Der Schürfer hat Anrecht auf die Erteilung einer Erschliessungsbewilligung für einen oder mehrere Abschnitte des Schürfgebietes; für das durch die Erschliessungsbewilligung nicht erfasste Gebiet gilt die Schürfbewilligung weiter.
Kann der Schürfer ein abbauwürdiges Vorkommen des in der Schürfbewilligung bezeichneten mineralischen Rohstoffes ohne Erschliessungsarbeiten nachweisen, hat er Anspruch auf Erteilung der Ausbeutungsverleihung, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; für das durch die Ausbeutungsverleihung nicht erfasste Gebiet behält die Schürfbewilligung ihre Gültigkeit.
Werden innerhalb des Schürf- und Verleihungsgebietes andere mineralische Rohstoffe entdeckt, ist das zuständige Departement unverzüglich zu benachrichtigen; der Schürfer hat in einem solchen Fall ein Vorrecht auf Erteilung einer Ausbeutungsverleihung, mit Ausnahme von Salzlagerstätten, Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie, Erdöl, Erdgas und weitere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe.
Macht der Schürfer von seinem Vorrecht nicht Gebrauch, hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung der Schürfkosten, sofern der mineralische Rohstoff durch einen andern ausgebeutet wird; dieser Anspruch ist in der entsprechenden Verleihungsurkunde betragsmässig festzusetzen; er verjährt fünf Jahre nach dem Erlöschen der Schürfbewilligung.