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866.112

Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank

(Partizipations-Reglement)

vom 11.12.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Bankrat,

gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz)[1],

beschliesst:

Art. 1 Ausgabe von Partizipationsscheinen

Die Nidwaldner Kantonalbank kann durch die Ausgabe von Partizipationsscheinen Partizipationskapital schaffen und erhöhen.

Das Partizipationskapital bildet Eigenkapital der Bank. Es darf höchstens einen Viertel des Dotationskapitals erreichen. Vorbehalten bleibt die verhältnismässige Anpassung dieser Begrenzung, wenn Dotationskapital in PS-Kapital umgewandelt wird.

Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber. Sie können in Einzelurkunden oder in Zertifikaten über mehrere Partizipationsscheine ausgegeben werden. Die Titel werden nicht ausgeliefert und haben keine Couponsbogen.

Die Ausgabe von Partizipationsscheinen kann auch mit einer Wandel- oder Optionsanleihe verbunden werden.

Art. 2 Rechtsstellung der Partizipanten

Den Partizipanten stehen die üblichen Vermögensrechte zu, insbesondere der Anspruch auf Dividende und Bezugsrechte. Sie haben jedoch keine Mitwirkungsrechte.

Die Partizipanten sind zur Bezahlung des in den Ausgabebedingungen festgelegten Betrages verpflichtet.

Art. 3 Dividende

Die Partizipanten haben Anspruch auf eine Dividende, sofern auch auf dem Dotationskapital eine Dividende bezahlt wird.

Die Dividende der Partizipationsscheine wird gemäss Art. 31 des Kantonalbankgesetzes[2] bestimmt.

Art. 4 Bezugsrecht

Die Partizipanten sind bei einer Erhöhung des Partizipationskapitals berechtigt, im Verhältnis des Nennwertes ihrer bisherigen Beteiligung neue Partizipationsscheine zu beziehen.

Der Bankrat kann das Bezugsrecht zur Sicherstellung der Ansprüche aus Wandel- und Optionsanleihen einschränken.

Bei Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital entfällt das Bezugsrecht.

Art. 5 Agio

Der bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen nach Abzug der Ausgabekosten erzielte Mehrerlös (Agio) wird den offenen Reserven zugewiesen.

Art. 6 Kotierung

Bis zu einer allfälligen Kotierung der Partizipationsscheine an einer oder mehreren Börsen ist die Kantonalbank für einen Handel für ihre Partizipationsscheine besorgt.

Art. 7 Informationen des Partizipanten

Den Partizipanten wird auf Verlangen der Geschäftsbericht sowie das vorliegende Reglement ausgehändigt.

Die Nidwaldner Kantonalbank kann die Partizipanten zu Versammlungen einladen und sie über den Geschäftsverlauf und die finanzielle Situation der Bank orientieren.

Die Beantwortung von Fragen erfolgt nur an dieser Versammlung und unter Wahrung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses.

Der Versammlung der Partizipanten kommt nur eine Informations- und keine Organfunktion zu. Sie kann insbesondere keine verbindlichen Beschlüsse fassen.

Art. 8 Zuständigkeiten

Der Bankrat beschliesst gemäss Art. 4b Abs. 3 des Kantonalbankgesetzes[3] über die Höhe des Partizipationsscheinkapitals und den Zeitpunkt der Ausgabe von Partizipationsscheinen. Er entscheidet auch über den Nennwert, den Ausgabekurs und die Dividende und setzt das Bezugsrecht im Sinne von § 4 fest.

Über die Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital entscheidet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates. Nach einer Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital darf das Partizipationskapital höchstens die Hälfte des Dotationskapitals erreichen.

Die Geschäftsleitung legt die übrigen Ausgabemodalitäten fest, insbesondere die Zeichnungsfrist, die Einzahlungsfrist und die Einzahlungsstellen.

Der Bankrat kann für Partizipationsscheine, die von Mitarbeitern der Nidwaldner Kantonalbank gezeichnet werden, limitiert für eine bestimmte Anzahl Scheine einen Vorzugspreis festsetzen.

Der Präsident des Bankrates leitet die Versammlungen der Partizipanten.

Art. 9 Mitteilungen

Einladungen und Mitteilungen an die Partizipanten erfolgen durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Nidwalden.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 25. April 1988 über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement)[4] wird aufgehoben.

Art. 11 Rechtskraft

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

A 2012, 1955

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1955

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1955