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867.113

Reglement über die Schätzung und Schadenregelung

(Schätzungs- und Schadenreglement)

vom 03.12.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV),

gestützt auf Art. 36 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)[1],

beschliesst:

1 Allgmeine Bestimmungen

1.1 Organisation

Art. 1 Expertinnen und Experten

Die Geschäftsleitung setzt für die Schätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden und Mobiliar Schätzungsexpertinnen und ‑experten sowie Schadenexpertinnen und ‑experten der NSV ein.

Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung.

Sie kann vorübergehend Hilfskräfte für Schätzungsarbeiten einstellen, sofern der Arbeitsanfall dies erfordert.

Art. 2 Aufgaben

Die Expertinnen und Experten der NSV führen Schätzungen, Schadenerledigungen und Schätzungsrevisionen durch und nehmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Elementarschadenprävention wahr.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (spezielle Versicherungswerte, komplexe Schadenfälle usw.) können sie in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter Versicherung externe Fachpersonen beiziehen.

1.2 Mitwirkungspflicht und Kosten

Art. 3 Mitwirkung

Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.

Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.

Die Versicherten sind verpflichtet, den Expertinnen und Experten der NSV auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der gefahrenerhöhenden Umstände, zu erteilen und die notwendigen Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.

Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Art. 4 Kosten

Die Kosten der Schätzungen und Schadenerledigung gehen zulasten der NSV.

Die Versicherten haben der NSV die Kosten zu vergüten, wenn sich ihr Schätzungsbegehren als unbegründet erweist, das Gebäude am Tag der schriftlich angezeigten Schätzung nicht zugänglich ist oder der NSV durch das Verschulden der versicherten Person sonstige Umtriebe entstanden sind.

Es werden in Rechnung gestellt:

1. Fr. 95.– je Arbeitsstunde einer Expertin oder eines Experten der NSV;
2. die Entschädigung an beigezogene Fachpersonen.

2 Schätzung von Gebäuden

2.1 Schätzung

Art. 5 Grundsatz

Bei allen Gebäuden ist der Neuwert zu schätzen.

Die NSV kann kleinere Neubauten aufgrund von Rechnungsbelegen ohne Schätzung in die Versicherung aufnehmen oder bei kleineren Änderungen an bestehenden Bauten die Versicherungswerte ohne Schätzung neu festsetzen.

Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, werden die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt.

Art. 6 Neuwert

Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand am betreffenden Standort, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich ist (Art. 18 NSVG[2]). Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung.

Bei der Schätzung des Neuwerts sind die Kosten für folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen:

1. Bodenerwerb;
2. Arbeiten für die Vorbereitung, Aushub der Baugrube, Wasserhaltung, Aufschüttungen, Planierungs- und Hinterfüllungsarbeiten;
3. besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes und Hangsicherungen (Spezialfundationen, Stützmauern, Baugrubensicherungen, Aussteifungen, Anker usw.);
4. Werkzeuge, Baugeräte, noch nicht verbautes Baumaterial sowie Maschinen aller Art;
5. durch den Bau bedingte Provisorien;
6. Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation, Grundwasserpumpen, Erdsonden einschliesslich Bohrung, usw. ausserhalb des Gebäudes;
7. Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw. sowie alle übrigen Baunebenkosten;
8. Umgebungsarbeiten, Platz- und Gartengestaltung;
9. alle baulichen Anlagen ausserhalb des Gebäudes, die zur Liegenschaft gehören und kein Gebäude darstellen;
10. Ufermauern und Bachläufe.

Besondere bauliche Vorrichtungen gemäss Abs. 2 Ziff. 3 und bauliche Anlagen gemäss Abs. 2 Ziff. 9 können bei der NSV freiwillig versichert werden (siehe Anhang 1). Sie sind diesfalls im Schätzungsprotokoll mit Wertangabe aufzuführen.

Art. 7 Berechnung

Der Neuwert des Gebäudes entspricht der ermittelten Summe der kostenverursachenden Einheiten (kubische Berechnung nach SIA 116) multipliziert mit den Kosten je Einheit (Kubikmeterpreis).

Der für das Gebäude beziehungsweise für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis richtet sich nach den Aufwendungen für Bauten mit gleicher Bauweise. Massgebend sind die mittleren Erstellungskosten, welche am Standort des Gebäudes gelten. Zu berücksichtigen sind dabei auch Transportkosten, die durch Höhenlage, Entfernungen und Transporterschwernisse bedingt sind.

Bei Altbauten gelten die mittleren Erstellungskosten, wie sich diese bei einem Wiederaufbau in der vorhandenen Bauweise und mit gleichen Bauelementen ergeben würden, ohne Rücksicht darauf, dass die vorhandene Bauart nicht mehr üblich ist.

Bei Umbauten werden die Aufwendungen für Abbruch- und Anpassungsarbeiten, die keine Werterhöhung bewirken, nicht berücksichtigt.

Art. 8 Ergebnis

Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge Änderungen bei der Planung und Überbauung), die auf ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen.

Die kostenverursachende Einheit ist der Kubikmeter umbauten Raumes.

Die Ausmasse sind bei jeder Schätzung nachzuprüfen.

Art. 9 Anpassung

Die Versicherungswerte werden für alle versicherten Gebäude auf den Prämienverfall angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Indexierung der Versicherungswerte, um 3% oder mehr verändert hat.

Die angepassten Versicherungswerte werden den Versicherten zusammen mit der Jahresprämienrechnung eröffnet.

2.2 Schätzungsverfahren

Art. 10 Einleitung

Die Schätzung der Versicherungswerte erfolgt:

1. auf begründetes Begehren der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers;
2. auf Anordnung der NSV, insbesondere, wenn in Erfahrung gebracht wird, dass der Wert eines Gebäudes nicht mehr dem Versicherungswert entspricht.

Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten verpflichtet, nach Vollendung der Bauarbeiten bei der NSV einen Schätzungsantrag einzureichen.

Art. 11 Protokoll

Die Schätzungsexpertinnen und ‑experten erstellen über jede Schätzung ein Protokoll.

Das Schätzungsprotokoll hat sämtliche Angaben zu enthalten, die nötig sind, um den Versicherungswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung, die versicherten Teile und die Tarifierung zu ermitteln.

Es muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. Grund, Ort und Datum der Schätzung;
2. Baukosten zum Neuwert des Objektes;
3. Kubatur des umbauten Raumes;
4. freiwillig versicherte Objekte;
5. besondere technische Einrichtungen;
6. nötigenfalls Gebäudeskizze/Fotos;
7. Zweckbestimmung des Gebäudes beziehungsweise der Gebäudeteile;
8. Bauartklassen;
9. Erstellungsjahr;
10. Gebäudezustand und allfällige Mängel.

Art. 12 Eröffnung

Das Schätzungsergebnis wird den Versicherten mittels Zustellung der Versicherungspolice eröffnet.

3 Schätzung von Mobiliar

Art. 13 Versicherungsort

Die Versicherung der beweglichen Sachen erstreckt sich räumlich auf die in der Versicherungspolice als Versicherungsort bezeichneten Gebäude und Lagerplätze.

Hausrat, der vorübergehend ausserhalb des Versicherungsortes verbracht wird, bleibt längstens 1 Jahr gedeckt.

Ausserhalb des Versicherungsortes erlittene Feuer- und Elementarschäden in den Bereichen Gewerbe, Landwirtschaft, Fahrzeuge und Hausrat sind im Rahmen der Produktedeklaration versichert.

Landwirtschaftliches Inventar und Nutzvieh bleiben bei betriebsbedingter vorübergehender Verstellung innerhalb der Schweiz auch ohne besondere Vereinbarung versichert.

Die NSV umschreibt den Versicherungsort für Boote und Schiffe, Motorfahrzeuge und Motorfahrräder nach den in der Privatversicherung geltenden Grundsätzen und setzt dementsprechend die Bedingungen fest.

Art. 14 Antragsformular

Die NSV stellt dem Versicherungsnehmer geeignete Antragsformulare zur Verfügung, welche die Aufstellung eines umfassenden Inventars der zu versichernden beweglichen Sachen ermöglichen.

Alle nicht dem Versicherungsobligatorium unterstellten beweglichen Sachen, die mitversichert werden sollen, sind im Antragsformular unter Angabe ihres Wertes aufzuführen.

Art. 15 Wertfestsetzung 1. allgemein

Die NSV kann für den Hausrat je nach Wohnungs- beziehungsweise Haushaltgrösse aufgrund der Durchschnittswerte für vergleichbare Haushalte pauschale Versicherungswerte ohne Schätzung festsetzen.

Anstelle der pauschalen Versicherungswerte kann die NSV von den Versicherten die detaillierte Versicherungsaufstellung verlangen.

Im Einvernehmen mit der NSV haben die Versicherten die Möglichkeit, besondere Gegenstände unter Angabe ihres Wertes zusätzlich zu versichern.

Art. 16 2. Sonderfälle

Gegenstände, Warenlager, Halbfabrikate und Vorräte, die wert- oder mengenmässig grossen Schwankungen unterworfen sind, werden in der Regel dauernd zum höchstmöglich vorhandenen Wert versichert.

Sie können auf Verlangen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers versichert werden:

1. für eine Versicherungssumme an einem im Voraus festgesetzten Stichtag;
2. zu einem pauschalen Durchschnittswert. Letzterer ergibt sich aus dem Mittel zwischen dem höchstmöglichen und dem tiefstmöglichen Wert der zu versichernden Warenbestände.

In der Stichtagversicherung meldet die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer der NSV binnen vier Wochen ab dem jeweiligen Stichtag jene Versicherungssumme, die er ab dem Stichtag benötigt. So lange keine neue Meldung erfolgt, gilt jeweils die zuletzt gemeldete Versicherungssumme.

Bei der Versicherung zu einem pauschalen Durchschnittswert hat die Unterversicherung eine entsprechende Reduktion der Versicherungsleistung zur Folge.

4 Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar

Art. 17 Abgrenzung

Zum Gebäude gehören:

1. die Bestandteile gemäss Art. 642 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[3];
2. bauliche Einrichtungen, die, ohne Bestandteil des Gebäudes zu bilden, normalerweise zu diesem gehören, im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen und so befestigt oder angepasst sind, dass sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes nicht entfernt werden können;
3. bei Wohnhäusern und Wohnungen auch die nach Ortsgebrauch zur Grundausstattung gehörenden Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen, selbst wenn sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes entfernt werden können;
4. maschinelle Teile untergeordneter Natur, die mit einer baulichen Einrichtung ein zusammenhängendes Ganzes bilden.

Bei gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Anlagen gelten nicht als Bestandteil des Gebäudes:

1. betriebliche Einrichtungen wie Maschinen oder Apparate;
2. die zugehörigen baulichen Einrichtungen wie Fundamente, Sockel, Fördereinrichtungen oder Behälter, einschliesslich Leitungen, die mit betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden.

Von Mietern oder Pächtern eingebrachte, fest mit dem Gebäude verbundene bauliche Einrichtungen (Mieter- und Pächtereinbau) sind durch die Mieter oder Pächter zu versichern.

Art. 18 Anwendungsbeispiele

Die Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar wird in Anhang 2 mit einer Liste von Anwendungsbeispielen konkretisiert.

5 Schadenerledigung

5.1 Grundsätze der Entschädigung

Art. 19 Neuwert 1. Bemessung

Bei der Bemessung der Neuwertentschädigung wird von dem Neuanschaffungspreis einer Sache ausgegangen, die mit der zerstörten Sache identisch beziehungsweise gleichwertig ist in Bezug auf Art, Konstruktion, technische Leistung und Zweckbestimmung.

Kann eine identische beziehungsweise gleichwertige Sache nicht mehr beschafft oder wiederhergestellt werden, dient der Neupreis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts einer möglichst gleichwertigen Sache als Basis für die Bemessung der Neuwertentschädigung.

Weist ein solcher Ersatzgegenstand infolge technischer Weiterentwicklung oder aus anderen Gründen einen Mehrwert auf, wird dieser entsprechend in Abzug gebracht.

Art. 20 2. Wertminderung

In der Neuwertversicherung wird eine Wertminderung infolge Alter oder Abnützung in der Regel nicht berücksichtigt.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Wertminderung eines Bauteils oder einer beweglichen Sache klar ausserhalb der Unterhalts- und Erneuerungsdauer liegt und das betreffende Objekt aus Sicht eines unabhängigen Dritten auch keinen Nutzungs- beziehungsweise Gebrauchswert mehr hat.

Vorbestandene Schäden werden in Abzug gebracht.

Art. 21 Zeitwert

Bei einer Zeitwertversicherung, wird im Schadenfall der Neuwert abzüglich einer Wertminderung infolge Alterung und Abnützung als Schaden anerkannt. Die Abschreibung erfolgt linear bis zur totalen Entwertung.

Es gelten:

1. für Gebäudeteile die paritätische Lebensdauertabelle des Hauseigentümer- und Mieterverbandes;
2. für Fahrzeuge die Eintauschwerte von Eurotax unter Berücksichtigung nachgewiesener ausserordentlicher Investitionen;
3. für Seile und Masten eine individuelle Bewertung entsprechend Standort, Betriebszustand und vorbestandener Schäden;
4. für Blachen und Stoffe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes die folgenden Richtwerte: bis 5 Jahre 0% Abzug; über 5 Jahre jeweils 10% Abzug je zusätzliches Jahr.

Art. 22 Vereinbarter Wert

Ist eine feste Versicherungssumme vereinbart, entspricht der Deckungsgrad dem Verhältnis zwischen dem vereinbarten Wert und dem Neuwert.

Art. 23 Unterversicherung

Besteht eine Unterversicherung, wird die Entschädigung gekürzt, wenn die Unterversicherung mehr als 10% beträgt (Schätzungstoleranz von 10%).

Art. 24 Minderwertentschädigung

Eine Minderwertentschädigung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 NSVG[4] wird geleistet, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. es besteht ein Missverhältnis zwischen den Kosten der Behebung und der Beeinträchtigung;
2. es liegt eine geringe oder keine Beeinträchtigung der Funktion vor; und
3. es besteht eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung.

Eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung liegt vor, wenn diese einem unvoreingenommenen Betrachter auffällt. Die beeinträchtigte Stelle muss zudem gut sichtbar sein und darf keine reine Schutzfunktion gegenüber der Witterung erfüllen.

Die Minderwertentschädigung beträgt je nach Schwere der Beeinträchtigung 10–30% der mutmasslichen Reparaturkosten.

Art. 25 Bau- und Unterhaltsmängel

Wenn Schäden durch ein Elementarereignis ausgelöst werden, die wesentliche Schadenursache jedoch in einem Bau- oder Unterhaltsmangel liegt, sind die Schäden nicht entschädigungsberechtigt (Art. 40 Abs. 3 NSVG[5]).

Lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob der Mangel oder das Elementarereignis die wesentliche Schadenursache ist, wird der Schaden nach dem vermuteten Grad der Ursächlichkeit anteilsmässig auf den Mangel und das Elementarereignis verteilt.

Bei Blachen und Stoffen sind Nähte und Materialien Schwachstellen, welche den Schadenverlauf je nach Alterungsgrad wesentlich begünstigen. Die Entschädigung wird deshalb nach den Richtwerten gemäss § 21 Abs. 2 Ziff. 4 festgesetzt.

Art. 26 Überschwemmungs- und Hochwasserschäden

Der Wassereintritt durch eine undichte Aussenwand, durch einen undichten Boden- oder Wandanschluss, durch Rückstauung aus der Kanalisation oder durch sonstige undichte Leitungsführungen ist nicht gedeckt.

Art. 27 Hagelschäden

Die bei Hagelschäden zu berücksichtigenden Besonderheiten und Entschädigungsregeln werden in einer Richtlinie festgelegt.

Art. 28 Provisorische Reparatur

Eine provisorische Reparatur wird entschädigt, wenn dadurch weitere Schäden am Gebäude oder am Mobiliar vermieden werden können oder der eingetretene Schaden gemindert werden kann.

Eine provisorische Installation, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, geht zulasten des Versicherers für Betriebsunterbruch. Falls keine solche Versicherung vorhanden ist, geht sie zulasten der Versicherten.

Art. 29 Abbruch- und Aufräumungskosten

Als Abbruch- und Aufräumungskosten, die gemäss Art. 24 Ziff. 1 NSVG[6] vergütet werden, gelten die Kosten für die Abtragung und Entsorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung der Schadenstätte.

Kosten für die Entsorgung oder Dekontamination von Luft, Wasser einschliesslich Löschwasser und Erdreich werden nicht entschädigt, selbst wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.

Deckungsverbesserungen richten sich nach den von den Versicherten gewählten Produkten.

Art. 30 Eigenleistung

Aufräumungsarbeiten und Reparaturen können in Eigenleistung erbracht werden. Bei der Schadenaufnahme ist der Umfang der Arbeiten festzulegen und der Aufwand mit einem Kostendach im Voraus zu begrenzen.

Es gelten die folgenden Stundenansätze:

1. Privatpersonen und Landwirtschaft für Aufräumarbeiten Fr. 25.– je Stunde;
2. Arbeit im Gewerbe Fr. 40.– bis 50.– je Stunde.

Der Ansatz für Arbeit im Gewerbe basiert auf den Selbstkosten. Liegen diese nachweislich höher, kann davon abgewichen werden.

Sonstige Unkosten, wie Verpflegung und Unkostenbeiträge sowie Essen für die Helfer, werden nicht entschädigt.

5.2 Nachweis von Ursache und Umfang des Schadens

Art. 31 Feststellung, Verfügung

Die Schadenexpertinnen und experten der NSV stellen den Umfang des Schadens fest. Hierzu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holzteile freizulegen, Böden aufbrechen zu lassen usw. Ebenso können sie Kostenvoranschläge einfordern.

Der von der NSV anerkannte Schadenbetrag wird mit der Schadenabrechnung verfügt.

Erfolgt keine gleichwertige Wiederherstellung, wird der Schadenbetrag in einem Abschätzungsbericht verfügt.

Art. 32 Nachweis

Die Versicherten sind berechtigt, für die Schadenabschätzung auf eigene Kosten eine Fachperson beizuziehen.

Wenn nicht offensichtlich ist, dass eine versicherte Schadenursache vorliegt, kann von den Versicherten der Nachweis verlangt werden, dass eine versicherte Ursache den Schaden bewirkt hat.

In der Bauzeitversicherung erfolgt die Abschätzung gestützt auf den von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nachzuweisenden Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.

5.3 Schadenprävention

Art. 33 Auflagen

Im Rahmen der Schadenerledigung wird überprüft, ob allfällige schadenpräventive Auflagen der NSV oder einer anderen Behörde eingehalten sind. Im Unterlassungsfall wird die Leistung nach dem Grad des Verschuldens gekürzt, wenn der Schaden bei Einhaltung der Auflagen verhindert oder wenigstens gemindert worden wäre.

Bei Elementarschäden wird zudem geprüft, ob von den Versicherten gemäss Art. 50 Abs. 3 NSVG[7] Schadenverhütungsmassnahmen zu verlangen sind.

6 Schlussbestimmung

Art. 34 Inkrafttreten

Das Schadenreglement vom 17. März 2014 wird aufgehoben.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

A1 Anhang 1: Versicherung besonderer baulicher Vorrichtungen, baulicher Anlagen ausserhalb des Gebäudes sowie ideeller Werte

Art. A1.1

Nur aufgrund besonderer Vereinbarung deckt die Gebäudeversicherung im Rahmen der dafür festgesetzten Versicherungssumme:

1. Spezielle Fundationen und Baugrubensicherung (Bohr-, Ramm-, Beton-, Holz- und Spezialpfähle, Spund , Rühl- und Pfahlwände, Schlitzwandpfähle, Aussteifungen, Anker usw.).
2. Ausserhalb des versicherten Gebäudes liegende, nicht zu diesem, wohl aber zur Liegenschaft gehörende bauliche Anlagen wie z.B.
  a) Behälter
  b) Beleuchtungskörper im Freien
  c) Briefkastenanlage freistehend
  d) Brunnen
  e) Einfriedungen
  f) Erdsonden und ‑register
  g) Fahnenstangen
  h) Filterbrunnen
  i) Hühnerhof
  j) Jauchebehälter und ‑gruben
  k) Keltertröge
  l) Klärbecken
  m) Mistgruben
  n) Pavillons
  o) Pergolas
  p) Schwimmbäder
  q) Senkgruben
  r) Silos
  s) Sonnenkollektoren
  t) Tanks jeder Art samt Leitungen und Wannen (betriebliche)
  u) Treibhäuser
  v) Treppen
  w) Veloständer
  x) Volieren
  y) Wärmepumpen
  z) Wasser- und Energieleitungen
  aa) Zisternen
3. Den künstlerischen oder historischen Wert von Gebäuden und Gebäudeteilen (protokollierter Wert).
4. Bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäudes, die vorwiegend dem Elementarschadenrisiko ausgesetzt sind, wie z.B.
  a) Boots- und andere Stege
  b) Brücken
  c) Einfahrten
  d) Fundamente
  e) Kanäle
  f) Rampen
  g) Sonnenkollektoren freistehend
  h) Stützmauern
  i) Terrassen
  j) Trottoirs
  k) Tunnels
5. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der Hauptsache.

A2 Anhang 2: Abgrenzung Gebäude / Mobiliar

Art. A2-1 Anwendungsbeispiele allgemein

Abweichungen werden in der Police oder in der Gebäudeschätzung festgehalten.

Gebäudebestandteile:

1. Abwasserreinigungsanlagen (ohne betriebliche)
2. Antennen (nur solche, die dem Gebäudeeigentümer gehören)
3. Aufzüge
4. Beleuchtungskörper (ohne betriebliche sowie ohne Leuchtmittel)
5. Blitzschutzanlagen
6. Bodenbeläge
7. Boiler (ohne betriebliche)
8. Brandmeldeanlagen
9. Briefkästen (ohne freistehende)
10. Brückenwaagen (baulicher Teil)
11. Dekorationsmalereien
12. Druck- und Vakuumleitungen (ohne betriebliche)
13. Elektrische Leitungen (ohne betriebliche)
14. Elektrische Maschinen (zur baulichen Einrichtung gehörend)
15. Essen (baulicher Teil)
16. Futtersilo (baulicher Teil)
17. Heizanlagen (ohne betriebliche)
18. Heubelüftungsanlagen (baulicher Teil)
19. Jauche-·und Mistgruben (mit dem Gebäude verbunden)
20. Kegelbahnen (baulicher Teil)
21. Kläranlagen (baulicher Teil)
22. Klimaanlagen (ohne betriebliche)
23. Kraftwerke (baulicher Teil)
24. Kücheneinrichtungen (wie Kochherde, Küchenschränke, Kühlschränke, Tiefkühltruhen, Waschmaschinen aller Art; für Restaurant , Hotel- und weitere betriebliche Küchen siehe Abs. 3)
25. Kühlanlagen (ohne betriebliche)
26. Kehrichtverbrennungsanlagen (baulicher Teil)
27. Pumpen (der Raumheizung oder der Wasserversorgung dienende)
28. Reklameschriften (eingehauen, eingemauert oder aufgemalt)
29. Reservoire (baulicher Teil)
30. Rolltreppen
31. Sanitärinstallationen (ohne betriebliche)
32. Schalttableaux (ohne betriebliche)
33. Schaufenster, kästen Scheibenstände (ohne Scheiben und ohne Transportanlagen)
34. Silos (baulicher Teil)
35. Spannteppiche
36. Sprinkleranlagen
37. Storen (samt Stoff)
38. Tankgruben und ‑keller
39. Tanke einschliesslich Wannen (ohne betriebliche)
40. Telefonleitungen
41. Trocknereinrichtungen (baulicher Teil)
42. Turbinenschächte
43. Umwälzpumpen
44. Ventilationsanlagen (ohne betriebliche)
45. Vorfenster (auch ausgehängte)
46. Wagenhebeanlagen (baulicher Teil)
47. Wäscheeinrichtungen (ohne betriebliche)
48. Wasserenthärtungsanlagen (ohne betriebliche)
49. Ziegeleiöfen (baulicher Teil)
50. Zivilschutzanlagen (inkl. technische Ausrüstungen)

Bauliche Einrichtungen (vgl. Reglement § 17 Abs. 1 Ziff. 2), falls nicht Mieter- oder Pächtereinbau

1. Alarmanlagen
2. Anpassungsrampen
3. Anschlagkästen
4. Ausstellungskästen
5. Bänke
6. Behälter (ohne betriebliche)
7. Bestuhlungen
8. Buffets
9. Bühnen
10. Fasslager
11. Garderoben
12. Gegensprechanlagen
13. Gestelle
14. Hotelküchen
15. Kabelkanäle (ohne betriebliche)
16. Kapellen in Labors
17. Kassenschränke
18. Labortische
19. Lautsprecheranlagen
20. Podien
21. Rauchkammern
22. Restaurantküchen
23. Sackrutschen
24. Sauna-Einrichtungen
25. Sirenen
26. Spritzanlagen
27. Stellwände
28. Telefonkabinen
29. Theken
30. Tresen
31. Tresore
32. Wandtafeln
33. Wasseraufbereitungsanlagen (ohne betriebliche)
34. Werktische
35. Whirl-Pools

Mobiliar:

1. Abwaschmaschinen (betriebliche)
2. Abwasserreinigungsanlagen (maschineller Teil)
3. Backöfen (betriebliche)
4. Brennöfen (betriebliche)
5. Brückenwaagen (maschineller Teil)
6. Dämpfer
7. Dampfkessel
8. Dampfmaschinen und ‑turbinen
9. EDV-Anlagen inkl. Kabel
10. Elektrische Maschinen (betriebliche)
11. Elektrokessel (betriebliche)
12. Entmistungsanlagen
13. Entstaubungsanlagen
14. Essen (maschineller Teil)
15. Futteraufzüge
16. Futterkocher
17. Futtersilo (mobiler Teil)
18. Gaskessel
19. Gattersägen
20. Gebläse
21. Geleiseanlagen
22. Glühöfen
23. Härteöfen
24. Hebebühnen
25. Heubelüftungsanlagen (maschineller Teil)
26. Heugebläse
27. Hurden(betriebliche)
28. Jauche- und Mistmaschinen
29. Käsekessi
30. Kehrichtverbrennungsanlagen (maschineller Teil)
31. Kegelbahnen (maschineller Teil)
32. Kläranlagen (maschineller Teil)
33. Kollergänge
34. Kompaktanlagen
35. Kraftwerke (maschineller Teil)
36. Krananlagen samt Geleisen
37. Kücheneinrichtungen (betriebliche, falls Mieter- oder Pächtereinbau)
38. Kühlanlagen (maschineller Teil)
39. Ladentische und ‑korpusse
40. Lichtreklamen
41. Mahlgänge
42. Melkapparate
43. Milchzentrifugen
44. Mischkästen
45. Motoren (ohne diejenigen, die dem Gebäude oder Gebäudebestandteil dienen)
46. Obstpressen
47. Pressen
48. Pumpen (betriebliche)
49. Reklametafeln
50. Reservoire (maschineller Teil)
51. Rohrpostanlagen
52. Rührwerke
53. Schaufenstereinrichtungen
54. Schmelzanlagen
55. Schmelzöfen
56. Silos (maschineller Teil)
57. Spänetransportanlagen
58. Spritzanlagen (maschineller Teil)
59. Telefonapparate, ‑zentralen
60. Tierhaltevorrichtungen
61. Transmissionen
62. Transportanlagen
63. Trocknereinrichtungen (betriebliche)
64. Trotten
65. Turbinen
66. Turmuhren
67. Uhrenanlagen (ohne Leitungen)
68. Waagen
69. Wagenhebeanlagen (maschineller Teil)
70. Wärmeschränke und ‑tische
71. Wellenböcke
72. Zähler
73. Ziegeleiöfen (maschineller Teil)
74. Zivilschutzausrüstungen (nicht technische)

Art. A2-2 Ergänzende Angaben

Technische Anlagen, zum Gebäude gehörend. Mit dem Gebäude versichert werden:

1. Gewerbe Produktion und Gastronomie
  a) Alarmanlage (falls das ganze Gebäude betreffend, nicht betriebsspezifisch)
  b) Brandmeldeanlagen
  c) Kühlzellen fest eingemauert
  d) Sprinkleranlagen
2. Landwirtschaft
  a) Entmistungsanlagen
  b) Silos, die innerhalb des Gebäude stehen
3. Seilbahnen
  a) Fahrzeuge (Bahn)
  b) Masten
  c) Steuerung
  d) Telefonleitungen
  e) Zug- und Tragseile
4. Wohnhäuser, Schulhäuser, Kirchen, Banken, Versicherungen
  a) Alarmanlagen
  b) Anbauten wie Garage, Velounterstand, Gartenhaus, Holzhütte, usw.
  c) Brandmeldeanlagen
  d) Pergolas
  e) Solaranlagen, zum Gebäude gehörend
  f) Sprinkleranlagen
  g) Tankanlagen von Heizungen, die ausserhalb vom Gebäude sind
  h) Wasseraufbereitungsanlage
  i) Wintergärten

Betriebliche Einrichtungen, zum Mobiliar gehörend. Als betriebsbedingte Einrichtungen werden u.a. mit dem Mobiliar versichert:

1. Gewerbe Produktion
  a) Absauganlagen von Staub, Späne, Sägemehl, Dämpfen, usw.
  b) Aussenbeleuchtung freistehend
  c) Einbau von Spezialleitungen für Schweissanlagen / Pumpleitungen
  d) Einbrennkabinen (Automalerei)
  e) Fahnenstangen (Fahnenflaggen werden nicht versichert)
  f) Flüssigkeits-Tanke
  g) Förderbände / Rollanlagen
  h) Gestelle lose oder festmontiert
  i) Hobel- / Drechsler- / Mechanik-Tische
  j) Klimaanlagen
  k) Krananlagen jeglicher Art (Aufzüge Schienenkran)
  l) Laden-Empfangskorpusse
  m) Lüftungsanlage / Mono-Blöcke und Steuerung
  n) Maschinen, die zur Produktion dienen und fest mit dem Gebäude verbunden sind
  o) Reklametafeln
  p) Rolltreppen
  q) Solaranlagen, nicht zum Gebäude gehörend
  r) Sonnenstoren
  s) Spänsilo im Freien und deren Inhalt
  t) Stanz- und Biegemaschinen (Metallbranche)
  u) Warenlifte
  v) Wärmerückgewinnungsanlage
2. Gastronomie
  a) Absperrgitter und Umzäunung
  b) Aussenbeleuchtung freistehend (nicht direkt mit dem Gebäude verbunden)
  c) Bartheken
  d) Buffetanlage
  e) Fahnenstangen, freistehend oder am Gebäude festmontiert
  f) Gestelle festmontiert
  g) Hotelzimmerausbauten (nachträglich hineingestellte Duschboxen etc.)
  h) Kegelbahneinrichtungen
  i) Kücheneinrichtungen, sofern nicht mit dem Gebäude versichert
  j) Kühlaggregate
  k) Kühlcontainer
  l) Kühlzellen (Container System)
  m) Lüftungssysteme betriebsbedingte / Küche Restaurant getrennt
  n) Nasszellen im Baukastensystem
  o) Reklametafeln
  p) Sonnenstoren (Gartenrestaurant, Terrassen)
  q) Trennwände mobile
  r) Trocknungsanlagen
3. Landwirtschaft
  a) Computersteuerung für Fütterungsanlage
  b) Entlüftungsanlagen (je nach Mastbetrieb Computergesteuert)
  c) Entmistungsanlage
  d) Futtersilo mit Förderschnecke
  e) Gummimatten
  f) Heubelüftung
  g) Jaucherührwerke oder andere Rührwerke, die festmontiert sind
  h) Krananlagen fest mit Stall verbunden
  i) Legehennen-Einrichtungen / Freilaufgehege
  j) Melkanlage mit Milchabsaugeanlage
  k) Milchtankanlagen
  l) Selbsttränke-Einrichtung inkl. Leitungsnetz
  m) Silo im Freien
  n) Tierhaltevorrichtungen
  o) Umzäunung bei Freilaufställe

Kirchen und Kapellen:

1. Folgende protokollierte Werte werden als Unterposition mit dem Gebäude erfasst:
  a) Altare
  b) Beichtstühle
  c) Figuren
  d) Kanzel
  e) Malereien (Wand und Decke)
  f) Tabernakel
2. Folgende Anlagen und Einrichtungen werden im Mobiliar aufgenommen:
  a) Ambo
  b) Lautsprecheranlagen
  c) Lüftungs- und Klimaanlage
  d) Glocken / Glockenstuhl
  e) Orgel
  f) Taufsteine/Weihwasserbecken
  g) Sakrale (Monstranzen, Baldachine)
  h) Schriftenstand

Egress

A 2018, 2146

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2146

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Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2146