Diesem Gesetz sind alle im Kanton gelegenen Grundstücke unterstellt, deren Steuerwert mindestens den Betrag von Fr. 1'000.– erreicht.
Grundstücke, deren Steuerwert unter Fr. 1'000.– liegt, können durch deren Eigentümerin oder Eigentümer freiwillig diesem Gesetz unterstellt werden; die einmal vollzogene Unterstellung kann von der gleichen Grundeigentümerin oder vom gleichen Grundeigentümer nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Mehrere aneinander angrenzende Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers, die zusammen eine landwirtschaftliche Betriebseinheit bilden, werden auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers bei der Anwendung dieses Gesetzes als ein Grundstück behandelt.