Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.
853.11
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Präambel
Art. 1 Zweck
Art. 2 Salzregal
Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalien, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalien genannt, ausgeübt.
Art. 3 Gebühren
Die Rheinsalien erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.
Art. 4 Preise
Die Lieferpreise der Rheinsalien für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
Art. 5 Einnahmen
Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalien regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
Art. 6 Organe
Die Organe dieser Vereinbarung sind:
- der Verwaltungsrat;
- die Geschäftsleitung;
- die Kontrollstelle
der Rheinsalien.
Art. 7 Verwaltungsrat
Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalien.
Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
- Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels;
- Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
- Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalien entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
- Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a) bis d) sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
Art. 8 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung der Rheinsalien übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
- Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
- Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
- Auszahlung der Regalgebühren;
- Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
- Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
- Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle der Rheinsalien hat folgende Aufgaben:
- Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren;
- Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.
Art. 10 Rechtsschutz
Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalien über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bundesgericht entschieden.
Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben[1], ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7, Abs. 3 sinngemäss anwendbar.[2]
Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalien zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.
Art. 12
Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.11.1973 | 01.10.1975 | Erlass | Erstfassung | A 1974, 1265 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.11.1973 | 01.10.1975 | Erstfassung | A 1974, 1265 |