Ausdehnung und der Ausbeutungsmöglichkeiten solcher Lagerstätten; das Erschliessen ist bewilligungspflichtig.

Unter den Begriff «Ausbeuten» fallen die Förderungen von Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 an die Erdoberfläche, die Gewinnung der Rohstoffe im Tagbau sowie die Fortleitung von Erdöl oder Erdgas zu Tankanlagen innerhalb eines Ausbeutungsfeldes; das Ausbeuten bedarf einer Verleihung.

Art. 4 Bewerber

Bewilligungen und Verleihungen können natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt werden; Ausbeutungsverleihungen für Rohstoffe gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 können nur einer Aktiengesellschaft erteilt werden.

Natürliche Personen müssen Schweizerbürger sein und dauernd ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; bei einer Personengemeinschaft muss die Mehrheit der Mitglieder diese Forderungen erfüllen.

Juristische Personen müssen während der Dauer der Bewilligung oder Verleihung ihren Sitz in der Schweiz haben; die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muss aus Schweizerbürgern bestehen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz während der ganzen Dauer der Bewilligung oder Verleihung beibehalten.

Das Gesellschaftskapital muss mehrheitlich in schweizerischem Eigentum stehen; wenn das öffentliche Interesse es erfordert, kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.

Aktiengesellschaften haben vinkulierte Namenaktien auszugeben.

Politische Gemeinden des Kantons können als Bewerber auftreten.

Art. 5 Beteiligung des Kantons 1. finanziell

Der Kanton kann sich durch Beschluss des verfassungsmässig zuständigen Organs finanziell an einer Gesellschaft beteiligen, die sich um eine Bewilligung oder Verleihung bewirbt.

Dem Kanton ist auf Verlangen eine Beteiligung am Aktienkapital bis zu einem Drittel mit den gleichen Rechten wie den übrigen Aktienzeichnern einzuräumen; der Kanton hat dieses Recht spätestens binnen Jahresfrist seit der Erteilung der Verleihung geltend zu machen.

Dem Kanton ist in den Statuten von Aktiengesellschaften ein Vorkaufsrecht im Ausmass von Absatz 2 einzuräumen.

Art. 6 2. an der Verwaltung

Die Statuten von Aktiengesellschaften, die eine Ausbeutungsverleihung erwerben, müssen im Sinne von Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts[1] für den Kanton eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat vorsehen.

Vorbehalten bleibt der Anspruch des Kantons auf eine Vertretung im Verwaltungsrat entsprechend seiner finanziellen Beteiligung.

Art. 7 Entschädigung der Grundeigentümer

Der Grundeigentümer hat Anspruch auf volle Vergütung des Sachschadens, des Ertragsausfalles sowie weiterer Nachteile, die ihm aus Schürfungs-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsarbeiten erwachsen.

Im Streitfall erfolgt die endgültige Festsetzung der Entschädigung nach den Vorschriften über die materielle Enteignung der kantonalen Enteignungsgesetzgebung[2].

Art. 8 Enteignungsrecht

In bezug auf die Enteignung und ihre Anwendung gelten die Vorschriften der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

Art. 9 Pflicht zum Erwerb eines Grundstückes

Der Grundeigentümer kann vom Inhaber einer Ausbeutungsverleihung die käufliche Übernahme eines Grundstückes verlangen, wenn ihm die Nutzung des Bodens länger als drei Jahre entzogen wird, oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirtschaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.

Im Streitfall über die Pflicht zur Übernahme des Grundstückes sowie über die Höhe des Erwerbspreises ist nach den Vorschriften der kantonalen Enteignungsgesetzgebung zu entscheiden.

Art. 10 Sicherheitsmassnahmen

Alle Anlagen müssen den Anforderungen der Bausicherheit, des Schutzes von Leben und Gesundheit der Belegschaft, der Sicherheit der Bevölkerung sowie des öffentlichen Verkehrs genügen.

Sie müssen in technisch richtiger Weise unter Anwendung aller nach dem jeweiligen Stand der Technik gebotenen Vorsichtsmassregeln und Vorkehren angelegt, betrieben und unterhalten werden.

In der Bewilligung beziehungsweise Verleihung können entsprechende Betriebsvorschriften festgesetzt werden.

Art. 11 Wiederherstellung des früheren Zustandes

Nach Abschluss der Schürf-, Erschliessungs- und Ausbeutungsarbeiten ist der frühere Zustand des Grundstückes so rasch und so weit möglich wieder herzustellen.

Die im einzelnen zu treffenden Massnahmen werden durch den Regierungsrat bestimmt.

Art. 12 Haftung

Der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung haftet für allen durch den Bau, Bestand und Betrieb des Werkes entstehenden Schaden; der Kanton kann hiefür von keiner Seite in Anspruch genommen werden.

Der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung hat dem Kanton gegenüber keinerlei Entschädigungsanspruch, wenn er durch äussere Ereignisse oder das Verhalten Dritter geschädigt oder in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird.

Absatz 2 gilt auch dann, wenn die Arbeiten des Inhabers einer Bewilligung oder Verleihung wegen dringender wasserbaulicher Arbeiten oder wegen Vorkehren des Gewässerschutzes vorübergehend erschwert oder unterbrochen werden.

Eine Bewilligung oder Verleihung darf erst erteilt werden, nachdem der Bewerber den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbracht hat; erweist sich im Laufe der Zeit die Haftpflichtversicherungssumme als unzureichend, kann der Regierungsrat jederzeit deren Erhöhung vorschreiben.

Art. 13 Sicherstellung

Für den Entschädigungsanspruch der Grundeigentümer (Art. 7) und für die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes (Art. 11) hat der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung eine angemessene Sicherstellung zu leisten, deren Höhe durch den Regierungsrat festgesetzt wird; eine Bewilligung oder Verleihung darf erst nach Leistung der festgesetzten Sicherstellung erteilt werden.

Ändern sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse wesentlich, kann der Regierungsrat jederzeit eine erhöhte Sicherstellung vorschreiben.

Art. 14 Umweltschutz

Bei allen Projektierungs- und Ausführungsarbeiten sind die erforderlichen Massnahmen im Interesse des Umweltschutzes zu ergreifen.

Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Umweltschutz (Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz, Raumplanung, Reinhaltung der Luft, Schutz gegen Lärm und Erschütterung, Umgang mit umweltgefährdeten Stoffen und Produkten, Abfallbewirtschaftung, Forstwesen, Biotopenschutz usw.) findet sinngemäss Anwendung.

Art. 15 Baubewilligung

Für die Einholung von Baubewilligungen im Zusammenhang mit Schürf-, Erschliessungs- und Ausbeutungsarbeiten gelten die Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsgesetzgebung.

Erfordern es Gründe des öffentlichen Wohls, kann der Regierungsrat mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates Ausnahmebewilligungen erteilen; kommt zwischen Regierungsrat und Gemeinderat keine Übereinstimmung zustande, entscheidet der Landrat endgültig.

Art. 16 Wissenschaftliche Forschung, Funde

Die wissenschaftliche Forschung darf vom Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung nicht eingeschränkt werden.

Funde von wissenschaftlicher oder kulturhistorischer Bedeutung sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden (Art. 724 ZGB[3]).

Art. 17 Abtretung und Verpfändung

Die Abtretung oder Verpfändung einer Bewilligung oder Verleihung bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Genehmigung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 18 Erlöschen einer Bewilligung oder Verleihung 1. Ablauf

Bewilligungen und Verleihungen erlöschen nach Ablauf ihrer Geltungsdauer.

Art. 19 2. Verzicht

Der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf die Bewilligung oder Verleihung ganz oder teilweise verzichten; bei einem teilweisen Verzicht bedarf die Umgrenzung des restlichen Schürf-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsgebietes der Genehmigung des Regierungsrates.

Verzichtet der Bewilligungsinhaber auf einen Teil eines Erschliessungsgebietes, ist für dieses Teilgebiet auch die Schürfbewilligung aufgehoben.

Wenn der Inhaber einer Ausbeutungsverleihung die fortlaufende Ausbeutung unterbricht und trotz Mahnung und Fristansetzung nicht wieder aufnimmt, gilt die Verleihung als aufgehoben, wie wenn er schriftlich darauf verzichtet hätte; der Inhaber der Verleihung kann in einem solchen Falle keinerlei Entschädigungsansprüche dem Kanton gegenüber geltend machen.

Art. 20 3. Entzug

Eine Bewilligung oder Verleihung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn der Inhaber in gröblicher Weise trotz Mahnung fortgesetzt gegen Bedingungen und Auflagen der Bewilligung beziehungsweise Verleihung oder gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse verstösst.

Art. 21 4. Widerruf

Eine Bewilligung oder Verleihung kann vom Regierungsrat jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere, wenn sie gegen zwingendes Recht verstösst oder auf Irrtum oder Täuschung beruht.

Für den Widerruf oder die Änderung hat der Kanton keine Entschädigung zu bezahlen, wenn der Inhaber die wesentlichen Mängel verursacht hat oder wenn die jeweils geltende Gesetzgebung die Ursache ist.

Art. 22 Schweigepflicht

Behörden, Beamte und Experten sind zur Geheimhaltung ihrer Wahrnehmungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Inhabern einer Bewilligung oder Verleihung verpflichtet, soweit eine Bekanntgabe deren berechtigte Interessen beeinträchtigen könnte.

Diese Schweigepflicht erlischt drei Jahre nach dem Wegfall einer Schürf- oder Erschliessungsbewilligung, sofern nicht für den gleichen Gegenstand eine Verleihung erteilt wurde; auf jeden Fall erlischt die Schweigepflicht drei Jahre nach dem Wegfall der Verleihung.

Die Schweigepflicht gilt nicht für Feststellungen an Grundwasservorkommen.

2 Schürfung und Erschliessung

Art. 23 Schürfbewilligung 1. Wirkung

Die vom Regierungsrat erteilte Schürfbewilligung gibt dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhalts sowie der gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzgebung die Befugnis, innerhalb des Schürfgebietes auf fremdem Grundeigentum zu schürfen.

Art. 24 2. Erteilung

Die Schürfbewilligung ist beim Vorliegen mehrerer Gesuche jenem Bewerber zu erteilen, dessen Unternehmen für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.

Die Schürfbewilligung wird für einen oder mehrere Rohstoffe ausgestellt; wird sie erteilt, darf für die Dauer ihrer Gültigkeit für das festgelegte Schürfgebiet keine weitere Schürfbewilligung für denselben mineralischen Rohstoff erteilt werden.

Die Schürfbewilligung ist zu verweigern, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl entgegensteht oder Interessen verletzten würde, die den aus der Ausbeutung zu erwartenden Gewinn offensichtlich weit übersteigen.

Art. 25 3. Dauer

Die Schürfbewilligung wird für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt.

Sie kann auf begründetes Gesuch hin jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Die Verlängerung ist zu verweigern, wenn der Bewilligungsinhaber seine Obliegenheiten absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat.

Art. 26 Duldungspflicht

Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die Schürfarbeiten zu dulden sowie Markierungen und andere Vorkehren des Schürfers zu belassen.

Art. 27 Verbot von Schürfarbeiten

Das Schürfen ist verboten in dicht besiedelten Gebieten, auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Bahnanlagen sowie im Bereich von öffentlichen Zwecken dienenden Wasserversorgungen und Naturschutzgebieten.

In der Nähe von Gebäuden und andern Werken sowie in Gärten darf nur geschürft werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 28 Pflichten des Schürfers

Von der Aufnahme der Schürfarbeiten hat der Schürfer dem zuständigen Departement das detaillierte Schürfprogramm zur Genehmigung einzureichen und die betroffenen Grundeigentümer zu orientieren; die Genehmigung darf erst nach Anhören der betroffenen Gemeinden erteilt werden.

Der Schürfer hat dem zuständigen Departement ferner Beginn und Einstellung der Schürfarbeiten anzuzeigen.

Bei Schürfbohrungen, die das Grundwasser erreichen, hat der Schürfer die genaue Meereshöhe des ruhenden Grundwasserspiegels einzumessen und die Resultate der Messungen dem zuständigen Departement schriftlich bekanntzugeben.

Art. 29 Verfügungsrecht

Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten mineralischen Rohstoffe soweit zu verfügen, als dies zur Abklärung der Abbauwürdigkeit der Lagerstätte notwendig ist.

Art. 30 Berichterstattung

Der Schürfer hat dem zuständigen Departement jährlich eingehende Berichte mit genauen Angaben über die ausgeführten und die noch geplanten Schürfarbeiten sowie über die gewonnenen Resultate zu erstatten.

Spätestens ein Jahr nach Erlöschen der Schürfbewilligung ist ein Schlussbericht abzugeben, der über die Ergebnisse sämtlicher Arbeiten Aufschluss gibt; mit dem Schlussbericht sind Pläne, Karten, Profile sowie repräsentative Muster aller bei den Schürfarbeiten festgestellten Gesteine und Flüssigkeiten abzuliefern.

Über Inhalt und Form der Zwischen- und Schlussberichte erteilt das zuständige Departement dem Schürfer besondere Weisungen.

Art. 31 Abschluss der Schürfarbeiten

Jedes aufgelassene Bohrloch muss zum Schutz des Untergrundes und der Erdoberfläche verfüllt werden; Art und Weise der Verfüllung ordnet die Vollziehungsverordnung.

Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 11, soweit Schürfvorkehren nicht auch für Erschliessungs- oder Ausbeutungsarbeiten benötigt werden.

Art. 32 Vorrecht des Schürfers

Der Schürfer hat Anrecht auf die Erteilung einer Erschliessungsbewilligung für einen oder mehrere Abschnitte des Schürfgebietes; für das durch die Erschliessungsbewilligung nicht erfasste Gebiet gilt die Schürfbewilligung weiter.

Kann der Schürfer ein abbauwürdiges Vorkommen des in der Schürfbewilligung bezeichneten mineralischen Rohstoffes ohne Erschliessungsarbeiten nachweisen, hat er Anspruch auf Erteilung der Ausbeutungsverleihung, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; für das durch die Ausbeutungsverleihung nicht erfasste Gebiet behält die Schürfbewilligung ihre Gültigkeit.

Werden innerhalb des Schürf- und Verleihungsgebietes andere mineralische Rohstoffe entdeckt, ist das zuständige Departement unverzüglich zu benachrichtigen; der Schürfer hat in einem solchen Fall ein Vorrecht auf Erteilung einer Ausbeutungsverleihung, mit Ausnahme von Salzlagerstätten, Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie, Erdöl, Erdgas und weitere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe.

Macht der Schürfer von seinem Vorrecht nicht Gebrauch, hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung der Schürfkosten, sofern der mineralische Rohstoff durch einen andern ausgebeutet wird; dieser Anspruch ist in der entsprechenden Verleihungsurkunde betragsmässig festzusetzen; er verjährt fünf Jahre nach dem Erlöschen der Schürfbewilligung.

Art. 33 Erschliessungsbewilligung 1. Wirkung

Die vom Regierungsrat erteilte Erschliessungsbewilligung gibt dem Schürfer das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Gebietes (Erschliessungsgebiet) mittels Tiefbohrungen sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Massnahmen das Vorhandensein, die Ausdehnung und die Ausbeutungsmöglichkeiten einer Rohstofflagerstätte gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 abzuklären.

Art. 34 2. Erteilung

Bezüglich der Erteilung einer Erschliessungsbewilligung gelten die Bestimmungen von Art. 24 sinngemäss.

Art. 35 3. Dauer

Die Erschliessungsbewilligung wird für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt.

Sie kann auf begründetes Gesuch hin jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Die Verlängerung ist zu verweigern, wenn der Bewilligungsinhaber seine Obliegenheiten absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat.

Art. 36 Pflichten des Erschliessers

Der Inhaber der Erschliessungsbewilligung ist verpflichtet, mindestens eine Tiefbohrung und alle damit in Zusammenhang stehenden Massnahmen auszuführen; die Bohrung ist binnen Jahresfrist nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen und bis in die voraussichtlich als Ölhorizont in Frage kommenden Schichten abzuteufen.

Die Erschliessungsarbeiten dürfen nur aus wichtigen Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden; dem zuständigen Departement sind die Gründe unaufgefordert bekanntzugeben.

Die Bestimmungen von Art. 30 gelten sinngemäss.

Art. 37 Abschluss der Erschliessungsarbeiten

Jedes endgültig aufgegebene Bohrloch ist den Vorschriften der Vollziehungsverordnung gemäss zu verfüllen.

Art. 38 Anspruch auf eine Ausbeutungsverleihung

Kann der Inhaber einer Erschliessungsbewilligung ein abbauwürdiges Rohstoffvorkommen gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 nachweisen, hat er Anspruch auf Erteilung einer Ausbeutungsverleihung, gegebenenfalls nach erfolgter Gründung einer Aktiengesellschaft.

Für das von der Verleihung nicht erfasste Gebiet gilt die Erschliessungsbewilligung weiter.

3 Ausbeutung

Art. 39 Voraussetzung für eine Verleihung

Bewerber um eine Verleihung müssen Gewähr für eine sachgemässe Erstellung der Anlagen sowie für einen einwandfreien Betrieb bieten.

Art. 40 Verleihungsgesuch

Bewerber um eine Ausbeutungsverleihung haben beim zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates ein Verleihungsgesuch einzureichen.

Über Form und Inhalt des Gesuches sowie die erforderlichen Gesuchsbeilagen erlässt der Landrat in der Vollziehungsverordnung Vorschriften.

Art. 41 Veröffentlichung des Verleihungsgesuches

Das Verleihungsgesuch wird mit dem Beschrieb der Anlagen und den Projektplänen in den Gemeinden, auf deren Gebiet die Förderanlagen zu liegen kommen, während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

Die Auflage wird durch die Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, mit der Aufforderung, allfällige Einwendungen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen binnen der Auflagefrist bei der Direktion einzureichen. *

Art. 42 * Einwendungen

Personen des öffentlichen und privaten Rechts können gegen das Verleihungsgesuch wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einwendung erheben.

Die Direktion teilt dem Bewerber die Einwendungen mit und gibt ihm Gelegenheit, sich binnen einer festgesetzten Frist dazu zu äussern.

Art. 43 Ausbeutungsverleihung 1. Wirkung

Die Ausbeutungsverleihung verschafft dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhalts sowie der gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzgebung das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Gebietes (Ausbeutungsgebiet) dem Hoheitsrecht des Kantons unterliegende mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

Art. 44 2. Erteilung

Die Verleihung wird vom Regierungsrat mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates in der Form einer Urkunde erteilt, die alle erforderlichen Angaben über die Art und das Ausmass der Ausbeutung sowie die Bedingungen und Auflagen enthält; kommt zwischen Regierungsrat und Gemeinderat keine Übereinstimmung zustande, entscheidet der Landrat endgültig.

Eine Ausbeutungsverleihung kann nur dem Schürfer beziehungsweise Erschliesser erteilt werden, sofern er sein Verleihungsgesuch vor Ablauf der Schürf- beziehungsweise Erschliessungsbewilligung einreicht.

Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Vorbringen behoben sind, bleibt deren Erledigung vorbehalten. *

Art. 45 3. Entscheid über öffentlichrechtliche Einwendungen

Der Regierungsrat entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einwendungen. *

Er hat in die Verleihung Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen aufzunehmen, insbesondere über den Schutz des Grundwassers und den Umweltschutz.

Die Verleihung hat im Rahmen der Gesetzgebung Rückkauf und Heimfall zu regeln, wobei Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufes und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die an den Kanton übergehenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen in die Verleihung aufgenommen werden müssen.

Art. 46 4. Dauer

Die Verleihungsdauer beträgt höchstens 50 Jahre; ein auf wenigstens 30 Jahre verliehenes Ausbeutungsrecht kann als selbständiges und dauerndes Recht in das Grundbuch eingetragen werden.

Der Regierungsrat kann unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 44 Absatz 1 eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern, wenn vom Heimfall nicht Gebrauch gemacht wird und keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; das Gesuch für die Erneuerung ist mindestens drei Jahre vor Ablauf der Verleihungsdauer beim zuständigen Departement einzureichen.

Bei der Erneuerung einer Ausbeutungsverleihung können die Verleihungsbedingungen abgeändert oder ergänzt werden.

Art. 47 5. Übertragung

Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates übertragen werden, der vorher den zuständigen Gemeinderat anzuhören hat; die Übertragung ist gebührenpflichtig.

An die Genehmigung der Übertragung können neue Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Art. 48 6. Ende

Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt der Regierungsrat, in welchem Umfang der Beliehene den früheren Zustand wieder herzustellen hat und welche Sicherungsarbeiten vorzunehmen sind; die Arbeiten sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement auszuführen.

Art. 49 Pflichten des Beliehenen

Der Beliehene hat die Fördertätigkeit binnen Jahresfrist nach Erteilung der Ausbeutungsverleihung aufzunehmen und so lange fortzusetzen, als dies technisch durchführbar und wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Förderung darf nur mit Einwilligung des Regierungsrates aufgeschoben, ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt werden.

Muss die Förderung infolge nicht voraussehbarer Ereignisse sofort ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt werden, ist das zuständige Departement unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Stillegung ist nur bei Verzicht auf die Verleihung zulässig.

Der Beliehene hat dem zuständigen Departement für jedes Kalenderjahr einen Monat zum voraus einen Betriebsplan vorzulegen und jährlich über die ausgeführten Arbeiten einen Bericht abzuliefern.

Art. 50 Meldung über die Produktion

Der Beliehene ist verpflichtet, Produktionskontrollen zu führen.

Die Produktion und ihre Verwendung sind dem zuständigen Departement vierteljährlich zu melden.

Das zuständige Departement ist befugt, jederzeit in die Produktionskontrollen Einsicht zu nehmen.

Werden wegen ungenügender Auskunftserteilung Kontrollen durch kantonale Organe nötig, hat der Beliehene die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Art. 51 Heimfall

Nach Erlöschen der Ausbeutungsverleihung kann der Kanton sämtliche Betriebsanlagen nebst Zubehör beanspruchen; diese sind in einem Zustand zu übergeben, der die Fortführung des Betriebes ermöglicht.

Das Übernahmerecht muss spätestens bei Beendigung der Ausbeutungsverleihung schriftlich beim Beliehenen geltend gemacht werden.

Macht der Kanton von diesem Übernahmerecht Gebrauch, sind ihm:

1. die Bohrlöcher einschliesslich Verrohrung sowie alle Schächte und Stollen unentgeltlich zu überlassen;
2. alle Betriebsanlagen und Einrichtungen sowie die für den Betrieb erworbenen Eigentums- und Nutzungsrechte gegen Entschädigungen abzutreten.

Macht der Kanton vom Übernahmerecht keinen Gebrauch, hat der Beliehene auf seine Kosten die Betriebsanlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen, soweit dies der Regierungsrat verlangt.

Streitigkeiten über die Abtretungspflicht und über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Verwaltungsgericht.

Art. 52 Verzicht auf die Verwendung einzelner geförderter Materialien

Verzichtet der Beliehene auf die Verwendung einzelner geförderter Materialien, kann der Kanton diese unentgeltlich für sich beanspruchen.

Der Kanton ist in diesem Falle berechtigt, entschädigungslos die erforderlichen Vorrichtungen anzubringen und zu betreiben.

4 Gebühren und Abgaben

Art. 53 Grundsatz

Im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen und Verleihungen kann der Kanton Verwaltungsgebühren, Verleihungsabgaben und Produktionsabgaben festsetzen.

Wer die Bewilligung erhält, im Zusammenhang mit Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 Schürf- oder Erschliessungsarbeiten auszuführen, hat zudem eine jährliche Oberflächengebühr zu entrichten.

Kosten für Fachgutachten sowie alle sonstigen Auslagen sind dem Kanton durch den Bewilligungs- oder Verleihungsnehmer zu ersetzen.

Art. 54 Höhe der Gebühren

Die Höhe der Verwaltungsgebühren sowie der Oberflächengebühren setzt der Landrat in der Vollziehungsverordnung fest.

Art. 55 Höhe der Abgaben

Die Höhe der Verleihungsabgaben setzt der Landrat in der Vollziehungsverordnung fest.

Die jährliche Produktionsabgabe beträgt:

1. für feste mineralische Rohstoffe zehn Prozent des Marktwertes der Gesamtförderung;
2. für Erdöl und Erdgas sowie für andere feste, halbfeste, flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe entweder zehn Prozent der Gesamtförderung ab Bohrloch oder zehn Prozent des Marktwertes der Gesamtförderung, nach Abzug des betriebsbedingten Eigenverbrauches, beides frei Behälter an der Bohrstelle.

Art. 56 Gemeindeanteil

Vom Ertrag der Produktionsabgabe für feste mineralische Rohstoffe sind insgesamt 30 Prozent jenen politischen Gemeinden auszurichten, auf deren Gebiet die Rohstoffe gefördert werden; die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu den auf den Gemeindegebieten geförderten Rohstoffmengen.

Der übrige Ertrag von Gebühren und Abgaben fällt dem Kanton zu.

Art. 57 Gesetzliches Pfandrecht

Für sämtliche Forderungen aus den Bewilligungen und Verleihungen besitzt der Kanton ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[4]*

Die Forderungen werden, sofern in der Bewilligungs- oder Verleihungsurkunde kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Rechnungsstellung fällig.

5 Rechtsmittel, Streitigkeiten, Widerhandlungen

Art. 59 Streitigkeiten

Streitigkeiten aus Verleihungen oder Bewilligungen, die gestützt auf dieses Gesetz erteilt wurden, sind durch die Verleihungs- oder Bewilligungsbehörde mittels Verfügung zu entscheiden, soweit es sich nicht um private Rechte handelt. *

Streitigkeiten unter Nutzungsberechtigten über den Umfang ihrer Nutzungsrechte beurteilen die Zivilgerichte.

Art. 60 Übertretungen 1. Strafen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. *

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für jene gehandelt haben oder hätten handeln sollen; juristische Personen sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind für Bussen und Kosten solidarisch haftbar, und es stehen ihnen im Strafverfahren die Rechte einer Partei zu.

Art. 61 2. Verwaltungsmassnahmen

Unabhängig von der Einleitung oder vom Ausgang eines Strafverfahrens kann der Regierungsrat den Fehlbaren zur Beseitigung der Anlage, zur Herstellung des früheren oder des vorgeschriebenen Zustandes und zur Nachzahlung der hinterzogenen Gebühren und Abgaben anhalten; nach erfolgter Mahnung und Fristansetzung kann der Regierungsrat auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

6 Zusammenarbeit mit andern Kantonen

Art. 62 Abschluss von Konkordaten

Der Landrat ist unter Vorbehalt des fakultativen Referendums ermächtigt, mit andern Kantonen Konkordate abzuschliessen, die für das Schürfen, die Erschliessung und die Ausbeutung von mineralischen Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 Bestimmungen enthalten, die von diesem Gesetz und der zugehörigen Vollziehungsverordnung abweichen.

Die Kündigung solcher Konkordate fällt in die Zuständigkeit des Landrates.

7 Schlussbestimmungen

Art. 63 Vollzug

Der Landrat erlässt zu diesem Gesetz eine Vollziehungsverordnung.

Er ist insbesondere ermächtigt, die Organisation, die Aufsicht und das Verfahren zu ordnen.

Art. 64 Rechtskraft

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1933 betreffend das Bergregal.

Egress

A 1979, 680

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.04.1979 29.04.1979 Erlass Erstfassung A 1979, 680
29.04.1990 29.04.1990 Art. 2a eingefügt A 1990, 828
25.10.2006 01.01.2007 Art. 60 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
14.12.2011 01.01.2012 Art. 57 Abs. 1 geändert A 2011, 1769
21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 41 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 42 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 45 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
27.05.2015 01.01.2016 Art. 58 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 59 Abs. 1 geändert A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.04.1979 29.04.1979 Erstfassung A 1979, 680
Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 2a 29.04.1990 29.04.1990 eingefügt A 1990, 828
Art. 41 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 42 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 44 Abs. 3 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 45 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 57 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769
Art. 58 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 59 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 60 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5