Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten[2] unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung des Amtes.
Das Amt vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbehalten sind.