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867.11

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung

(Sachversicherungsverordnung, NSVV)

vom 27.03.2018 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 67 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)[1],

beschliesst:

1 Die Nidwaldner Sachversicherung

Art. 1 Aktuarin oder Aktuar 1. Anforderungen

Die Aktuarin oder der Aktuar muss über den Titel «Aktuar SAV» oder einen gleichwertigen Titel verfügen und einen guten Ruf geniessen.

Art. 2 2. Aufgaben

Die Aktuarin oder der Aktuar ist verantwortlich dafür, dass:

1. die Solvabilitätsspanne richtig berechnet wird;
2. ausreichend technische Rückstellungen gebildet werden;
3. die Vermögenswerte entsprechend dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausgewählt sind;
4. sachgemässe Rechnungsgrundlagen verwendet werden.

Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) gewährt ihr oder ihm Zugang zu allen Geschäftsunterlagen.

Stellt die Aktuarin oder der Aktuar Unregelmässigkeiten fest, informiert sie oder er unverzüglich den Verwaltungsrat der NSV.

Art. 3 3. Bericht

Die Aktuarin oder der Aktuar erstellt jährlich einen Bericht an den Verwaltungsrat.

Der Bericht stellt den aktuellen Stand und mögliche Entwicklungen der NSV aus versicherungstechnischer Sicht dar. Er enthält alle notwendigen Informationen zu den Aufgaben gemäss § 2 Abs. 1.

Art. 4 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle muss ein als Revisionsexperte zugelassenes Revisionsunternehmen gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)[2] sein. *

Sie nimmt eine ordentliche Revision vor.

2 Gebäudeversicherung

Art. 5 Ausnahmen vom Obligatorium

Vom Versicherungsobligatorium sind Gebäude ausgenommen, deren Neuwert Fr. 10'000.– nicht übersteigt.

Art. 6 Ausschluss von der Versicherung

Bevor ein Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen wird, hat die NSV die Eigentümerin oder den Eigentümer zu ermahnen, die Gefährdung binnen dreier Monate zu beheben.

Liegen besondere Umstände vor, kann die NSV diese Frist erstrecken oder eine kürzere Frist ansetzen.

Der rechtsgültig gewordene Ausschluss ist dem Grundbuchamt mitzuteilen, welches die Grundpfandgläubiger zu orientieren hat.

Art. 7 Zeitwert oder feste Versicherungssumme

Wichtige Gründe im Sinne von Art. 19 NSVG[3] für eine Versicherung zum Zeitwert oder eine feste Versicherungssumme liegen namentlich vor, wenn:

1. der Zeitwert des Gebäudes bei der Einschätzung weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt;
2. das Gebäude sich in einem bau- oder feuerpolizeiwidrigen Zustand befindet oder mangelhaft unterhalten ist;
3. das Gebäude besonders elementarschadengefährdet ist;
4. die oder der Versicherte glaubhaft macht, dass das Gebäude oder Gebäudeteile nach einem Schadenfall nicht mehr wiederhergestellt würden;
5. wenn das Gebäude oder Gebäudeteile Kunst-, Altertums-, Liebhaber oder andere ideelle Werte aufweisen.

Art. 8 Bauzeitversicherung

Neubauten oder wertvermehrende Änderungen an bestehenden Bauten sind zum steigenden Bauwert zu versichern, wenn ihr Wert Fr. 10'000.– übersteigt.

Art. 9 Abbruch- und Aufräumungskosten

Die Abbruchkosten sind die Kosten des Abbruchs von Gebäuderesten, welche bei der Schadenabschätzung als wertlos bezeichnet werden.

Die Aufräumungskosten beinhalten den Aufwand für die Aufräumung der Schadenstätte von Überresten versicherter Gebäude, deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie für Ablagerungs- und Vernichtungskosten.

Art. 10 Verzinsung

Der Mindestbetrag der Vorleistungen für deren Verzinsung gemäss Art. 25 NSVG[4] beträgt Fr. 20'000.–.

Art. 11 Auszahlung 1. Zeitpunkt

Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis erbracht ist.

Bei einer Versicherung zum Zeitwert oder bei einer festen Versicherungssumme erfolgt die Auszahlung, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Instandstellungskosten mindestens diesen Wert beziehungsweise die Summe erreichen.

Bei grossen Schäden sind nach dem Baufortschritt Teilzahlungen zu leisten, sofern die Entschädigungspflicht der NSV unbestritten ist.

Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Zahlung frühestens, wenn der Schadenplatz geräumt ist.

Art. 12 2. Zahlungsempfänger

Die Auszahlung erfolgt an die Versicherte oder den Versicherten, sofern das Gebäude nicht verpfändet ist oder wenn die Pfandgläubiger im Rahmen der Pfandhaft in die Auszahlung einwilligen. Die oder der Versicherte hat der Anstalt einen Grundbuchauszug über die Pfandrechte vorzulegen.

Die NSV kann in Absprache mit der oder dem Versicherten die Baurechnungen den Leistungserbringern direkt vergüten. Eine Einwilligung der Pfandgläubiger ist nicht erforderlich.

Die Auszahlung erfolgt an das Grundbuchamt zur Ablösung der Pfandrechte, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gebäudes dieses nicht wieder aufbauen will.

Das Grundbuchamt nimmt die erforderlichen Löschungen vor und zahlt den Rest der oder dem Versicherten aus, unter Mitteilung an die NSV. Die Pfandgläubiger sind verpflichtet, die Rückzahlung ohne Rücksicht auf vertragliche Kündigungsfristen anzunehmen.

3 Mobiliarversicherung

Art. 13 Ausnahmen vom Obligatorium

Dem Obligatorium nicht unterstellt sind Gegenstände von künstlerischem beziehungsweise kulturellem Wert, wenn dieser je Einzelobjekt Fr. 10'000.– übersteigt.

Als Warenlager im Freien im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Ziff. 7 NSVG[5] gilt auch der Inhalt von ober- und unterirdischen Behältern aller Art, sofern die Behälter nicht in einem Gebäude integriert sind.

Unter den Begriff Nutzvieh fallen jene Tiere, die zu Erwerbszwecken für die Milch-, Fleisch- oder Eierproduktion gehalten werden.

Art. 14 Ausnahmen von der Neuwertversicherung

Die NSV kann bewegliche Sachen aus wichtigen Gründen zum Zeitwert versichern oder hierfür eine feste Versicherungssumme vereinbaren.

Solche Gründe liegen namentlich vor:

1. bei Gegenständen mit ideellem Wert;
2. bei technischen Einrichtungen nach Erreichen der Lebensdauer;
3. sofern bei den Privatversicherern die Zeitwertversicherung üblich ist;
4. wenn der Neuwert aus anderen Gründen keine befriedigende Versicherungsgrundlage abgeben würde.

Art. 15 Auszahlung

Die Auszahlung der Schadenvergütung erfolgt, sobald der Entschädigungsbetrag rechtsgültig festgesetzt ist.

Die Auszahlung erfolgt an die Versicherte oder den Versicherten, sofern der NSV nicht ein Pfandrecht oder eine Abtretung schriftlich mitgeteilt wurde.

4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 16 Versicherte Elementargefahren 1. Sturm

Das Vorliegen eines Sturms wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden.

Ist das Kollektivschadenbild nicht in der in Abs. 1 verlangten Intensität gegeben, kann die NSV den Schaden vergüten, wenn bezüglich des versicherten Objekts die Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden.

Liegt aus umgebungsbedingten Gründen kein Schadenbild gemäss Abs. 1 vor und können Messwerte gemäss Abs. 2 nicht auf das versicherte Objekt angewendet werden, kann die NSV den Schaden vergüten, wenn aufgrund des Schadenbilds am versicherten Objekt von einem Sturm im Sinne von Abs. 1 ausgegangen werden muss.

Art. 17 2. Hagel

Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern, der an einem versicherten Objekt einen Schaden durch direkte oder indirekte Einwirkung verursacht.

Nicht gedeckt sind:

1. die Beschädigung von ständig der Witterung ausgesetzten Bauteilen und Gegenständen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder alterungsbedingt einen Widerstand gegenüber Hagelkörnern von weniger als einem Zentimeter Durchmesser aufweisen (HW < 1);
2. Hagelschäden an nicht hagelgeschützten Kunststoffbahnen für die Abdichtung und Isolation wie Flachdachabdeckungen.

Volle Versicherungsdeckung besteht für Bauteile mit einem Widerstand gegenüber Hagelkörnern von bis zu drei Zentimetern Durchmesser (HW 3).

Art. 18 3. Hochwasser, Überschwemmungen

Hochwasser ist ein deutlich über dem langjährigen Mittelwert oder über den festgelegten Pegeln oder Abflussmengen liegender Wasserstand oder ‑abfluss in einem stehenden oder fliessenden Gewässer, der durch Niederschläge oder Schmelzwasser ausgelöst wurde.

Überschwemmung ist die vorübergehende Bedeckung einer Landfläche mit Wasser, die direkt durch Niederschläge oder Schmelzwasser oder durch Hochwasser gemäss Abs. 1 ausgelöst wurde.

Unter Grundwasser wird alles Wasser verstanden, das sich unter der Erdoberfläche befindet, unabhängig davon, ob es sich um Wasser des Grundwasserstroms, um Hang- oder Sickerwasser handelt.

Nicht gedeckt sind:

1. * Hochwasserschäden in Räumen, die Öffnungen unterhalb einer Hochwasserstandskote des Vierwaldstättersees von 434.5 m über Meer aufweisen;
2. Schäden an Gebäudeteilen, die ständig in einem stehenden oder fliessenden Gewässer stehen.

Art. 19 4. Lawinen

Eine Lawine liegt vor, wenn natürlich angesammelte Schnee- oder Eismassen plötzlich und unaufhaltsam ins Rutschen geraten und an einem versicherten Objekt durch die Massen selbst oder durch den sie begleitenden Luftdruck Schaden entsteht.

Art. 20 5. Schneerutsch

Schneerutsch ist das unvermittelte beschleunigte Abgleiten einer sich natürlich angesammelten Schnee- oder Eismasse im freien Gelände.

Schäden, die auf das Abrutschen von Schnee oder Eis von Gebäudedächern zurückzuführen sind, gelten nicht als versicherte Schneerutschschäden.

Art. 21 6. Schneedruck

Schneedruck ist die Einwirkung des Gewichts einer ruhenden Schnee- oder Eismasse, die sich natürlich angesammelt hat.

Nicht gedeckt sind:

1. Schäden, die nur Ziegel, anderes Bedachungsmaterial, Dachrinnen oder Wasserabfallrohre betreffen;
2. Schäden an Gebäuden, deren Tragwerkkonstruktion nicht die nach den Regeln der Baukunde erforderliche Widerstandskraft gegenüber Schneedruck aufweist.

Art. 22 7. Felssturz, Steinschlag

Ein Felssturz oder Steinschlag liegt vor, wenn Gesteinsbrocken oder Fels- und Gesteinsmassen im Gelände auf natürliche Art und Weise abstürzen oder niedergehen.

Nicht gedeckt sind Schäden infolge Felssturz und Steinschlag in Felsabbaugebieten und Steinbrüchen.

Art. 23 8. Erdrutsch, Erdfall

Ein Erdrutsch liegt vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltsam ins Rutschen gerät.

Ein Erdrutsch wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Schadeneintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden.

Erdfall liegt vor, wenn sich der Boden spontan in einer schnellen, vertikalen, oft trichterförmigen Bewegung auf natürliche Art und Weise absenkt.

Art. 24 Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden

Nicht gedeckt sind Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten oder bei der Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und Lehm.

Art. 25 Elementarschadenverhütung 1. Schutzziel

Das versicherungsrechtliche Schutzziel der Elementarschadenverhütung richtet sich in erster Linie nach den Vorschriften der Planungs- und Baugesetzgebung[6] über das Bauen in den Gefahrenzonen sowie den massgebenden Regeln der Baukunde.

Soweit für die versicherten Gefahren keine solche Baunormen bestehen, sind geeignete Massnahmen zu treffen, die das versicherte Objekt weitgehend vor drohenden Elementarschäden schützen.

Art. 26 2. verbindliche Normen und Richtlinien

Für die Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit sowie des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Präventionsmassnahmen sind die folgenden Wegleitungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen[7] verbindlich:

1. Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren;
2. Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren.

5 Prävention und Intervention

Art. 27 Beiträge von Privatversicherungen

Der Präventions- und Interventionsbeitrag der Privatversicherer beträgt 0.05 Promille des versicherten Kapitals.

6 Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung der Regierungsratsverordnung

Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV)[8] wird wie folgt geändert: …

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Egress

A 2018, 631

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.03.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung A 2018, 631
22.05.2018 01.07.2018 § 18 Abs. 4, 1. geändert A 2018, 982
29.10.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 1 geändert A 2019, 1896

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.03.2018 01.07.2018 Erstfassung A 2018, 631
§ 4 Abs. 1 29.10.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1896
§ 18 Abs. 4, 1. 22.05.2018 01.07.2018 geändert A 2018, 982