Die NSV unterstützt Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die bei bestehenden Gebäuden freiwillige Objektschutzmassnahmen ergreifen, mit finanziellen Beiträgen.
867.114
Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention
(Elementarschadenpräventionsreglement)
Präambel
gestützt auf Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)[1],
1 Ausrichtung von Beiträgen
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Voraussetzungen
Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine offensichtliche Gefährdung des Gebäudes durch Naturgefahren besteht.
Die Gebäude müssen bei der NSV zum Neuwert versichert sein und die Schutzmassnahmen müssen die bisherige Situation wesentlich verbessern.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
| 1. | übergeordnete Schutzmassnahmen wie Wildbachverbauungen oder Schutzdämme; | ||
| 2. | Massnahmen, die unwirksam sind oder kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen; | ||
| 3. | die Behebung von baulichen Mängeln an Gebäuden; | ||
| 4. | bauliche Unterhaltsmassnahmen; | ||
| 5. | spätere Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Erstellung des Gebäudes bekannt waren; | ||
| 6. | Abklärungen und Massnahmen im Bereich der Erdbebenprävention; | ||
| 7. | Neubauten. | ||
Art. 3 Anforderungen an die Massnahmen
Für die Definition und Bemessung von Objektschutzmassnahmen sind die Gefahren- und Intensitätskarten sowie die Wegleitung «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» und «Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren» der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)[2] massgebend.
Die Massnahmen müssen nach den Regeln der Baukunde beziehungsweise dem Stand der Technik ausgeführt werden, für eine minimale Lebensdauer von 20 Jahren ausgelegt sein und entsprechend unterhalten werden.
Art. 4 Bemessung der Beiträge
Der Anteil der NSV an den Objektschutzkosten beträgt:
| Objektschutzkosten in Fr. | Prozentsatz |
|---|---|
| 0–25'000 | 20% |
| 25'001–50'000 | 19% |
| 50'001–100'000 | 17% |
| 100'001–150'000 | 15% |
| 150'001–200'000 | 13% |
| 201'001–250'000 | 11% |
| 250'001–300'000 | 10% |
| 300'001–350'000 | 9% |
| 350'001–400'000 | 8% |
| 400'001–500'000 | 7% |
| 500'001–800'000 | 6% |
| 800'001–1'000'000 | 5% |
Sind die Objektschutzkosten höher als Fr. 1'000'000.–, beträgt der Beitrag Fr. 50'000.–.
Bei Objektschutzkosten von mehr als Fr. 50'000.– entscheidet der Verwaltungsrat über die Beitragsgewährung.
2 Verfahren
Art. 5 Vorabklärung
Umfangreiche, aufwändige und wichtige Projekte sind mit der NSV im Voraus abzusprechen.
Zur Festlegung des Vorgehens bietet die NSV eine kostenlose Beratung an.
Art. 6 Beitragsgesuch
Beitragsgesuche sind schriftlich unter Verwendung des offiziellen Gesuchformulars der NSV und unter Beilage der geforderten Unterlagen vor Baubeginn einzureichen.
Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zustimmung der NSV ausgeführt wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.
Art. 7 Beitragszusicherung
Die NSV sichert den Beitrag schriftlich zu.
Die Beitragszusicherung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren.
Art. 8 Auszahlung
Die NSV zahlt den Beitrag nach Einreichung der Abrechnung und Prüfung der ausgeführten Schutzmassnahmen aus.
Sie kann auf Gesuch hin Teilzahlungen leisten.
Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als die ausgeführte Massnahme nicht der Beitragszusicherung entspricht.
Art. 9 Rückerstattung
Die NSV kann Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern bei:
| 1. | Nichterfüllung von mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen; | ||
| 2. | Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. | ||
3 Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.12.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | A 2018, 2169 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.12.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | A 2018, 2169 |