In dieser Gesetzgebung bedeuten:
| 1. | Kantinen: Betriebe, die einem eng begrenzten Personenkreis, wie Arbeitnehmer eines Betriebes, Schülern, Militärpersonen usw. Speisen und Getränke abgeben; | ||
| 2. | Berghütten: Unterkünfte des Schweizer Alpen-Clubs und anderer Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, die im Gebirge abseits von Strassen oder Verkehrsmitteln ausserhalb von Ortschaften gelegen sind; | ||
| 3. | Begegnungsstätten: Orte, die in gemeinnütziger Weise den Kanton, die Gemeinden oder Kirchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben un-terstützen und nicht auf Erwerb ausgerichtet sind. | ||