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865.1

Gesetz über die Förderung des Tourismus

(Tourismusförderungsgesetz, TFG)

vom 16.12.2015 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 30 und 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

1. die überbetriebliche Tourismusförderung, die sich an den Bedürfnissen der Leistungserbringer orientiert, zu unterstützen;
2. die Zusammenarbeit im Tourismusbereich zu fördern und die Tätigkeiten der Trägerinnen und Träger der Tourismusbranche zu koordinieren;
3. die Leistungen zur Förderung des Tourismus anteilsmässig durch diejenigen Personen, die vom Tourismus oder von der touristischen Infrastruktur profitieren, zu finanzieren.

Art. 2 Föderale Tourismusförderung

Die Tourismusförderung im Kanton Nidwalden erfolgt im Grundsatz föderal durch die Gemeinden.

Der Kanton übernimmt diejenigen Aufgaben der Tourismusförderung, die zweckmässigerweise kantonal erbracht werden.

2 Kantonale Tourismusförderung

2.1 Aufgaben

Art. 3 Aufgaben des Kantons

Der Kanton ist zuständig für:

1. die Vertretung der kantonalen touristischen Interessen;
2. die Koordination der überbetrieblichen Tourismusförderung;
3. das Basismarketing für den gesamten Kanton;
4. die Erteilung von Auskünften zum touristischen Angebot im Kanton;
5. die Veranlagung und die Erhebung der kommunalen und kantonalen Tourismusabgaben.

Er kann den Tourismus durch Beitragsleistungen an kantonale, interkantonale oder schweizerische Tourismusorganisationen fördern.

Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Vollzugsaufgaben gemäss diesem Gesetz juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen; mit der Aufgabenübertragung werden auch die Rechte und Pflichten der kantonalen Instanz übertragen. Die beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2.2 Finanzierung

Art. 4 Tourismusfonds

Der Kanton führt zur Finanzierung der kantonalen Aufgaben einen Tourismusfonds.

Der Tourismusfonds wird finanziert durch:

1. die kantonale Tourismusabgabe gemäss Art. 5 ff.;
2. den kantonalen Beitrag gemäss Art. 9.

Art. 5 Kantonale Tourismusabgabe 1. Abgabepflicht

Eine Tourismusabgabe an den Kanton haben zu entrichten:

1. die zb Zentralbahn AG;
2. die Busbetriebe mit überkommunalem Angebot;
3. die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees (SGV) AG;
4. die Taxiunternehmen;
5. das Bürgenstock Resort gemäss Art. 33.

Art. 6 2. Abgabefuss

Die kantonale Tourismusabgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der einfachen Abgabe mit dem Abgabefuss.

Der Abgabefuss für die kantonale Tourismusabgabe beträgt 0.6 Einheiten des einfachen Abgabesatzes.

Art. 7 3. Abgabe bei Transportunternehmen

Transportunternehmen gemäss Art. 5 Ziff. 1–3 haben auf dem Umsatz aus den touristischen Transportleistungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres im Kanton Nidwalden (abgabepflichtiger Umsatz) eine Abgabe zu leisten. *

Die Veranlagungsinstanz legt den Anteil der touristischen Transportleistungen an den gesamten Verkehrsleistungen fest.

Die einfache Abgabe richtet sich nach Art. 25 ff. Satzbestimmend ist der gesamte Umsatz des Unternehmens aus den touristischen Transportleistungen in den Kantonen Luzern, Obwalden, Nidwalden und Uri sowie in der Region Innerschwyz (satzbestimmender Umsatz).

Art. 8 4. Abgabe bei Taxiunternehmen

Bei Taxiunternehmen beträgt die einfache Abgabe Fr. 100.– je Jahr und Fahrzeug.

Art. 9 Kantonsbeitrag

Der Kanton entrichtet je Kalenderjahr einen Beitrag in den Tourismusfonds.

Der Kantonsbeitrag beträgt 50 Prozent des Gesamtbetrages des vorangehenden Kalenderjahres aus:

1. den kommunalen Tourismusabgaben;
2. den kommunalen Beiträgen zur Förderung des Tourismus;
3. der kantonalen Tourismusabgabe.

Als kommunale Tourismusförderungsbeiträge gemäss Abs. 2 Ziff. 2 sind nur diejenigen Beiträge anrechenbar, die für die überbetriebliche Tourismusförderung eingesetzt werden; Beiträge an touristische Angebote und Infrastrukturvorhaben gelten nicht als Tourismusförderungsbeiträge.

Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens Fr. 300'000.–.

Art. 10 Verwendung der Mittel des Tourismusfonds 1. Grundsatz

Die Mittel des Tourismusfonds sind für die Aufgaben gemäss Art. 3 zu verwenden.

Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung.

Art. 11 2. Beiträge an Tourismusorganisationen

Der Regierungsrat kann Beiträge an Tourismusorganisationen gewähren.

Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

Der Regierungsrat gewährt die Beiträge nach Umfang und Bedeutung der Leistungen sowie im Rahmen der im Tourismusfonds vorhandenen Mittel; er kann dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 12 3. Rückforderung

Der Regierungsrat hat die Beiträge zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder die Pflichten gemäss Leistungsvereinbarung beziehungsweise Auflagen nicht eingehalten werden.

Die zurückerstatteten Beiträge werden dem Tourismusfonds zugewiesen.

3 Kommunale Tourismusförderung

3.1 Aufgaben

Art. 13 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden fördern den kommunalen und regionalen Tourismus.

Sie können insbesondere die Vermarktung von Destinationen und der Region unterstützen sowie Leistungsvereinbarungen mit kommunalen, kantonalen oder regionalen Tourismusorganisationen abschliessen.

3.2 Kommunale Tourismusabgabe und Gemeindebeiträge

Art. 14 Abgabepflicht 1. Grundsatz

Die Gemeinden erheben eine kommunale Tourismusabgabe von:

1. Beherbergungsbetrieben;
2. Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Nutzniessungsberechtigten von Zweitwohnungen;
3. öffentlichen Transportunternehmen;
4. Gastwirtschaftsbetrieben.

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Personen, die:

1. eine kantonale Tourismusabgabe gemäss Art. 5 entrichten müssen; oder
2. gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1–3 und 5–9 sowie Abs. 2 des Gesetzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)[1] steuerbefreit sind.

Art. 15 2. Beherbergungsbetriebe

Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die folgende Betriebe führen oder Übernachtungsmöglichkeiten anbieten:

1. Hotelbetriebe (Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe, Herbergen, Berghäuser und dergleichen);
2. Campingplätze;
3. Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohnungen und entgeltliche Gästezimmer);
4. alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten (Massenlager, Barackenlager, Klubhäuser, Bauernhöfe, Berghütten und dergleichen).

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Personen, welche die Beherbergung nicht als Haupterwerbszweck anbieten und eine gemeinnützige Aufgabe wahrnehmen, insbesondere Schulen, Internate, Spitäler, Pflegeheime, Heilstätten oder Altersheime.

Art. 16 3. Zweitwohnungen

Als Zweitwohnungen gelten Wohngebäude und Wohnungen, die nicht durch mindestens eine Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde dauerhaft bewohnt werden.

Nicht als Zweitwohnungen gelten Wohngebäude und Wohnungen, die:

1. ausschliesslich durch Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde genutzt werden;
2. ausschliesslich als Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe genutzt werden;
3. ausschliesslich an gemeldete Wochen- oder Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter vermietet werden;
4. nicht bewohnt sind und entweder zur Vermietung oder zum Verkauf als Erstwohnung ausgeschrieben sind; oder
5. nicht bewohnbar sind.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Nutzniessungsberechtigten haben die Ausnahmen gemäss Abs. 2 glaubhaft zu machen.

Art. 17 4. öffentliche Transportunternehmen

Transportunternehmen gelten als öffentlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3, wenn:

1. sie Transportdienstleistungen in der Regel gegenüber allen Personen anbieten; und
2. diese Personenbeförderung allgemein zugänglich ist.

Der Abgabepflicht unterstehen insbesondere Seilbahnen und Bergbahnen.

Art. 18 * 5. Gastwirtschaftsbetrieb

Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die bewilligungspflichtige Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art. 7 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG[2]) führen.

Von der Abgabepflicht befreit sind Gastwirtschaftsbetriebe, die:

1. gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 oder Abs. 2 Ziff. 1 und 2 GGG von der Bewilligungspflicht befreit wurden; oder
2. gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 1, 2, 4 oder 7 GGG vom Erbringen des Nachweises der Fachkenntnisse befreit sind.

Art. 19 Abgabefuss

Die kommunale Tourismusabgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der einfachen Abgabe mit dem Abgabefuss der jeweiligen Gemeinde.

Jede Gemeinde legt einen Abgabefuss für die kommunale Tourismusabgabe zwischen 0.4 und 1 Einheit des einfachen Abgabesatzes fest.

Art. 20 Abgabe bei Beherbergungsbetrieben mit mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen 1. Grundsatz

Beherbergungsbetriebe haben auf den mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen des vorangehenden Kalenderjahres eine Abgabe zu leisten.

Die Berechnung der mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen stützt sich grundsätzlich auf die Mehrwertsteuerabrechnungen gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)[3] sowie die Finalisierungen der Beherbergungsbetriebe (Selbstveranlagung).

Ergeben sich aufgrund von Einschätzungsmitteilungen gemäss MWSTG Änderungen, verfügt die Veranlagungsinstanz die Tourismusabgabe neu; die Beherbergungsbetriebe sind zur Nachzahlung verpflichtet oder erhalten den zu viel bezahlten Betrag zurück.

Die einfache Abgabe richtet sich nach Art. 26 Abs. 2.

Art. 21 2. Ausnahme

Bei mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetrieben, die binnen der Nachfrist gemäss Art. 40 Abs. 2 die Mehrwertsteuerabrechnung oder die Finalisierung nicht einreichen, wird die Abgabe pauschal festgelegt.

Die einfache Abgabe entspricht der doppelten Pauschale gemäss Art. 22.

Art. 22 Abgabe bei Beherbergungsbetrieben ohne mehrwertsteuerpflichtige Beherbergungsleistungen

Bei Beherbergungsbetrieben, die gemäss MWSTG[4] keine mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen erbringen, beträgt die einfache Abgabe je Kalenderjahr:

1. für Hotelbetriebe, je Zimmer: Fr. 250.–
2. für entgeltliche Gästezimmer, je Zimmer: Fr. 150.–
3. für Campingplätze, je Standplatz: Fr. 60.–
4. für alle übrigen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten je Bett oder Schlafplatz: Fr. 15.–

Die Veranlagungsinstanz kann bei Beherbergungsbetrieben, die keine mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen erbringen, die einfache Abgabe bei Vorliegen eines Härtefalls, namentlich bei einem Missverhältnis zu den erbrachten Beherbergungsleistungen, herabsetzen. Die Beherbergungsbetriebe haben den Härtefall glaubhaft zu machen.

Art. 23 Abgabe bei Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern

Bei Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern beträgt die einfache Abgabe Fr. 6.– je m² Wohnfläche; es ist keine Abgabe gemäss Art. 20 zu entrichten.

Die Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Wohnfläche.

Art. 24 Abgabe bei öffentlichen Transportunternehmen 1. Gegenstand der Abgabe

Öffentliche Transportunternehmen haben auf dem Umsatz aus den touristischen Transportleistungen des vorangehenden Kalenderjahres im Kanton Nidwalden (abgabepflichtiger Umsatz) eine Abgabe zu leisten.

Die Veranlagungsinstanz legt den Anteil der touristischen Transportleistungen an den gesamten Verkehrsleistungen fest.

Bei interkantonalen oder interkommunalen Leistungserbringern ist zur Ermittlung der im Kanton Nidwalden erbrachten touristischen Transportleistungen die Steuerausscheidung gemäss Steuergesetzgebung beizuziehen.

Art. 25 2. einfache Abgabe a) Berechnung

Die einfache Abgabe bei öffentlichen Transportunternehmen berechnet sich in folgenden drei Schritten:

1. Berechnung der einfachen Abgabe gestützt auf den satzbestimmenden Umsatz (Art. 26);
2. Berechnung des tatsächlichen Abgabesatzes (Art. 27 Abs. 1);
3. Berechnung der einfachen Abgabe gestützt auf den abgabepflichtigen Umsatz (Art. 27 Abs. 2).

Stimmt der abgabepflichtige Umsatz mit dem satzbestimmenden Umsatz überein, erfolgt die Berechnung der einfachen Abgabe direkt gemäss Art. 26 Abs. 2.

Art. 26 b) satzbestimmender Umsatz

Der gesamte Umsatz des öffentlichen Transportunternehmens aus den touristischen Transportleistungen ist satzbestimmend.

Die einfache Abgabe beträgt gestützt auf den satzbestimmenden Umsatz:

1. 2.0% des satzbestimmenden Umsatzes bis Fr. 125'000.–;
2. plus 1.33% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 125'000.– bis Fr. 375'000.–;
3. plus 0.93% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 375'000.– bis Fr. 875'000.–;
4. plus 0.65% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 875'000.– bis Fr. 1'875'000.–;
5. plus 0.46% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 1'875'000.– bis Fr. 3'875'000.–;
6. plus 0.32% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 3'875'000.– bis Fr. 7'875'000.–;
7. plus 0.22% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 7'875'000.– bis Fr. 15'875'000.–;
8. plus 0.16% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 15'875'000.– bis Fr. 31'875'000.–;
9. plus 0.11% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 31'875'000.–.

Art. 27 c) Abgabesatz, einfache Abgabe

Der tatsächliche Abgabesatz ergibt sich aus der einfachen Abgabe gemäss Art. 26 dividiert durch den satzbestimmenden Umsatz; es wird auf zwei Kommastellen gerundet.

Die einfache Abgabe ergibt sich aus dem abgabepflichtigen Umsatz multipliziert mit dem Abgabesatz gemäss Abs. 1.

Art. 28 Abgabe bei Gastwirtschaftsbetrieben

Die einfache Abgabe beträgt bei Gastwirtschaftsbetrieben:

1. Berghütten: Fr. 600.–
2. * Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 3 GGG[5]: Fr. 600.–
2a * Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 6 GGG: Fr. 240.–
3. andere Gastwirtschaftsbetriebe mit höchstens 50 Sitzplätzen: Fr. 600.–
4. andere Gastwirtschaftsbetriebe mit Sitzplätzen zwischen 51 und 100: Fr. 900.–
5. andere Gastwirtschaftsbetriebe mit Sitzplätzen zwischen 101 und 200: Fr. 1'200.–
6. Andere Gastwirtschaftsbetriebe mit mehr als 200 Sitzplätzen: Fr. 1'500.–

Bei nicht dauernd genutzten Sälen sind 20 Prozent der Sitzplätze anrechenbar.

Die Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Anzahl Sitzplätze.

Bei Einsaisonbetrieben wird die einfache Abgabe um 40 Prozent herabgesetzt. *

Art. 29 Beiträge zur Tourismusförderung

Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge zur Tourismusförderung leisten.

3.3 Verwendung der kommunalen Mittel

Art. 30 Verwendung

Die Mittel aus der kommunalen Tourismusabgabe und Tourismusförderungsbeiträge sind für die Aufgaben gemäss Art. 13 zu verwenden.

Die Gemeinden können Beiträge an kommunale, kantonale oder regionale Tourismusorganisationen gewähren; auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

Die Gemeinden gewähren die Beiträge nach Umfang und Bedeutung der Leistungen sowie im Rahmen der vorhandenen Mittel; sie können dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 31 Rückforderung

Beiträge sind zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder die Pflichten gemäss Leistungsvereinbarung beziehungsweise Auflagen nicht eingehalten werden.

Die zurückerstatteten Beiträge sind zweckgebunden für die Tourismusförderung einzusetzen.

4 Bürgenstock Resort

Art. 32 Grundsatz

Zum Bürgenstock Resort zählen diejenigen Beherbergungsbetriebe, öffentlichen Transportunternehmen, Zweitwohnungen und Gastwirtschaftsbetriebe, die:

1. sich auf dem Bürgenstock in den Gemeinden Stansstad und Ennetbürgen befinden; und
2. wirtschaftlich dem Resort zugerechnet werden können.

Art. 33 Kantonale Tourismusabgabe

Abgabepflichtige Personen gemäss Art. 14, die dem Bürgenstock Resort zuzurechnen sind, haben dem Kanton eine Tourismusabgabe zu bezahlen; es ist keine kommunale Tourismusabgabe zu entrichten.

Die kantonale Tourismusabgabe richtet sich nach Art. 14 ff. Es gilt der kantonale Abgabefuss.

Für die mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe und die öffentlichen Transportunternehmen ist jeweils eine Abgabe auf dem gesamten abgabepflichtigen Umsatz im Bürgenstock Resort zu entrichten.

Art. 34 Kurtaxe 1. Abgabepflicht, Höhe

Eine Kurtaxe je Übernachtung haben natürliche Personen zu entrichten, die:

1. entgeltlich in Hotelbetrieben übernachten, die dem Bürgenstock Resort zuzurechnen sind;
2. keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in den Gemeinden Ennetbürgen oder Stansstad aufweisen; und
3. nicht als Wochen- oder Kurzaufenthalter gemeldet sind.

Die Kurtaxe je Übernachtung und abgabepflichtige Person beträgt Fr. 1.– je Hotelstern gemäss der Schweizer Hotelklassifikation.

Art. 35 2. Bezug

Die Hotelbetriebe haben die Kurtaxe auf den Offerten und Rechnungen auszuweisen.

Die Kurtaxe wird über die Hotelbetriebe bezogen.

Die Hotelbetriebe haben quartalsweise die erforderlichen Angaben auf einem amtlichen Formular bei der Veranlagungsinstanz einzureichen.

Art. 36 3. Mittelverwendung

Der Ertrag der Kurtaxe fliesst dem Kanton zu.

Sämtliche Mittel sind zweckgebunden für die Förderung des Tourismus im Gebiet Bürgenstock und im Interesse der Gäste einzusetzen.

Der Regierungsrat schliesst Leistungsvereinbarungen über die Mittelverwendung ab.

5 Veranlagung

5.1 Verfahren

Art. 37 Zuständigkeit

Das Amt ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen und kommunalen Tourismusabgabe.

Art. 38 Meldepflichten

Die Gemeinden haben der Veranlagungsinstanz insbesondere die abgabepflichtigen Beherbergungsbetriebe, öffentlichen Transportunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Nutzniessungsberechtigte von Zweitwohnungen zu melden.

Die Bewilligungsinstanz gemäss Gastgewerbegesetz[6] hat der Veranlagungsinstanz die für die Veranlagung erforderlichen Daten zu den Gastwirtschaftsbetrieben zu melden.

Die Veranlagungsinstanz stellt die Liste der Abgabepflichtigen elektronisch zur Verfügung:

1. den Gemeinden; und
2. dem Kanton zur Erfassung in der kantonalen Datenplattform gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG)[7].

Art. 39 Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen 1. allgemein

Die Abgabepflichtigen haben der Veranlagungsinstanz:

1. die für die Veranlagung erforderlichen Angaben zu liefern;
2. Auskünfte zu erteilen; und
3. Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.

Die Veranlagungsinstanz kann Kontrollen vornehmen.

Art. 40 2. Beherbergungsbetriebe mit mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen

Die Beherbergungsbetriebe gemäss Art. 20 sind verpflichtet:

1. ihre Mehrwertsteuerabrechnungen in Kopie binnen der Frist gemäss Art. 71 MWSTG[8] bei der Veranlagungsinstanz einzureichen;
2. die Finalisierung in Kopie binnen der Frist gemäss Art. 72 Abs. 1 MWSTG bei der Veranlagungsinstanz einzureichen;
3. Einschätzungsmitteilungen gemäss Art. 78 MWSTG binnen drei Monaten nach Rechtskraft bei der Veranlagungsinstanz einzureichen.

Reichen die abgabepflichtigen Beherbergungsbetriebe die Mehrwertsteuerabrechnungen und die Finalisierungen nicht rechtzeitig bei der Veranlagungsinstanz ein, setzt diese den säumigen Beherbergungsbetrieben unter Androhung von Art. 21 eine Nachfrist an.

Art. 41 Veranlagung

Die Veranlagungsinstanz prüft die eingereichten Unterlagen und nimmt die erforderlichen Untersuchungshandlungen vor.

Kommen Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen; vorbehalten bleibt Art. 21.

Art. 42 Gebühren, Kosten

Im Veranlagungsverfahren werden keine Gebühren erhoben; den Abgabepflichtigen können jene Kosten auferlegt werden, die sie durch schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten verursacht haben.

Die Kosten für die Erhebung der Abgabepflichtigen sowie für die Veranlagung und den Bezug der Tourismusabgabe werden anteilsmässig durch die kommunalen und kantonalen Tourismusabgaben finanziert; der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der kommunalen beziehungsweise kantonalen Tourismusabgaben.

5.2 Verjährung

Art. 43 Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Abgabe zu veranlagen, verjährt:

1. bei abgabepflichtigen und mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetrieben zwei Jahre nach Ablauf der Festsetzungsverjährung gemäss Art. 42 MWSTG[9];
2. bei allen anderen Abgabepflichtigen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Tourismusabgabe geschuldet ist.

Für die Unterbrechung und den Stillstand der Verjährung gilt das Steuergesetz[10].

Das Recht, eine Abgabe zu veranlagen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Tourismusabgabe geschuldet ist.

Art. 44 Bezugsverjährung

Das Recht, die veranlagte Tourismusabgabe geltend zu machen, verjährt fünf Jahre nachdem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.

Für die Unterbrechung und den Stillstand der Verjährung gilt das Steuergesetz[11].

Das Recht, die veranlagte Tourismusabgabe geltend zu machen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nachdem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.

6 Aufsicht, Vollzug

Art. 45 Aufsicht

Die Direktion ist zuständig für die Aufsicht über die Veranlagung und den Bezug der Tourismusabgaben sowie die Verwendung der Mittel aus dem Tourismusfonds.

Art. 46 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

7 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Strafbestimmungen

Vorsätzliche oder grobfahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Strafbar macht sich insbesondere, wer:

1. als abgabepflichtige Person bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt;
2. als abgabepflichtige Person bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
3. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
4. durch falsche Angaben einen Beitrag zur Förderung des Tourismus erwirkt; oder
5. kantonale oder kommunale Beiträge zur Förderung des Tourismus zweckwidrig verwendet.

Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach zehn Jahren seit der letzten strafbaren Handlung.

Art. 48 Übergangsbestimmungen 1. Kurtaxenreglemente, Abgabefuss

Die Gemeinden haben ihre Kurtaxenreglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufzuheben und den Abgabefuss für die kommunale Tourismusabgabe festzulegen.

Legt eine Gemeinde den Abgabefuss nicht rechtzeitig fest, gilt der kantonale Abgabefuss in der jeweiligen Gemeinde.

Art. 49 2. Kantonsbeitrag

Der Landrat legt den Kantonsbeitrag im Sinne von Art. 9 für das erste Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von höchstens Fr. 300'000.– fest.

Art. 49a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. September 2020

Der Kantonsbeitrag gemäss Art. 9 beträgt in den Jahren 2021 und 2022 jeweils Fr. 300'000.–.

Art. 50 Änderung bisherigen Rechts 1. Gastgewerbegesetz

Das Gesetz vom 28. April 1996 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz)[12] wird wie folgt geändert: …

Art. 51 2. Gastgewerbeverordnung

Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV)[13] wird wie folgt geändert: …

Art. 52 3. Fischereiverordnung

Die Vollziehungsverordnung vom 14. Juni 1969 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei (Kantonale Fischereiverordnung, kFV)[14] wird wie folgt geändert: …

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. das Gesetz vom 25. April 1971 über die Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsgesetz)[15];
2. die Vollziehungsverordnung vom 25. März 1972 zum Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsverordnung)[16].

Art. 54 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[17]. Art. 48 tritt gemäss Art. 24 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)[18] in Kraft.

Egress

A 2015, 2080; A 2016, 491

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2015 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2015, 2080; A 2016, 491
21.11.2018 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215
21.11.2018 01.01.2020 Art. 18 totalrevidiert A 2018, 2015, A 2019, 2215
21.11.2018 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1, 2. geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215
21.11.2018 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1, 2a eingefügt A 2018, 2015, A 2019, 2215
21.11.2018 01.01.2020 Art. 28 Abs. 4 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215
23.09.2020 01.01.2021 Art. 49a eingefügt A 2020, 1930, 2456

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.2015 01.01.2017 Erstfassung A 2015, 2080; A 2016, 491
Art. 7 Abs. 1 21.11.2018 01.01.2020 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215
Art. 18 21.11.2018 01.01.2020 totalrevidiert A 2018, 2015, A 2019, 2215
Art. 28 Abs. 1, 2. 21.11.2018 01.01.2020 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215
Art. 28 Abs. 1, 2a 21.11.2018 01.01.2020 eingefügt A 2018, 2015, A 2019, 2215
Art. 28 Abs. 4 21.11.2018 01.01.2020 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215
Art. 49a 23.09.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1930, 2456